Full text : Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

14.2 ---Zeiten
 der Nichtbeitragsleistung wie Beiträge nur für die
Erhaltung der Anwartschaft und als Vormonate für die
freiwillige Versicherung nach Entrichtung mindestens eines
Beitrages. Es sind das Kalendermonate, in denen der
Versicherte:
1. durch Krankheit zeitweise arbeitsunfähig und nachweislich
 in seiner Berufstätigkeit behindert ist und kein
Entgelt erhält,
2. zur beruflichen Fortbildung eine staatlich anerkannte
Lehranstalt besucht,
3. in Mobilmachungs- oder Kriegszeiten militärische
Dienstlleistungen oder freiwillige Kriegskrankenpflege bei
der deutschen Wehrmacht verrichtet hat.
Der Krantheit wird gleichgeachtet Genesungszeit und
bis zu zwei Monaten Arbeitsunfähigkeit, die durch
Schwangerschaft oder regelmäßig verlaufenes Wochenbett
veranlaßt iste.
Beitragsord- Ersatzzeiten in diesen drei Arten von Fällen sollen
nung 312 durch Bescheinigungen (Ersatzzeitscheine) nachgewiesen
werden. Sie werden nach einem bestimmten Muster ausgestellt
 bei Krankheitszeiten durch Behörden oder Krankenkassen,
 die von den obersten Verwaltungsbehörden dafür
bestimmt sind, bei Zeiten des Schulbesuchs durch den
Leiter der Anstalt und bei Kriegsdiensten durch die
Heeresbehörden.
§ 170 Abi. 4 Weiterhin gelten als Beitragszeiten aber nur in
bezug auf Erlöschen und Wiederaufleben der Anwartschaft
 die Wochen, für die Beiträge in der Invalidenversicherung
 entrichtet sind. Dabei werden vier Beitragswochen
 der Invalidenversicherung als ein Beitragsmonat
der Angestelltenversicherung gerechnet. Doch dürfen die
betreffenden Beitragswochen der Invalidenversicherung
nicht mit Beitragsmonaten in der Angestelltenversicherung
voll zusammenfallen. Im Gegensatz zur Invalidenversicherung
 werden also die Beitragszeiten in der Invalidenversicherung
 auf die W a r t ez e i t in der Angestelltenversicherung
 nicht angerechnet.

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