Full text: Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

Jahreseinkommen von Hausgewerbetreibenden sind nun- 
mehr nach der Verordnung des Reichsarbeitsministers 
über die Verdienst- und Einkommensgrenze in der Kranken- 
versicherung vom 10. Januar 1925 (R. G. Bl. 1 2) auf 
2700 Reichsmark festgesetzt. Die Zuschläge, die mit Rück- 
sicht auf den Familienstand gezahlt werden (Frauen-, 
Kinderzuschläge) werden dabei nicht angerechnet. Doch tritt s 166b 
das Ausscheiden aus der Versicherungspflicht bei Ueber- 
schreiten jener Verdienst- bzw. Einkommensgrenze erst 
mit dem ersten Tage des vierten Monats nach Ueber- 
schreiten der Verdienstgrenze ein. Angestellter isst 
dabei, wer anderen übergeordnet ist oder vorwiegend 
geistige Arbeit leistet. 
Als Haus g e wer be tr ei b en de im Sinne des 
Gesetzes gelten selbständige Gewerbetreibende, die in g 162 
eigenen Betriebsstätten im Auftrage und für Rechnung 
anderer Gewerbetreibender oder öffentlicher Körper- 
schaften oder Verbände oder gemeinnütßiger Unter- 
nehmungen gewerbliche Erzeugnisse herstellen oder be- 
arbeiten. Sie gelten dafür auch dann, wenn sie die Roh- 
oder Hilfsstoffe selbst beschaffen, sowie für die Zeit, in der 
ssie vorübergehend für eigene Rechnung arbeiten. 
Gleichgültig ist für die VBersicherungspflicht das 
Lebensalter, das Geschl echt, der Familien- 
stand, die Staats ange h ör i g k e i t (auch Aus- 
länder sind versicherungspflichtig). 
Von der Versicherungspflichtt ausgenommen (ver - 
sicherungsfrei) sind kraft ausdrücklicher gesetzlicher g 169, § 172 
Bestimmung eine Reihe von an sich dem Versicherungs- 
zwang unterstehenden Gruppen, weil das Bedürfnis nach 
Versorgung im Krankheitsfalle für sie nicht in gleichem 
Maße besteht, u. a. Beamte, Aerzte und Zahnärzte des 
Reiches, der Länder, Gemeinden, Versicherungsträger usw., 
wenn sie gegen ihre Arbeitgeber einen Rechtsanspruch 
auf eine den Leistungen der Krankenkasse gleichwertige 
Unterstützung im Krankheitsfalle haben oder wenn sie für 
ihren Beruf ausgebildet werden, Mitglieder geistlicher 
Genossenschaften, Diakonissen, Schwestern vom Roten 
Kreuz, Schulschwestern und ähnliche Personen, die sich aus 
überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit 
Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen 
Tätigkeiten befassen und nur freien Unterhalt oder einen 
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