~ 120
gedeckt sind. Doch werden auf die neue Wartezeit für
Zeiten vor dem 1. Januar 1923 Beiträge zur Angestellten-
versicherung nur angerechnet, wenn zwischen dem Er-
löschen der Anwartschaft und dem Beginn der Beitrags-
entrichtung zur Angestelltenversicherung ein Zeitraum von
nicht mehr als zwei Jahren liegt.
§ 1283 Die Erneuerung der Anwartschaft ist indes nament-
Abs. 2u. 3 [ich bei der freiwilligen Versicherung wesentlich einge-
schränkt. Hat nämlich der Versicherte zur Zeit der Wieder-
aufnahme der verssicherungspflichtigen Beschäftigung oder
bei erneuter freiwilliger Beitragsleistung bereits das
60. Lebensjahr vollendet, so lebt die Anwartschaft nur auf,
wenn vor dem Erlöschen mindestens 1000 Beitragsmarken
verwendet sind, und hat der Versicherte das vierzigste
Lebensjahr vollendet, so lebt die Anwartschaft durch frei-
willige Beitragsleistung nur auf, wenn er vor Erlöschen
der Anwartschaft mindestens 500 Beitragsmarken ver-
wendet hatte und danach eine Wartezeit von 500 Beitrags-
wochen zurücklegt.
§ 1280 Die Be stimm ungen über Anwartsc<afts-
Abs.2 v er lu st sind indes neuerlich dadurch ge-
mildert, daß die Anwartsàchaft nicht als
erl oschen gilt, wenn die zwischen dem erst-
maligen Eintritt in die Versicherung und
dem Versicherung sfall liegende Zeit zu
mindesten.s drei Viertel dur < ordnungs-
mäßig verwendete Beitragsmarken bes-
le gt iste Da bei stehen d en Beitrags marken
s o lh e vollen Kalenderwochen gleich, die
durch entrichtete Beiträge zur Angestell-
tenversicherung gededt sind.
§ 1309 Während der Zeit des Bezuges einer Invalidenrente
erlischt die Anwartschaft nicht.
§§ 1447 ff. Da die gewöhnliche Art der Beitragsentrichtung durch
den Arbeitgeber zu vielfachen Versäumnissen und Falsch-
klebungen führt, kann durch die oberste Verwaltungs-
behörde oder mit deren Zustimmung durch die Landes-
versicherungsanstalt auch das Einkleben der Beiträge
durch besondere Einzugsstellen, die dann die Beiträge an
Stelle des Arbeitgebers entrichten, angeordnet werden.
Gewöhnlich werden dann die Beiträge von den Einzugs-