Full text: Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

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stimmung des Reichsrats die Unfallversicherung auf be- 
stimmte gewerbliche Berufskrankheiten auszudehnen; von 
dieser Möglichkeit ist jekt Gebrauch gemacht durch Ver- 
ordnung der Reichsregierung über Ausdehnung der Un- 
fallversicherung auf gewerbliche Berufskrankheiten vom 
12. Mai 1925 (R. G. Bl. I S. 69).. Dadurch ist die Unfall- 
versicherung erstreckt auf folgende gewerbliche Berufs- 
krankheiten: Erkrankungen durch Blei oder seine Verbin- 
dungen, Erkrankungen durch Phosphor, Erkrankungen 
durch Quecksilber und seine Verbindungen, Erkrankungen 
durch Arsen und seine Verbindungen, Erkrankungen durch 
Benzol oder seine Homologen, Erkrankungen durch Nitro- 
und Amidoverbindungen der aromatischen Reihe, Er- 
krankungen durch Schwefelkohlenstoff, Erkrankungen an 
Hautkrebs durch Ruß, Parafin, Teer, Anthrazen, Pech 
und verwandte Stoffe, Grauer Star bei Glasmachern, Er- 
krankungen durch Röntgenstrahlen und andere strahlende 
Energie, Wurmkrankheit der Bergleute, Schneeberger 
Lungenkrantheit; 
b) Schädigungen infolge ungünstiger Einflüsse un- 
gesunder Betriebsstätten oder infolge ungünstiger Witte- 
rung, z. B. Rheumatismus infolge von Feuchtigkeit in den 
Arbeitsräumen, Gesichtslähmung infolge des bei einem 
Brückenbau herrschenden Zuges; 
c) Allmählich bei der Betriebsart entstehende äußere 
oder innere Verletzungen, sowie allmähliche Abnutzung 
der körperlichen Kräfte und allmähliche Verschlimmerung 
krankhafter Anlagen. Hierher gehören nach der herr- 
schenden Auffassung die gewöhnlichen Leisstenbrüche, weil 
nach ärztlicher Anschauung zumeist Bruchanlage vor- 
handen ist und der Arbeitsprozeß nur die Gelegenheit, 
nicht die Ursache für den Bruchaustritt bildet. 
Positiv ist Voraussezung eines Betriebsunfalles 
ein s a < l i < e r Zusammenhang zwischen Unfall und Be- 
trieb, d. h. der Betroffene muß zur Zeit des Unfalls bei 
dem Betrieb beschäftigt gewesen, seine Tätigkeit muß un- 
mittelbar oder mittelbar durch den Betrieb veranlaßt 
sein. Es muß sich also um Betriebsarbeiten handeln, ein 
Begriff, der aber ziemlich weit gefaßt werden muß. Da- 
zu gehören auch das Beischaffen von Getränken und 
Speisen zur Fabrikkantine, das Aufziehen von Fahnen
	        
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