Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

120

v.  Aufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

den  Salzsteneramte  auszufertigenden  Transportscheine  mit  möglichst
kurzer  Gestellfrist  unter  Verschlitß  abgelassen  und  am  Bestiminnngsorte
  unter  Aufsicht  der  Steuerbehörde  in  die  Gewerberänme  gebracht
toerde.
Hiezu  wurde  burd)  einen  Bundesrathsbeschlitß  vom  7.  Juli  1885
die  Erleichterung  gewährt,  daß  am  Bestimmungsorte  auf  Antrag  des
Empfängers  die  amtliche  Revision  der  geöffneten  Kolli  in  Bezug
auf  den  Inhalt  und  die  Denatllrirnng  mittelst  des  Visitireisens
vorgenommen  werden  darf?)
7.  Durch  einen  Bnndesrathsheschluß  vom  25.  März  1878-')  wurden  die
Borschriften  wegen  der  Denaturirung  von  Salz  mit  Wermnthpulver
  geregelt  und  festgesetzt,  daß  nur  Wermnthpulver  verwendet
werden  dürfe,'  dessen  Bereitung  steueramtlich  überwacht  wurde?)
8.  In  der  Sitzung  vom  9.  März  1880  wurde  beschlossen,  daß  feines
trockenes  Seifenpnlver  nur  nach  vorgängiger  Prüfung  der  Reinheit ­
  zur  Denatllrirnng  von  Bestellsalz  verwendet  werden  dürfe  und
sind  bestimmte  Vorschriften  für  die  chemische  Untersuchung  desselben
gegeben  worden?)
9.  Durch  einen  Bnndesrathsbeschluß  vom  20.  Mai  1881»)  wurde  angeordnet, ­
  daß  den  Landwirthen,  welche  unzerkleinerten  undenatnrirten
Pfannenstein  beziehen,  die  Führung  des  vorgeschriebenen  Ko  nt  rolre
  gisters  über  Zu-  und  Abgang  desselben  erlassen  werde,  außerdem
soll  die  amtliche  Transport  be  z  eitel  nng  über  diesen  Pfannenstein ­
  wegfallen,  endlich  solle  bezüglich  der  Bestellzettel  der  Landwirthe ­
  über  diesen  Pfannenstein  das  Verfahren  in  Ziffer  20  und  21
der  Bestimmungen  über  die  Befreiung  des  zu  landwirthschaftlichen
ilnd  gewerblichen  Zwecken  bestimmten  Salzes  von  der  Salzabgabe
zur  Anwendung  kommen.  ^  .
10.  Ein  Bnndesrathsbeschluß  vom  2.  Juli  1881'')  geht  dahin,  daß  Gewerbetreibende ­
  bezw.  Salzhändler,  welche  die  in  Ziffer  15  Absatz ­
  1  der  Bestimmungen  vom  21.  Juni  1872  wegen  der  Befreiung
des  zu  landwirthschaftlichen  und  gewerblichen  Zwecken  bestimmten
Salzes  von  der  Salzabgabe  vorgeschriebene  Form  bjr  Bestellung ­
  beim  Bezüge  von  denatnrirtem  Bestellsalz  pezw.  Handclssalz
  nicht  erfüllen,  der  Bestrafnng  nach  §  15  des  Gesetzes  vom
12.  Oktober  1867,  betreffend  die  Erhebung  einer  Abgabe  von  Salz
(Bundes-Gesetzblatt  S.  41),  unterliegen.

5.  Branstcner.
Nach  Artikel  35  der  Reichsverfassung  hat  das  Reich  ausschließlich  die
Gesetzgebllng  über  die  Bestenernng  des  im  Bundesgebiete  gewonnenen  Bieres
mit  Ausnahme  von  Bayern,  Württemberg  lind  Baden,  wo  dieselbe  durch  die

von  1878  S.  223  nebst  den

y  S.  Zentralbl.  des  Reiches  1885  S.  385.
*)  §  197  des  Prot.  Abgedr.  im  Zentralbl.  des  Reiches
Bestimmungen  über  die  Herstellung  von  Wermuthpulvcr.  _  ,  iq9
®)  Die  Fabriken  sind  im  Zentralbl.  des  Reiches  von  18<9  S.  58,  124  und  132
bekannt  gegeben.  ^  ^
*)  §  163  des  Prot.  Abdr.  im  Zentralbl.  des  Reiches  v.  1880  S.  177.
®)  S.  Zentralbl.  des  Reiches  1881  S.  231.
°)  a.  a.  O.  1881  S.  279.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.