Full text: Die Preußische Gewerbesteuer

140 B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung. 
im allgemeinen kein Interesse an der Mitteilung der Steuermerkmalc 
(gemeint sind hier auch die Besteuerungsunterlagen) haben. Es wird 
in der Regel genügen, daß nach § 31 Verordn. ihr das Ergebnis der 
Veranlagung vom Vorsitzenden des Steuerausschusses mitzuteilen ist. 
Diese Mitteilung wird an sich wohl listenmäßig erfolgen. Die Gemeinde 
bekommt aber auch die Einzelveranlagungen in die Hand, wenn, wie es 
zweckmäßig sein kann, der Vorsitzende des Steuerausschusses die Zu- 
flug der Veranlagungsbescheide durch die Gemeinde vornehmen läßt. 
Wo eine Zerlegung statlfindet, ist nach §$ 40 Verordn. der Zerlegungs- 
beschluß den Gemeinden zuzustellen; sie sind auch berechtigt, Einsicht 
in die Nachweisungen und Akten des Steuerausschusses zu. verlangen. 
§ 47 
Auf die Erhebung der Steuer sinden §$§ 65 und 66 des Kommunat- 
aibgabengesetzes sinngemäß Anwendung. 
§ 47a 
(") Für das Rechnungsjahr 1926 ist die Gewerbesteuer uach dem 
Ertrag und Kapital in vierteljährlichen Teilen bis zum 15. des 
ztveiten Monats des Kalendervierteljahrs, die Steuer nach der Lohn- 
summe, sosern die Gemeinde nicht einen längeren Zeitraum hestimmt, 
ssür jeden Monat bis zum 15. des folgenden Monats zu entrichten. 
(?) Mit der Enirichtung der Lohnsummenfsteuer hat der Steuer- 
sehulbner der hebeberechtigten Gemeinde eine Erklärung über die Höhe 
der in der Betxriebsstätte erwachsenen Lohnsumme und die Zahl der 
in dieser beschästigten Arbeitnehmer abzugeben. Diese Erklärung gilt 
als Steuererklärung. § 56 ssindet sinngemäß Anwendung. 
1. Der § 47 a ist der § 14 der Novelle vom 23. März 1926. Auf 
die Erläuterungen zu diesem wird verwiesen. 
2. § 65 KAG. lautet: 
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bez hu oder götteltts ist durch eine in ortsüblicher Weise zu Page ubs 
berbifenttigiung st st erhebenden Vrozentsäte. für andere Steuervflichtige durch 
() lvei Fagt t t) cz n tech .f es stets besonderer Mitteilung. 
s. 4 .... (kommt hier nicht in Betracht).“ 
§ 66 KAG. lautet: 
Ocduuun ... 
metöebeschtuß eine zwei- oder dreimonatliche Hebeperiobe eingeführt tos. 
Auch können durch Gemeindebeschluß bestimmte Hebungstage festgesekt werden. 
?.: ‘sfligtmt bier Fee t. Utrcht. aytng mehrerer Raten bis zun 
ganzen Jahresbetrage geftattet.“ 
3. Nach § 65 in Verbindung mit § 66 KAG. würde die „Ve- 
kann t ma ch ung“ durch eine in ortsüblicher Weise erfolgende Ver-
	        
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