Jahreseinkommen von Hausgewerbetreibenden sind nun-
mehr nach der Verordnung des Reichsarbeitsministers
über die Verdienst- und Einkommensgrenze in der Kranken-
versicherung vom 10. Januar 1925 (R. G. Bl. 1 2) auf
2700 Reichsmark festgesetzt. Die Zuschläge, die mit Rück-
sicht auf den Familienstand gezahlt werden (Frauen-,
Kinderzuschläge) werden dabei nicht angerechnet. Doch tritt s 166b
das Ausscheiden aus der Versicherungspflicht bei Ueber-
schreiten jener Verdienst- bzw. Einkommensgrenze erst
mit dem ersten Tage des vierten Monats nach Ueber-
schreiten der Verdienstgrenze ein. Angestellter isst
dabei, wer anderen übergeordnet ist oder vorwiegend
geistige Arbeit leistet.
Als Haus g e wer be tr ei b en de im Sinne des
Gesetzes gelten selbständige Gewerbetreibende, die in g 162
eigenen Betriebsstätten im Auftrage und für Rechnung
anderer Gewerbetreibender oder öffentlicher Körper-
schaften oder Verbände oder gemeinnütßiger Unter-
nehmungen gewerbliche Erzeugnisse herstellen oder be-
arbeiten. Sie gelten dafür auch dann, wenn sie die Roh-
oder Hilfsstoffe selbst beschaffen, sowie für die Zeit, in der
ssie vorübergehend für eigene Rechnung arbeiten.
Gleichgültig ist für die VBersicherungspflicht das
Lebensalter, das Geschl echt, der Familien-
stand, die Staats ange h ör i g k e i t (auch Aus-
länder sind versicherungspflichtig).
Von der Versicherungspflichtt ausgenommen (ver -
sicherungsfrei) sind kraft ausdrücklicher gesetzlicher g 169, § 172
Bestimmung eine Reihe von an sich dem Versicherungs-
zwang unterstehenden Gruppen, weil das Bedürfnis nach
Versorgung im Krankheitsfalle für sie nicht in gleichem
Maße besteht, u. a. Beamte, Aerzte und Zahnärzte des
Reiches, der Länder, Gemeinden, Versicherungsträger usw.,
wenn sie gegen ihre Arbeitgeber einen Rechtsanspruch
auf eine den Leistungen der Krankenkasse gleichwertige
Unterstützung im Krankheitsfalle haben oder wenn sie für
ihren Beruf ausgebildet werden, Mitglieder geistlicher
Genossenschaften, Diakonissen, Schwestern vom Roten
Kreuz, Schulschwestern und ähnliche Personen, die sich aus
überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit
Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen
Tätigkeiten befassen und nur freien Unterhalt oder einen
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