Full text : Niederlande

5 Z

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I)

B ez e ichn ung d er Waren

136

Fische, Schal- und Muscheltiere und eßbare
 Teile davon, sowohl frisch wie haltbar
 gemacht [konserviert] oder zubereitet,
und die mit all dem zusammengeslellten
Eßwaren (einschließlich des Fischmehls, der
Pasteten [pasteien, pâté's], Suppen und
| ähnlicher Waren).
I. Zubereitet mit, haltbar gemacht oder ein-|
 gelegt in Essig, Öl oder Gallerte, oder auch
mit Gewürzen, Kräutern oder andren, zu
Position 189 gehörenden Waren, sowie
Pasteten [pasteien, pâté's] und Suppen:
§t Rp 1 Waise tingesühri, foweit i
nicht zu Teil Il gehören .............

II. Kaviar und alles, was als Kaviar gehandelt
 wid ...e P
III. Die übrigen zu dieser Position gehörenden
 Waren, verpackt in Büchsen, Flaschen
oder in andrer Verpackung, mit einem Inhalt
der Packung von 1200 g oder weniger:
a. Waren, die zum menschlichen Verbrauch
geeignet sind ...... cf
b. andre . .~

137

Fleisch und Speck, und Abfälle von
Fleisch und Speck aller Art, eßbares Wild,
eßbares Geflügel und Federvieh, anders
als lebendes, und Fleisch und eßbare Teile
davon (einschließlich der toten Tiere, die
von den Gedärmen, der Haut oder den
Organen befreit sind oder nicht), alles einschließlich
 der Organe, Knochen, des Fettes
oder andrer Teile oder Abfalls, bei der
Einfuhr damit verbunden oder in demselben
Packstück eingeführt; Fleischpulver; Fleischmehl;
 Fleischbrühe [rleesehnat] und
Fleischextrakt; gesondert eingeführtes, ungeschmolzenes
 Fett und gesondert eingeführte
 Nieren, Herzen, Zungen, Lebern
und Hirne von Tieren aller Art; Wurst,
Sülze, saure Rollen [rolpens-Rindfleisch,
eingenäht in den Magen, dann mariniert
(Spezialgericht)] und andre, mit Fleisch,
Fleischpulver, Fleischmehl, Fleischbrühe
[!tschvath Fleischextratt, Speck, Fett,
lut oder Tierorganen zusammengesstellte
Fleisch. und Eßwaren, einschließlich der
br tpé», Sees. fl. zu ortsehttn
alles sowohl frisch wie haltbar gemacht
oderzubereitet, soweit es als Nahrungsmittel
h; Menschen oder Tiere geeignet ist (mit
usnahme von Hundefleischbrot und andrem
Tierfutter, das aus Mehl, vermischt mit
Fleisch, Fleischabfall oder andren zu dieser
Position gehörenden Waren besteht).
]. Fleisch und andre zu dieser Position gehörende
 Waren, zubereitet mit, eingelegt in
oder haltbar gemacht mit Essig, Ol oder Gallerte,
oder auch mit Gemüse, Kräutern, Gewürzen
oder andren zu Position 139 gehörenden Waren,
sowie Pasteten |pasteien en päâté's]:
a. verpackt oder in Tafelform ...........
b. auf andre Weise eingeführt ...... .....

Maßstat| Holl

f Z mr §v.

Wert

20 v H

100 kg
kt tz.
Wert

fl. 6,5

20 v H

20 v H
K v H

100' kg
Rohgewicht


i s

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&
¿[Q.
S?

Bez ei chnung d er Waren

II. Fleischbrühe [vleesehnat] und Fleischextrakt
 und mit Fleischbrühe [vleesehnat] und
Fleischextrakt zusammengesette Eßwaren und
Eßwarenbestandteile:
a. verpackt oder in Tafelform ...........
b. auf andre Weise eingeführt ... ........
III. Fleischbrühe [Bouillon], Suppen und
Soßen, auch wenn sie nur aus Fett und
Salz zusammengestellt sind:
a. verpackt oder in Tafelform ...........
b. auf andre Weise eingeführt ...........

IV. Ungeschmolzenes Tierfett ..... ......
V. Die übrigen Waren.
A. Verpackt in Büchsen, Flaschen, Töpfe,
Fäßchen oder in andrer Verpackung, mit einem
Gewicht je Packung von 1200 g oder weniger:
Y §U den menschlichen Genuß geeignet ...
EE ..ŸIEC L
B. Auf andre Weise eingeführt:
1. Fleisch von Rindern und Pferden:
2. fritch Oder-gekühlt. . -.

b. th gesalzen, geräuchert oder gefrocknet.
 .. ... cv e c ev..
2. Fleisch und Speck von andren als wilden
Schweinen, sowohl frisch als auch haltbar
gemacht oder zubereitet, und Abfall von
solchem Fleisch und Speck (einschließlich
der Schwarten), mit Ausnahme von
Wurst und andren, mit Fleisch, Speck
oder Abfall von Fleisch und Speck zusammengestellten
 Fleisch- und Eßwaren:
a. in Verpackung aus Porzellan, Glas,
Steingut oder Metall; oder geschnitten,
gemahlen oder zerkleinert in Stücke von
einem Gewicht von 100 g oder weniger
in andrer als der unter dem Buchsiaben
 a angegebenen Verpackung oder
Form eingeführt, mit Ausnahme der
Waren in frischem oder nicht anders
als durch Gefrieren gegen Verderben
geschütztem HZustand, die zollfrei zuzulassen
 sind ......... .... .e. ett
Andres (einschließlich des Hammelkleisches,
der Wurst, sowie des Fleisches und
Specks von wilden Schweinen, und andrer
ers Vgcslsteu.NeLauseenontmencn
ren)... ..

Sonderbesstimmungen.
1. Geschmolzenes Fett, das zur Zeit der
Einfuhr nicht zur Zubereitung oder Zusammensezung
 von Fleisch- oder Eßwaren verwendet
wird, ist gemäß Position 96 zu verzollen;
Tierfutter, bestehend aus mit Fleisch, Fleischabfall
 oder andren, zu dieser Position gehörenden
 Waren vermischtem Mehl, ist gemäß Posietre]



Zoll

Wert
100 kg
te

ER

Wert
100 kg
Rohgewicht


rs

.

fl. 6,+

Wert

.

20 v H
8§ v H

100 kg
Lt

10 v H
des Wertes,
der in der
in der Sonderbestim-

 ph:
tion erwähnten

Preisliste
angegeben
ist
fl. 6,9

!

fl. 6,--fl.

 0,60

fl. 6.7
            
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