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läuft, — dann haben wir unmittelbar völkerrechtswidriges
Recht vor uns —, oder ob das, was wirklich Völkerrechtswidrig,
nicht die Gesetzgebung ist, sondern ein Akt der vollziehenden
Gewalt, etwa ein Haftbefehl, der durch das Bestehen des Rechtssatzes,
wiederum aus landesrechtlichen Gründen, hervorgerufen werden
muss, — hier können wir vielleicht von „mittelbar völker-
rechtswidrigem“ Landesrechte sprechen. Im ersten Falle geht
der Anspruch fremder Staaten auf Wiederaufhebung, im zweiten nur
auf Nichtanwendung des Gesetzes, was nicht ausschliesst, dass der
diplomatische Protest sofort nach Erlass des Gesetzes oder gar
schon vor seiner Publikation erfolgt, eben weil seine Ausführung
und damit die Rechtsverletzung selber droht.!) Alles, was vorhin
über den ‚Gegensatz von unmittelbar und „mittelbar“ gebotenem
Recht gesagt wurde, lässt sich, wenn man die Verhältnisse um-
kehrt, auch auf die beiden entsprechenden Kategorien des völker-
rechtswidrigen Rechtes anwenden. Es wird nicht erforderlich
sein, das bis ins einzelne zu verfolgen. Nur soviel mag bemerkt
werden, dass nicht nur der Rechtssatz als unmittelbar völker-
rechtswidrig zu gelten hat, dessen Einführung oder Beibehaltung
einem ausdrücklichen völkerrechtlichen Verbote zuwiderläuft —
wie etwa ein das droit d’aubaine festhaltendes Landesgesetz,
dessen Rücknahme vertragsmässig zugesichert wurde —, sondern
auch der Rechtssatz, dessen blosse Existenz für etwas kausal
ist, was das Völkerrecht vermieden sehen will. Wenn also
ein Vertrag die Beseitigung subjektiver Rechte und Pflichten
vom Staate verlangt, so ist, da Rechte und Pflichten unmittelbar
durch das objektive Recht geschaffen werden, ohne Zweifel auch
das Gesetz unmittelbar völkerrechtswidrig, das sie begründet
hat.?’) Auf der andern Seite wird man einen Rechtssatz eret
1) Man denke an den Einspruch europäischer Staaten, z. B. des Deut-
schen Reichs und Belgiens, gegen die beabsichtigte Zollreform für Kanada (1897).
2) Vergl. oben S. 300f. — Auch ein Gesetz, dessen Inhalt an sich völker-
rechtlich gleichgültig ist, kann unter besonderen Verhältnissen als völkerrechts-
widrig erscheinen, wenn sich nämlich in der Gesetzgebung ein völkerrechtswidriger
Wille manifestirt, der auf etwas ausserhalb des Gesetzes liegendes gerichtet ist.
Beispiel: Im Februar 1897 brachte Delyannis in der griechischen Deputirten-
kammer den Entwurf eines Gesetzes ein, das die Aufhebung der griechischen
Konsulate auf Kreta aussprach. An sich war der Inhalt des Gesetzes völ-
kerrechtlich harmlos, wenn man will: völkerrechtlich „erlaubt“. Aber hier
sollte das Gesetz offenbar die auch an die Adresse des Auslandes gerichtete