Tm 100 -s
Dies gilt auch für selbständige Lehrer und Erzieher, die
in ihrem Betriebe keine Angestellten beschäftigen. Auch
sonst ist dem versicherungspflichtigen Angestellten z. B.,
um ssich gegenüber einem säumigen Arbeitgeber vor
Schaden zu bewahren, gestattet, den Beitrag selbst zu entrichten.
In diesem Falle hat dann der Arbeitgeber die
Hälfte der gesetzlichen Beiträge zu erstatten. Auch hier
muß der Anspruch spätestens bei der zweitnächsten Gehaltszahlung
geltend gemacht werden, es sei denn, daß der
Versicherte ohne sein Verschulden wirksame Beiträge nachträglich
entrichtet hat. Der Erstattungsanspruch besteht
aber nur, wenn die Marke vorschriftsmäßig entwertet ist.
Beitragsord- Freiwillig Versicherte haben die Beiträge selbst zu
nung s11 entrichten. Sie haben die Entwertung mit dem Zusatz ,f.“
vorzunehmen.
§ 187 Beiträge können u. U. auch nachträglich entrichtet
werden. Bei Pflichtversicherung ist das für höchstens zzvei
Jahre und, wenn die Beitragsleistung ohne Verschulden
des Versicherten unterblieben ist, z. B. wenn der Arbeitgeber
die Versicherungskarte aufbewahrt und nicht zur
richtigen Zeit ordnungsmäßig umgetauscht hat, für höch-§188
stens vier Jahre seit der Fälligkeit zulässig. Bei freiwilliger
Beitragsleistung und Beitragsleistung über die gesetzliche
Gehaltsklasse hinaus ist nachträgliche Beitrags-$§$397
leistung für höchstens ein Jahr zulässig. Indes kann die
Reichsversicherungsanstalt zur Vermeidung untdilliger
Härten bis zum Ablauf des Jahres 1928 in Fällen, in denen
die Wartezeit nicht erfüllt ist, aber mindestens 100
Pflichtbeiträge geleistet sind, die Entrichtung freiwilliger
Beiträge auch über 1 Jahr zurück zulassen. Nach Eintritt
der Berufsunfähigkeit dürfen freiwillige Beiträge nicht
nachträglich entrichtet werden.
§191 Werden Beiträge in der irrtümlichen Annahme der
Versicherungspflicht entrichtet und nicht zurückgefordert,
so gelten sie als Beiträge der Weiterversicherung oder
Selbsstversicherung, wenn das Recht dazu in der Zeit der
Entrichtung bestanden hat. Der Versicherte kann jedoch
die Beiträge binnen zehn Jahren nach der Entrichtung
zurückfordern, wenn nicht schon Leistungen rechtskräftig bewilligt
sind und die Verwendung der Marken nicht in betrügerischer
Absicht erfolgt ist.
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