Full text: Völkerrecht und Landesrecht

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läuft, — dann haben wir unmittelbar völkerrechtswidriges 
Recht vor uns —, oder ob das, was wirklich Völkerrechtswidrig, 
nicht die Gesetzgebung ist, sondern ein Akt der vollziehenden 
Gewalt, etwa ein Haftbefehl, der durch das Bestehen des Rechtssatzes, 
wiederum aus landesrechtlichen Gründen, hervorgerufen werden 
muss, — hier können wir vielleicht von „mittelbar völker- 
rechtswidrigem“ Landesrechte sprechen. Im ersten Falle geht 
der Anspruch fremder Staaten auf Wiederaufhebung, im zweiten nur 
auf Nichtanwendung des Gesetzes, was nicht ausschliesst, dass der 
diplomatische Protest sofort nach Erlass des Gesetzes oder gar 
schon vor seiner Publikation erfolgt, eben weil seine Ausführung 
und damit die Rechtsverletzung selber droht.!) Alles, was vorhin 
über den ‚Gegensatz von unmittelbar und „mittelbar“ gebotenem 
Recht gesagt wurde, lässt sich, wenn man die Verhältnisse um- 
kehrt, auch auf die beiden entsprechenden Kategorien des völker- 
rechtswidrigen Rechtes anwenden. Es wird nicht erforderlich 
sein, das bis ins einzelne zu verfolgen. Nur soviel mag bemerkt 
werden, dass nicht nur der Rechtssatz als unmittelbar völker- 
rechtswidrig zu gelten hat, dessen Einführung oder Beibehaltung 
einem ausdrücklichen völkerrechtlichen Verbote zuwiderläuft — 
wie etwa ein das droit d’aubaine festhaltendes Landesgesetz, 
dessen Rücknahme vertragsmässig zugesichert wurde —, sondern 
auch der Rechtssatz, dessen blosse Existenz für etwas kausal 
ist, was das Völkerrecht vermieden sehen will. Wenn also 
ein Vertrag die Beseitigung subjektiver Rechte und Pflichten 
vom Staate verlangt, so ist, da Rechte und Pflichten unmittelbar 
durch das objektive Recht geschaffen werden, ohne Zweifel auch 
das Gesetz unmittelbar völkerrechtswidrig, das sie begründet 
hat.?’) Auf der andern Seite wird man einen Rechtssatz eret 
1) Man denke an den Einspruch europäischer Staaten, z. B. des Deut- 
schen Reichs und Belgiens, gegen die beabsichtigte Zollreform für Kanada (1897). 
2) Vergl. oben S. 300f. — Auch ein Gesetz, dessen Inhalt an sich völker- 
rechtlich gleichgültig ist, kann unter besonderen Verhältnissen als völkerrechts- 
widrig erscheinen, wenn sich nämlich in der Gesetzgebung ein völkerrechtswidriger 
Wille manifestirt, der auf etwas ausserhalb des Gesetzes liegendes gerichtet ist. 
Beispiel: Im Februar 1897 brachte Delyannis in der griechischen Deputirten- 
kammer den Entwurf eines Gesetzes ein, das die Aufhebung der griechischen 
Konsulate auf Kreta aussprach. An sich war der Inhalt des Gesetzes völ- 
kerrechtlich harmlos, wenn man will: völkerrechtlich „erlaubt“. Aber hier 
sollte das Gesetz offenbar die auch an die Adresse des Auslandes gerichtete
	        
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