Full text: Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

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Damit ein Rentenanspruch gegeben ist, muß neben Er- 
füllung anderer Bedingungen innerhalb gewisser Fristen 
eine gewisse Mindestzahl von Beiträgen entrichtet oder es 
müssen entsprechende Ersatztatsachen nachgewiesen sein 
(Aufrechter haltung der Anwartsc<aft) 
Andernfalls erlischt die Anwartschaft. Bei Pflichtversiche- g 1280, 
rung oder deren Fortsezung müssen innerhalb zwei s$ 1282 
Jahren nach dem auf der Quittungskarte verzeichneten 
Ausstellungstag mindestens 20 Wochenbeiträge, bei frei- 
williger Versicherung oder deren Fortsezung innerhalb 
der gleichen Frist mindestens 40 Wochenbeiträge entrichtet 
sein. Sind dagegen bereits mehr als 60 Beiträge auf 
Grund der Verssicherungspflicht geleistet, so genügen auch 
im letzteren Falle 20 Wochenbeiträge. Den Beiträgen g 1281 
werden gleichgeachtet Militärdienstzeiten vor dem 1. Okto- 
ber 1921 (nach dem Gesetz über die anderweite Fesstsetzung 
der Leistungen und der Beiträge in der Invaliden- 
versicherung vom 283. Juli 1921, R. G. Bl. 984) Krank- 
heitszeiten, Zeiten ohne versicherungspflichtige Be- 
schäftigung, während deren der Anwärter oder der Ver- 
storbene Invaliden- oder Altersrente aus einer Sonder- 
anstalt oder eine Unfallrente oder Militärrente von 
mindestens einem Fünftel der Vollrente bezog, Zeiten des 
Bezugs von Ruhegeld aus der Angestelltenverssicherung, 
falls eine invalidenversicherungspflichtige Tätigkeit nicht 
ausgeübt wird, Zeiten der freiwilligen Kriegskranken- 
pflege, endlich Zeiten der Ent r i h tung von Bei- 
trägen zur Angesstelltenversicherung, jo- 
weit die Zeiten nicht durch entrichtete Bei- 
träge zur Invalidenversicherung gedeckt 
s i n d. 
Die erloschene Anwartschaft lebt indes wieder auf g 1283 
(d. h. die früher geleisteten Beiträge werden wieder als 
gültig betrachtet), wenn der Versicherte wieder eine ver- 
sicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmt oder durch 
freiwillige Beitragsleifttung das Versicherungsverhältnis 
erneuert und danach eine Wartezeit von 200 Beitrags- 
wochen zurücklegt. Dabei stehen indes Beitragsmarken 
und Beitragswochen die vollen Beitragswochen gleich, die 
durch entrichtete Beiträge zur Angestelltenversicherung und 
nicht auch nach den Vorschriften der Invalidenversicherung 
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