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vorstandes, daß die Wahl (bei den Vertrauensmännerwahlen)
ausgeübt worden ist.
Beitragsord- Bei Rückgabe der Versicherungskarten haben die Ausnung
gg 21ff. gabesstellen die Versicherungskarten aufzurechnen. Dabei
werden die Beitragsmonate, die durch Marken in der Versicherungskarte
nachgewiesen sind, zusammengerechnet und
die Ersatzzeiten nach Anfangs- und Endtagen der einzel-Beitragsord-
nen Zeiten eingetragen. Die abgegebenen Versicherungsnung
822 kearten nebst den Erssatzzeitscheinen und sonstigen Belegen
über Ersatzzeiten werden von der Ausgabestelle verwahrt
und am Schluß des Kalendervierteljahres der Reichsver-Beitragsord-
sicherungsanstalt übersandt. Dem Versicherten wird über
Jes 21 bi fru Fustesutts eine Bescheinigung (Auf-Beitragsord-
Bei Verlust, Unbrauchbarwerden oder Zerstörung einer
nung F§ 25ff. Verssicherungskarte gehen damit die geleisteten Beiträge
nicht verloren; vielmehr werden jene Verssicherungskarten
durch neue ersett. Ueber den nachgewiesenen oder glaubhaft
gemachten Inhalt der Versicherungskarte wird eine
Aufrechnungsbescheinigung ausgestellt.
§ 177 Ausstellung und Umtausch der Versicherungskarte zu
veranlassen ist der V ersicherte (nicht der Arbeitgeber)
verpflichtet. Er muß auch die Karte zum Einkleben der
Marken dem Arbeitgeber rechtzeitig vorlegen. Die Ortspolizeibehörde
kann ihn hierzu durch Zwangsstrafen in
Geld (bis 1000 Reichsmark) anhalten. Hat der Versicherte
keine Versicherungskarte oder verweigert er ihre Vorlage,
so kann sie der Arbeitgeber beschaffen und die Kosten bei
§181 der nächsten Gehaltszahlung abziehen. Das Recht auf
Innehabung der Versicherungskarte steht, obschon in der
Praxis meist der Arbeitgeber die Versicherungskarte aufbewahrt,
allein dem Versicherten zu; er kann die Karte
von jedermann und zu jeder Zeit herausverlangen, auch
vom Arbeitgeber; auch bei rechtswidriger Auflösung des
Arbeitsverhältnisses durch den Versicherten muß der
Arbeitgeber die Versicherungskarte herausgeben. Widerrechtlich
einbehaltene Versicherungskarten nimmt die
Ortspolizeibehörde dem Inhaber weg und händigt sie dem
Berechtigten ein. Für widerrechtliche Zurückhaltung einer
Versicherungskarte ist der Zurückhaltende dem Berechtigten
zivilrechtlich verantwortlich.