Full text: Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

um jährlich 90 Reichsmark. Dabei werden den ehelichen 
Kindern gleichgestellt die für ehelich erklärten Kinder, die 
an Kindes Statt angenommenen Kinder, wenn sie vor Ein- 
tritt der Berufsunfähigkeit angenommen sind, die Stief- 
kinder und die Enkel, wenn sie vor Eintritt der Berufs- 
unfähigkeit von dem Ruhegeldempfänger unentgeltlich 
unterhalten worden sind, die unehelichen Kinder, wenn 
die Vaterschaft des Ruhegeldempfängers festgestellt ist. 
Dabei wird für uneheliche Kinder, die das sechzehnte 
Lebensjahr vollendet haben, sowie für Stieftinder und 
Enkel der Kinderzuschuß nur gewährt, solange sie vom 
Ruhegeldempfänger unterhalten werden. 
Verordnung Renten für die Zeit bis zum 31. Dezember 1923 sind 
voml16.April im Monatsbetrag von 2 Reichsmark festzusetzen. 
B 1 (05,1. Beispiel: Ein Pflichtversicherter ist seit 1. Januar 1913 
Art. 1 stets in der höchsten Gehaltsklasse versichert gewesen und 
wird am 1. Januar 1926 berufsunfähig. Er besitzt zwei 
Kinder unter achtzehn Jahren. Das Ruhegeld beträgt 
dann: 
Grundbetrag... . 480 Reichsmark 
Steigerungsbetrag 103 X 4 + 320 
+15% >48 R. M. .. . .. d60 v : 
Kinderzuschlag . . . .. 180 z; 
Gesamtbetrag der Jahresrente . . 1120 , 
§ 59 B. Die Witwenrente (Witwerrente), die 
ebenfalls eine Jahresrente darstellt, ist gleich sl des 
Ruhegeldes, jedoch ohne Kinderzuschlag. 
Im obigen Falle würde also die Witwenrente betragen 
9564 Reichsmark. 
§ 59 C. Die Wa is enr ente, die ebenfalls eine Jahres- 
rente ist, beträgt für jede Waise / des Ruhegeldes, jedoch 
ohne Kinderzuschlag. 
Im obigen Falle würde also die Waisenrente für eine 
Waise betragen 479 Reichsmark. 
3. Erhöhung der älteren Renten. 
Die vor dem 1. Januar 1924 bewilligten Renten in 
der Angestelltenversicherung würden, da in Papiermark 
festgesett, praktisch bedeutungslos sein. Auch kämen ohne 
besondere gesetzliche Bestimmung die ab 1. Januar 1924 
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