Full text: Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

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Sind Abzüge bei einer Lohnzahlungsperiode unter- g 1433 
blieben, so dürfen sie noch bei der nächsten Lohnzah- 
lung nachgeholt werden, später nur noch, wenn der Arbeit- 
geber ohne sein Verschulden (z. B. weil ein Rechtsstreit 
über Versicherungspflicht anhängig ist) wirksame Bei- 
träge nachträglich entrichtet. Auf andere Weise als durch 
Abzug am Lohn kann sich der Arbeitgeber für die Bei- 
tragshälfte nicht schadlos halten (also insbesondere nicht 
mehr nach Ausscheiden des Arbeiters, wenn Lohn nicht 
mehr rückständig ist). 
Um Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber mit der Bei- g 1439 
tragsleistung lässig sind, vor Schaden zu bewahren, ist 
auch den Versicherungspflichtigen gestattet, an Stelle der 
Arbeitgeber die Beiträge zu entrichten. Dann hat der 
Arbeitgeber bei der Lohnzahlung die Hälfte der gesetz- 
lichen Beilräge zu erstatten. Doch besteht der Anspruch 
nur, wenn die Marken vorschriftsmäßig entwertet sind. 
Auch hier muß der Anspruch spätestens bei der zweit- 
nächsten Lohnzahlung geltend gemacht werden, es sei 
denn, daß der Versicherte ohne sein Verschulden wirksame 
Beiträge nachträglich entrichtet hat. 
Freiwillig Versicherte haben die Beiträge selbst zu g 1440 
entrichten; sie erwerben Marken bei den Verkaufsstellen 
des Anstaltsbezirks, in welchem sie beschäftigt sind oder 
sich aufhalten. Sie können auch die Versicherung im Aus- 
land fortsezen. Beiträge können u. U. auch nachträglich 
entrichtet werden. Bei Pflichtversicherung ist das für höch- g 1449, 
stens zwei Jahre, bei freiwilliger Versicherung (wozu auch § 1445 
die Weiterversicherung gehört) und bei Beitragsleistung in 
einer höheren als der maßgebenden Lohnklassse ist das für 
höchstens ein Jahr nach der Fälligkeit zulässig. Ist aber 
bei Pflichtversicherung eine Beitragsleistung ohne Ver- 
schulden des Versicherten unterblieben (z. B. hat der Ar- 
beitgeber die Quittungskarte aufbewahrt und nicht recht- 
zeitig zum Umtausch eingereicht), so ist eine nachträgliche 
Entrichtung für höchstens vier Jahre zurück zulässig. Nach g 1443 
Eintritt dauernder oder vorübergehender Invalidität 
dürfen fr ei willig e Beiträge nicht nachträglich ent- 
richtet werden; ebenso dürfen freiwillige Beiträge nicht 
für die weitere Dauer der Invalidität entrichtet werden. 
Werden Beiträge in der irrtümlichen Annahme der g 1446
	        
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