Full text: Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

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anstalten bestehen u. a. für die Hansestädte, die beiden 
Mecklenburg. 
§ 1329 Die Zugehörigkeit eines Versicherten zu einer Ver- 
sicherungsanstalt richtet sich nach seinem Beschäftigungs- 
ort, nicht nach seinem Wohnort. 
§ 1338, Jede Versicherungsanstalt muß eine Satzung haben, in 
§ 1339 der über eine Reihe von Punkten Bestimmung zu treffen 
ist. Sie wird vom Ausschuß beschlossen. Die Satzung und 
jede Aenderung derselben bedarf der Genehmigung des 
Reichsversicherungsamtes (Landesversicherungsamtes). 
Organe der Versicherungsanstalt sind der Vorstand 
§§ 1342 ff. und der Ausschuß. Der Vorstand führt die laufenden Ge- 
schäfte der Versicherungsanstalt und vertritt sie gerichtlich 
§§ 1353 ff. und außergerichtlich, während dem Ausschuß nur einzelne 
wichtigere Aufgaben zugewiesen sind, so Wahl der nicht 
beamteten Vorstandsmitglieder, Feststellung des Jahres- 
voranschlags, Abnahme der Jahresrechnung, Aenderung 
der Satzung, Mitwirkung bei Erwerb, Veräußerung, 
Belastung von Grundstücken; auch können ihm noch andere 
Aufgaben durch die Satzung übertragen werden. 
§ 1344, Der Vorstand besteht teils aus beamteten Mitgliedern, 
s 1346 teils aus Vertretern der Arbeitgeber und der Versicherten. 
Erstere werden von der obersten Verwaltungsbehörde bzw. 
s 1353 Ziff.1 dem Gemeindeverband bestellt, leßtere werden im allge- 
' g 15 meinen in getrennter Wahlhandlung in gleicher Zahl von 
] den Vertretern der Arbeitgeber und der Versicherten im 
Ausschuß nach den Grundsätzen der Verhältniswahl ge- 
s 21 wählt. Das Amt der Arbeitgeber- und der Versicherten- 
vertreter ist ein unentgeltliches Ehrenamt; doch werden 
§ 1838 Ziffk.3 Auslagen vergütet. Alle laufenden Geschäfte werden von 
den beamteten Mitgliedern des Vorstands erledigt, wäh- 
rend die Arbeitgeber- und Versichertenvertreter nur in 
gewissen wichtigen in der Satzung bestimmten Fällen 
herangezogen werden. 
s 1351 Ab. 1 Der Ausschuß besteht aus der gleichen Anzahl von Ver- 
tretern der Arbeitgeber und der Versicherten. Auch sie 
§ 1551a werden im Wege der Verhältniswahl gewählt, und zwar 
§ 1351 b, die Vertreter der Versicherten im Ausschuß von den Per- 
§ 1351 e sonen, die für die Wahl der Versichertenvertreter bei den 
zum Bezirk der Verssicherungsanstalt gehörigen Versiche- 
rungsämtern wahlberechtigt sind, die Vertreter der Ar-
	        
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