Full text : Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

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3. Die Entrichtung der Beiträge und die
Verteilung der Beitragslast.
Von der Beitragslast haben wie in der Invaliden- g 168, § 182
versicherung Arbeitgeber und Versicherter im allgemeinen
je die Hälfte zu tragen. Nur bei Versicherten mit höchstens
50 Reichsmark monatlichem Entgelt und bei Lehrlingen
hat der Arbeitgeber die ganzen Beiträge zu tragen.
Sonst ist im Regelfall der Arbeitgeber vorschußpflichtig
 bezüglich der ganzen Beitragslast, kann aber
nachträglich bezüglich der einen Beitragshälfte am Arbeitnehmer
 seinen Rückgriff bei der Lohnzahlung nehmen.
Wird der Versicherte den ganzen Monat hindurch vom g 182, Beigleichen
 Arbeitgeber beschäftigt, so hat dieser den Beitrag tragsordng.
zu entrichten. Die Entrichtung der Beiträge erfolgt in 8s b fk.
der Weise, daß der Arbeitgeber bei der Gehaltszahlung
die Marke der betreffenden Gehaltsklasse in die Versicherungskarte
 einklebt. Der Arbeitgeber hat die von ihm
eingeklebten Marken sofort zu entwerten. Die Entwertung
 erfolgt dadurch, daß auf der Marke ihr letzter
Geltungstag handschriftlich oder mit Stempel vermerkt
wird. Als Entwertungsmittel kommen nur Tinte oder
haltbare Farbstoffe in Betracht. Die Entwertung muß
deutlich sein und darf das Markenbild, insbesondere Geldwert
 und Gehaltsklassse nicht unkenntlich machen.
Der Arbeitgeber kann sich nun am Arbeitnehmer da- § 183
durch schadlos halten, daß er bei der Gehaltszahlung die
Hälfte des Beitrags vom Lohn abzieht. Die Abzüge sind
auf die Gehaltszeiten gleichmäßig zu verteilen. Teilbeträge
 sind auf volle Reichspfennige für den Arbeitgeber
aufzurunden, für den Angestellten abzurunden. Sind Abzüge
 bei einer Gehaltszahlung unterblieben, so dürfen sie
nur noch bei der nächsten Gehaltszahlung nachgeholt
werden, später nur noch, wenn der Arbeitgeber die Beiträge
 schuldlos nachentrichtet, z. B. wenn ein Streit über
die Versicherungspflicht besteht. Auf anderem Wege als
auf dem des Abzugs vom Gehalt kann sich der Arbeitgeber
 für die Beitragshälfte nicht schadlos halten.
Wird der Versicherte dagegen nur einen Teil eines § 184
Kalendermonats bei einem Arbeitgeber oder wird er bei
mehreren Arbeitgebern im Kalendermonat beschäftigt
(Teilbeschäftigter), so hat er den Beitrag zu entrichten.
            
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