ministers vom 10. Januar 1925 (R. G. Bl. I 2) nunmehr
auf 2700 Reichsmark festgesett. Freiwillige Versicherung
erfordert Meldung beim Kassenvorstand. Sie kann von
Richtüberschreitung einer Altersgrenze und Beibringung
eines ärztlichen Gesundheitszeugnisses abhängig gemacht
werden.
3. Weiterv ersicherung.
Das Verbleiben in der Versicherung ist nach Wegfall s 318
eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses
zulässig, wenn die versicherungspflichtige Beschäftigung
während der vorhergehenden zwölf Monate mindesiens
26 Wochen oder unmittelbar vorher mindestens sechs
Wochen bestanden hat und der Weiterversicherte sich im
Inland aufhält. Weiterverssicherung sezt Abgabe einer
Erklärung beim Kassenvorstand binnen drei Wochen nach
Beendigung des versicherungspflichtigen Beschäftigungs-
verhältnisses voraus.
§ 6. Der Aufbau der Versicherungsträger, die Zugehörig-
keit zu denselben, die innere Verfassung derselben.
1. Träger der Krankenversich erung sind
die Zwangskassen und die Ersatzkassen. Das Gesetz kennt g 225
vier Arten von Zwangskassen: Ortskrankenkassen, Land-
trankenkasssen, Betriebskrankenkassen, Innungstkranken-
kassen, so daß also eine ziemliche Zersplitterung im Kasssen-
wesen besteht (etwa 8500 verschiedene Kassen im Reich).
Während in der Sozialversicherung im allgemeinen das
Prinzip des Kassenzwanges gilt, d. h. jeder Veroicherte auch
einem ganz bestimmten, vom Gesetz geschaffenen Versiche-
rungsträger angehören muß, gilt in der Krankenversiche-
rung eine allerdings eng begrenzte Ausnahme von diesem
Prinzip. Der Versicherungspflichtige kann wählen, ob er g ö17
einer sogenannten Ersatzkasse (von den Beteiligten ge-
schaffenen Einrichtung der Selbsthilfe) beitreten, oder ob
er sich einer Zwangskasse zuweisen lassen will. Welcher
Art Zwangskasse, ist dann seinem Belieben nicht mehr
überlassen, sondern durch gesetliche Bestimmungen
zwingend normiert. Von der Verpflichtung, den Zwangs- g 225 Abs. 2
kassen zuzugehören, sind sonst nur noch Mitglieder des
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