VI. Veranlagungsbehörde u. Veranlagungsverfahren. §§ 26-29. 105
Zu Abjs. 2.
. 3. Läßt sich aus den Bestimmungen des Abs. 1 die Zuständigkeit
eines bestimmten Steuerausschusses nicht herleiten, so bestimmt der
Preußische Finanzminister, welcher Steuerausschuß zuständig sein soll
(§ 57 Ä.). Ein solcher Fall liegt z. B. vor, wenn für eine Ge-
meinde verschiedene Veranlagungsbezirke gebildet sind und mehrere
Betriebe derselben Person in dieser Gemeinde (§8 4 Abs. 1 der Ver-
ordnung), aber nicht in einem und demselben ihrer verschiedenen
Veranlagungsbezirke betrieben werden, oder wenn nur eine Betriebs-
stätte vorhanden ist, diese sich aber über mehrere Gemeinden, die zu
zwei Veranlagungsbezirken gehören, erstreckt.
§ 28
Die Bestimmungen der Reichsabgabenordnung §§ 64 bis 72 (Fristen,
Nachsicht wegen Versäumung einer Ausschlußfrist, Zustelungen) und
s§§ 73 bis 78 (Verfügungen) finden sinngemäß Anwendung.
1. Neu für das Gewerbesteuerrecht ist die Einführung der Nachsicht
AB). ; uzerszitele: Ketsétitgttt euter Hessisch. (6§ A (s
steuer eingeführt ist, ist einem Mißstande abgeholfen worden, der in
der Praxis außerordentliche Härten hervorgerufen hat.
§ 29
(12) Die beteiligten Minister bestimmen, unter welchen Voraus-
sezungen Gewerbetreibende zur Abgabe einer Steuererklärung ver-
pflichtet sind, und erlassen die erforderlichen weiteren Anordnungen.
(2) Jurisstische Personen, Aktiengesellschaften, Kommanditgejellschafsten
auf Aktien, eingetragene Genossenschaften und alle zur öffentlichen Rech-
nungslegung verpflichteten gewerblichen Unternehmen sind verpflichtet,
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In gleicher Weise haben diejenigen Gesellschaften mit beschränkter
Haftung, die zur Veröfsentlichung ihrer Bilanz verpflichtet sind, die
Bilanz einzureichen.
Zu Abf. 1.
1. Für die endgültige Ertragsteuerveranlagung 1925 und 1926
ANS NE
( Gui S 91 ff.) getroffen. Danach ist eine rs. 9:31 für die
Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag für 1925 und 1926 abzugeben:
a) für alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen, deren Gewerbe-
ertrag im Kalenderjahr 1925 den Betrag von 6000 RM. über-
lieg! )!: Rücksicht auf die Höhe des Gewerbeertrages für alle ge-
werbesteuerpflichtigen Unternehmen, bei denen der Gewinn auf Grund-
lage des Abschlusses der Bücher zu ermitteln ist;