Full text: Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

ministers vom 10. Januar 1925 (R. G. Bl. I 2) nunmehr 
auf 2700 Reichsmark festgesett. Freiwillige Versicherung 
erfordert Meldung beim Kassenvorstand. Sie kann von 
Richtüberschreitung einer Altersgrenze und Beibringung 
eines ärztlichen Gesundheitszeugnisses abhängig gemacht 
werden. 
3. Weiterv ersicherung. 
Das Verbleiben in der Versicherung ist nach Wegfall s 318 
eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses 
zulässig, wenn die versicherungspflichtige Beschäftigung 
während der vorhergehenden zwölf Monate mindesiens 
26 Wochen oder unmittelbar vorher mindestens sechs 
Wochen bestanden hat und der Weiterversicherte sich im 
Inland aufhält. Weiterverssicherung sezt Abgabe einer 
Erklärung beim Kassenvorstand binnen drei Wochen nach 
Beendigung des versicherungspflichtigen Beschäftigungs- 
verhältnisses voraus. 
§ 6. Der Aufbau der Versicherungsträger, die Zugehörig- 
keit zu denselben, die innere Verfassung derselben. 
1. Träger der Krankenversich erung sind 
die Zwangskassen und die Ersatzkassen. Das Gesetz kennt g 225 
vier Arten von Zwangskassen: Ortskrankenkassen, Land- 
trankenkasssen, Betriebskrankenkassen, Innungstkranken- 
kassen, so daß also eine ziemliche Zersplitterung im Kasssen- 
wesen besteht (etwa 8500 verschiedene Kassen im Reich). 
Während in der Sozialversicherung im allgemeinen das 
Prinzip des Kassenzwanges gilt, d. h. jeder Veroicherte auch 
einem ganz bestimmten, vom Gesetz geschaffenen Versiche- 
rungsträger angehören muß, gilt in der Krankenversiche- 
rung eine allerdings eng begrenzte Ausnahme von diesem 
Prinzip. Der Versicherungspflichtige kann wählen, ob er g ö17 
einer sogenannten Ersatzkasse (von den Beteiligten ge- 
schaffenen Einrichtung der Selbsthilfe) beitreten, oder ob 
er sich einer Zwangskasse zuweisen lassen will. Welcher 
Art Zwangskasse, ist dann seinem Belieben nicht mehr 
überlassen, sondern durch gesetliche Bestimmungen 
zwingend normiert. Von der Verpflichtung, den Zwangs- g 225 Abs. 2 
kassen zuzugehören, sind sonst nur noch Mitglieder des 
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