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Sind Abzüge bei einer Lohnzahlungsperiode unter- g 1433
blieben, so dürfen sie noch bei der nächsten Lohnzah-
lung nachgeholt werden, später nur noch, wenn der Arbeit-
geber ohne sein Verschulden (z. B. weil ein Rechtsstreit
über Versicherungspflicht anhängig ist) wirksame Bei-
träge nachträglich entrichtet. Auf andere Weise als durch
Abzug am Lohn kann sich der Arbeitgeber für die Bei-
tragshälfte nicht schadlos halten (also insbesondere nicht
mehr nach Ausscheiden des Arbeiters, wenn Lohn nicht
mehr rückständig ist).
Um Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber mit der Bei- g 1439
tragsleistung lässig sind, vor Schaden zu bewahren, ist
auch den Versicherungspflichtigen gestattet, an Stelle der
Arbeitgeber die Beiträge zu entrichten. Dann hat der
Arbeitgeber bei der Lohnzahlung die Hälfte der gesetz-
lichen Beilräge zu erstatten. Doch besteht der Anspruch
nur, wenn die Marken vorschriftsmäßig entwertet sind.
Auch hier muß der Anspruch spätestens bei der zweit-
nächsten Lohnzahlung geltend gemacht werden, es sei
denn, daß der Versicherte ohne sein Verschulden wirksame
Beiträge nachträglich entrichtet hat.
Freiwillig Versicherte haben die Beiträge selbst zu g 1440
entrichten; sie erwerben Marken bei den Verkaufsstellen
des Anstaltsbezirks, in welchem sie beschäftigt sind oder
sich aufhalten. Sie können auch die Versicherung im Aus-
land fortsezen. Beiträge können u. U. auch nachträglich
entrichtet werden. Bei Pflichtversicherung ist das für höch- g 1449,
stens zwei Jahre, bei freiwilliger Versicherung (wozu auch § 1445
die Weiterversicherung gehört) und bei Beitragsleistung in
einer höheren als der maßgebenden Lohnklassse ist das für
höchstens ein Jahr nach der Fälligkeit zulässig. Ist aber
bei Pflichtversicherung eine Beitragsleistung ohne Ver-
schulden des Versicherten unterblieben (z. B. hat der Ar-
beitgeber die Quittungskarte aufbewahrt und nicht recht-
zeitig zum Umtausch eingereicht), so ist eine nachträgliche
Entrichtung für höchstens vier Jahre zurück zulässig. Nach g 1443
Eintritt dauernder oder vorübergehender Invalidität
dürfen fr ei willig e Beiträge nicht nachträglich ent-
richtet werden; ebenso dürfen freiwillige Beiträge nicht
für die weitere Dauer der Invalidität entrichtet werden.
Werden Beiträge in der irrtümlichen Annahme der g 1446