Full text : Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

Jahreseinkommen von Hausgewerbetreibenden sind nunmehr
 nach der Verordnung des Reichsarbeitsministers
über die Verdienst- und Einkommensgrenze in der Krankenversicherung
 vom 10. Januar 1925 (R. G. Bl. 1 2) auf
2700 Reichsmark festgesetzt. Die Zuschläge, die mit Rücksicht
 auf den Familienstand gezahlt werden (Frauen-,
Kinderzuschläge) werden dabei nicht angerechnet. Doch tritt s 166b
das Ausscheiden aus der Versicherungspflicht bei Ueberschreiten
 jener Verdienst- bzw. Einkommensgrenze erst
mit dem ersten Tage des vierten Monats nach Ueberschreiten
 der Verdienstgrenze ein. Angestellter isst
dabei, wer anderen übergeordnet ist oder vorwiegend
geistige Arbeit leistet.
Als Haus g e wer be tr ei b en de im Sinne des
Gesetzes gelten selbständige Gewerbetreibende, die in g 162
eigenen Betriebsstätten im Auftrage und für Rechnung
anderer Gewerbetreibender oder öffentlicher Körperschaften
 oder Verbände oder gemeinnütßiger Unternehmungen
 gewerbliche Erzeugnisse herstellen oder bearbeiten.
 Sie gelten dafür auch dann, wenn sie die Rohoder
 Hilfsstoffe selbst beschaffen, sowie für die Zeit, in der
ssie vorübergehend für eigene Rechnung arbeiten.
Gleichgültig ist für die VBersicherungspflicht das
Lebensalter, das Geschl echt, der Familienstand,
 die Staats ange h ör i g k e i t (auch Ausländer
 sind versicherungspflichtig).
Von der Versicherungspflichtt ausgenommen (ver -
sicherungsfrei) sind kraft ausdrücklicher gesetzlicher g 169, § 172
Bestimmung eine Reihe von an sich dem Versicherungszwang
 unterstehenden Gruppen, weil das Bedürfnis nach
Versorgung im Krankheitsfalle für sie nicht in gleichem
Maße besteht, u. a. Beamte, Aerzte und Zahnärzte des
Reiches, der Länder, Gemeinden, Versicherungsträger usw.,
wenn sie gegen ihre Arbeitgeber einen Rechtsanspruch
auf eine den Leistungen der Krankenkasse gleichwertige
Unterstützung im Krankheitsfalle haben oder wenn sie für
ihren Beruf ausgebildet werden, Mitglieder geistlicher
Genossenschaften, Diakonissen, Schwestern vom Roten
Kreuz, Schulschwestern und ähnliche Personen, die sich aus
überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit
Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen
Tätigkeiten befassen und nur freien Unterhalt oder einen

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