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stimmung des Reichsrats die Unfallversicherung auf be-
stimmte gewerbliche Berufskrankheiten auszudehnen; von
dieser Möglichkeit ist jekt Gebrauch gemacht durch Ver-
ordnung der Reichsregierung über Ausdehnung der Un-
fallversicherung auf gewerbliche Berufskrankheiten vom
12. Mai 1925 (R. G. Bl. I S. 69).. Dadurch ist die Unfall-
versicherung erstreckt auf folgende gewerbliche Berufs-
krankheiten: Erkrankungen durch Blei oder seine Verbin-
dungen, Erkrankungen durch Phosphor, Erkrankungen
durch Quecksilber und seine Verbindungen, Erkrankungen
durch Arsen und seine Verbindungen, Erkrankungen durch
Benzol oder seine Homologen, Erkrankungen durch Nitro-
und Amidoverbindungen der aromatischen Reihe, Er-
krankungen durch Schwefelkohlenstoff, Erkrankungen an
Hautkrebs durch Ruß, Parafin, Teer, Anthrazen, Pech
und verwandte Stoffe, Grauer Star bei Glasmachern, Er-
krankungen durch Röntgenstrahlen und andere strahlende
Energie, Wurmkrankheit der Bergleute, Schneeberger
Lungenkrantheit;
b) Schädigungen infolge ungünstiger Einflüsse un-
gesunder Betriebsstätten oder infolge ungünstiger Witte-
rung, z. B. Rheumatismus infolge von Feuchtigkeit in den
Arbeitsräumen, Gesichtslähmung infolge des bei einem
Brückenbau herrschenden Zuges;
c) Allmählich bei der Betriebsart entstehende äußere
oder innere Verletzungen, sowie allmähliche Abnutzung
der körperlichen Kräfte und allmähliche Verschlimmerung
krankhafter Anlagen. Hierher gehören nach der herr-
schenden Auffassung die gewöhnlichen Leisstenbrüche, weil
nach ärztlicher Anschauung zumeist Bruchanlage vor-
handen ist und der Arbeitsprozeß nur die Gelegenheit,
nicht die Ursache für den Bruchaustritt bildet.
Positiv ist Voraussezung eines Betriebsunfalles
ein s a < l i < e r Zusammenhang zwischen Unfall und Be-
trieb, d. h. der Betroffene muß zur Zeit des Unfalls bei
dem Betrieb beschäftigt gewesen, seine Tätigkeit muß un-
mittelbar oder mittelbar durch den Betrieb veranlaßt
sein. Es muß sich also um Betriebsarbeiten handeln, ein
Begriff, der aber ziemlich weit gefaßt werden muß. Da-
zu gehören auch das Beischaffen von Getränken und
Speisen zur Fabrikkantine, das Aufziehen von Fahnen