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Damit ein Rentenanspruch gegeben ist, muß neben Er-
füllung anderer Bedingungen innerhalb gewisser Fristen
eine gewisse Mindestzahl von Beiträgen entrichtet oder es
müssen entsprechende Ersatztatsachen nachgewiesen sein
(Aufrechter haltung der Anwartsc<aft)
Andernfalls erlischt die Anwartschaft. Bei Pflichtversiche- g 1280,
rung oder deren Fortsezung müssen innerhalb zwei s$ 1282
Jahren nach dem auf der Quittungskarte verzeichneten
Ausstellungstag mindestens 20 Wochenbeiträge, bei frei-
williger Versicherung oder deren Fortsezung innerhalb
der gleichen Frist mindestens 40 Wochenbeiträge entrichtet
sein. Sind dagegen bereits mehr als 60 Beiträge auf
Grund der Verssicherungspflicht geleistet, so genügen auch
im letzteren Falle 20 Wochenbeiträge. Den Beiträgen g 1281
werden gleichgeachtet Militärdienstzeiten vor dem 1. Okto-
ber 1921 (nach dem Gesetz über die anderweite Fesstsetzung
der Leistungen und der Beiträge in der Invaliden-
versicherung vom 283. Juli 1921, R. G. Bl. 984) Krank-
heitszeiten, Zeiten ohne versicherungspflichtige Be-
schäftigung, während deren der Anwärter oder der Ver-
storbene Invaliden- oder Altersrente aus einer Sonder-
anstalt oder eine Unfallrente oder Militärrente von
mindestens einem Fünftel der Vollrente bezog, Zeiten des
Bezugs von Ruhegeld aus der Angestelltenverssicherung,
falls eine invalidenversicherungspflichtige Tätigkeit nicht
ausgeübt wird, Zeiten der freiwilligen Kriegskranken-
pflege, endlich Zeiten der Ent r i h tung von Bei-
trägen zur Angesstelltenversicherung, jo-
weit die Zeiten nicht durch entrichtete Bei-
träge zur Invalidenversicherung gedeckt
s i n d.
Die erloschene Anwartschaft lebt indes wieder auf g 1283
(d. h. die früher geleisteten Beiträge werden wieder als
gültig betrachtet), wenn der Versicherte wieder eine ver-
sicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmt oder durch
freiwillige Beitragsleifttung das Versicherungsverhältnis
erneuert und danach eine Wartezeit von 200 Beitrags-
wochen zurücklegt. Dabei stehen indes Beitragsmarken
und Beitragswochen die vollen Beitragswochen gleich, die
durch entrichtete Beiträge zur Angestelltenversicherung und
nicht auch nach den Vorschriften der Invalidenversicherung
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