102 B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung.
besonderen Nachweises abhängig gemacht werden, daß diese Personen
im Einzelfalle einen Erwerbsverlust erlitten haben.
Ist durch die Dienstleistung eine Vertretung des Beisitzers in seiner
Crwerbstätigkeit notwendig geworden, so können die Kosten für Ver-
tretung nach billigem Ermessen erstattet werden. Eine Entschädigung
[ir Hétrittseaustait an den Beisitzer selbst kommt in diesem Fall nicht
t
Die Entschädigung kann nur für wirklich entstehenden Ausfall an
Verdienst gewährt werden; sie darf z. B. insoweit nicht gezahlt werden,
als Lohn- oder Gehaltsempfänger für die Zeit ihrer ehrenamtlichen
Tätigkeit im Berufungsausschuß ihre vertragsmäßige Vergütung vom
Arbeitgeber erhalten. Vor der Zahlung der Entschädigung ist daher
festzustellen, ob der Zahlungsempfänger für die Zeit der ehrenamt-
lichen Tätigkeit durch seinen Arbeitgeber entlohnt wird. Diese Fest-
stellung ist besonders geboten bei den Arbeitnehmern, die ihre Bezüge
aus Ysteatltchen Kassen erhalten. Zu beachten ist, daß Tarifverträge
im allgemeinen die Fortzahlung der Bezüge während der ehrenamt-
lichen Tätigkeit vorsehen. Ebenso kann Rentnern und anderen beruflich
nicht tätigen Personen die Entschädigung nicht gewährt werden, da
bei ihnen ein Verdienstausfall in der Regel nicht eintreten kann.
2. Entschädigung für den Aufwand.
Die Beisitzer erhalten ~ abgesehen von der Vergütung für Dienst-
ausfall - als Entschädigung für den mit ihrer Dienstleistung ver-
bundenen Aufwand für jeden Tag der Diensstleistung ein Tagegeld,
für jedes durch die Dienstleistung notwendig gewordene Nachtquartier
ein übernachtungsgeld, und zwar das Tage- und übernachtungsgeld
der Beamten der Stufe II, in Höhe der auf Grunjd der §§ 2, 3, 15
des Reisekostengeseßes vom 3. Januar 1923 (GS. S. 3) und der Nr. 34
der Ausführungsbestimmungen jeweils festgesetzten Beträge (zu vgl.
jetzt die Bekanntmachung vom 1. Dezember 19212 + Pr. Bes.Vl.
S. 363 -), jedoch mit der Einschränkung, daß für die nicht besonders
teuren Orte im Sinne des Reisekostengeseßes als übernachtungsgeld
nur die Hälfte der besstimmungsmäßigen vollen Tagegelder gewährt
wird. Ob das Tage- oder Übernachtungsgeld für besonders teure Orte
oder das für andere Orte zu gewähren ist, entscheidet sich nach dem
Orte, an dem der Beisitzer die Dienste zu leisten hat.
Als Tag der Dienstleistung gilt jeder Tag, an dem der Beisitzer
dienstlich am Sitzungsorte anwesend ist. Hiernach sind auch für be-
sondere Reisetage Aufwandsentschädigungen zu bewilligen, wenn ein
Beisitzer mit Rücksicht auf den Beginn oder die Beendigung der Dienst-
leistung gezwungen ist, sich schon am Tage vorher an den Sitzungsort
zu begeben oder erst am Tage nachher die Rückreise anzutreten.
Ob für die einzelne Dienstleitung das Tagegeld in voller Höhe
oder nur zum Teil zu gewähren ist, bestimmt sich nach den gleichen
Vorschriften, wie bei Dienstreisen der preußischen Staatsbeamten (zu
val. besonders 8 2 Abs. 3 RKG.).
>22