um jährlich 90 Reichsmark. Dabei werden den ehelichen
Kindern gleichgestellt die für ehelich erklärten Kinder, die
an Kindes Statt angenommenen Kinder, wenn sie vor Ein-
tritt der Berufsunfähigkeit angenommen sind, die Stief-
kinder und die Enkel, wenn sie vor Eintritt der Berufs-
unfähigkeit von dem Ruhegeldempfänger unentgeltlich
unterhalten worden sind, die unehelichen Kinder, wenn
die Vaterschaft des Ruhegeldempfängers festgestellt ist.
Dabei wird für uneheliche Kinder, die das sechzehnte
Lebensjahr vollendet haben, sowie für Stieftinder und
Enkel der Kinderzuschuß nur gewährt, solange sie vom
Ruhegeldempfänger unterhalten werden.
Verordnung Renten für die Zeit bis zum 31. Dezember 1923 sind
voml16.April im Monatsbetrag von 2 Reichsmark festzusetzen.
B 1 (05,1. Beispiel: Ein Pflichtversicherter ist seit 1. Januar 1913
Art. 1 stets in der höchsten Gehaltsklasse versichert gewesen und
wird am 1. Januar 1926 berufsunfähig. Er besitzt zwei
Kinder unter achtzehn Jahren. Das Ruhegeld beträgt
dann:
Grundbetrag... . 480 Reichsmark
Steigerungsbetrag 103 X 4 + 320
+15% >48 R. M. .. . .. d60 v :
Kinderzuschlag . . . .. 180 z;
Gesamtbetrag der Jahresrente . . 1120 ,
§ 59 B. Die Witwenrente (Witwerrente), die
ebenfalls eine Jahresrente darstellt, ist gleich sl des
Ruhegeldes, jedoch ohne Kinderzuschlag.
Im obigen Falle würde also die Witwenrente betragen
9564 Reichsmark.
§ 59 C. Die Wa is enr ente, die ebenfalls eine Jahres-
rente ist, beträgt für jede Waise / des Ruhegeldes, jedoch
ohne Kinderzuschlag.
Im obigen Falle würde also die Waisenrente für eine
Waise betragen 479 Reichsmark.
3. Erhöhung der älteren Renten.
Die vor dem 1. Januar 1924 bewilligten Renten in
der Angestelltenversicherung würden, da in Papiermark
festgesett, praktisch bedeutungslos sein. Auch kämen ohne
besondere gesetzliche Bestimmung die ab 1. Januar 1924
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