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Im Bereich der Se eunf all v er s i < e r un g sind ss 1046 ff.
einbezogen gewisse mit der Seeschiffahrt in Verbindung
stehende Betriebe.
'‘ 2. Versicherte Personen.
a) Zwangs versichert (verssicherungspflichtig)
sind: Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge, Betriebs-
beamte, Werkmeister, Techniker, alle nunmehr ohne Rück-
sicht auf Gehaltshöhe.
. Versicherungspflicht bedeutet auch im Bereich der Un- $544, § 546,
fallversicherung Versichertsein, d. h. bei Beschäftigung in § 923, § 924,
einem unfallversicherten Betrieb bestehen gegebenenfalls ßere
Ansprüche, auch wenn der Arbeitgeber seinen Betrieb fais z !
nicht gemeldet und niemals Umlagen gezahlt hat. Die
Versicherung erstreckt sich für das Gesamtgebiet der Un-
fallversicherung auch auf häusliche und andere Dienste,
zu denen Versicherte bei dem Unternehmer oder desssen
Beauftragten herangezogen werden. Gleichgültig ist in
der Unfallversicherung im Gegensatz zu den übrigen Ver-
sicherungszweigen, ob der im Betrieb Beschäftigte ein Ent-
gelt bezieht oder nicht, ja ssogar ob ein eigentliches
Arbeitsverhältnis vorhanden ist oder nicht. Sogar Per-
sonen, die in Notfällen unaufgefordert eingreifen, sind
gegebenenfalls anspruchsberechtigt. Im übrigen kommt
es auch hier nicht auf Alter, Geschlecht, Familienstand,
Staatsangehörigkeit an.
b) Für versicherungspflichtig k ö n n e n durch Satzung § z48. 8 92
des Versicherungsträgers erklärt werden: selb- 1:99 f
ständige Betriebsunternehmer und Hausgewerbetrei- g 1034
bende. Im Bereich der landwirtschaftlichen Unfallver-
sicherung kann die Verssicherungspflicht auf Betriebs-
unternehmer auch durch Landesgesetz ausgedehnt werden.
Davon ist z. B. in Bayern Gebrauch gemacht;
c) Freiwillige Versich erung ist zugelassen g 550, g 927,
für Betriebsunternehmer. § 1061
d) Endlich kennt die Unfallversicherung auch, wenn die
Satzung das zuläßt, eine Einbeziehung in die Versiche- §552, § 929
rung dur <h den Willensaktt dritter Per- siff.1,51064
so n en, z. B. im Betrieb beschäftigter, aber nicht ver- Ziff. 1
sicherter Personen durch den Betriebsunternehmer, nicht
im Betrieb besschäftigter, aber die Betriebsstelle besuchen-
der Personen (z. B. Frauen, die Essen zutragen), durch