Full text: Die Preußische Gewerbesteuer

VIII. Heranziehung u. Erhebung durch die Gemeinden. g§§ 47, 48. 141 
öffentlichung der zu erhebenden Prozentsäte genügen, um die Fällig- 
keit der Steuer zu den Hebungsterminen zu bewirken. Dies kann sich 
aber nur auf die Vorauszahlungen beziehen. Hinsichtlich der end- 
gültigen Zahlungen ergibt sich aus § 57 GewStV., daß dem Steuer- 
[hulzrer ein Heranziehungsbescheid über die fesstgesette Steuer z u z u - 
ellen ist. 
| Der U Lenziehungssefcheib für 1925 wird mit dem für 1926 zwetct- 
mäßigreweise verbunden. 
Wenn die Gemeinde die Höhe ihrer Zuschläge ändert, muß sie dem 
Steuerschuldner Mitteilung machen (vgl. § 53 GewStV.). Da für 
diese Mitteilung eine besondere Form nicht vorgeschrieben ist, wird die 
Bekanntmachung nach § 66 NAG. durch eine in ortsüblicher Weise 
erfolgende Veröffentlichung der zu erhebenden Prozentsätze genügen. 
Nur bezüglich der Betriebe, bei denen Betriebsstätten sich auf mehrere 
Gemeinden erstrecken, bei denen also die Steuer nicht die unveränderte 
Grundlage für die Zuschläge bildet, sondern erst eine Zerlegung érfoen 
muß, wird dem Steuerschuldner nach $ 68 KAG. eine besondere Mit- 
teilung zugehen müssen. 
4. Hinsichtlich der Fäll i g k e it sagte der frühere § 53 GewStV., 
daß die Vorauszahlungen zu den von der Gemeinde festgesetzten Zeit- 
punkten und für den von ihr bestimmten Zeitraum zu leisten sind. Dabei 
war es bezüglich der Vorauszahlungen auf die Gewerbekapitalsteuer und 
die Lohasummensteuer verblieben. Bezüglich der Vorauszahlungen auf 
die Gewerbeertragsteuer hatte dagegen die 1. GewStErgV. in Art. 1 
s 4 die für die Einkommensteuecvorauszahlungen geltenden Fristen 
für maßgebend erklärt, und die Il. GewStErgBV. in Art. 1 § 2 bzw. 
die danach erlassene ministerielle Verordnung vom 6. Juni 1925 und 
hernach der § 12 des Gewerbesteuerüberleitungsgesetzes hatten für sie 
Zahlungstermine besonders festgesett. Für 1926 sind die Zahlungs- 
termine für alle drei Steuerarten durch § 14 der Novelle (vorstehenden 
§ 472) bestimmt, nur bezüglich der Lohnsummensteuer ist den Ge- 
meinden ein gewisser Spielraum gelassen. 
Nachzahlungen oder Rückerstattungen gegenüber den Voraus- 
zahlungen sind nach F 57 innerhalb eines Monats nach Zustellung 
des Heranziehungsbescheides zu entrichten. 
Hinsichtlich der Rechtsmittel gegen die Heranziehung finden die 
§§ 69 und 70 des Kommunalabgabengesetzes sinngemäß Anwendung. 
1. § 69 KAG. lautet: 
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treit ile Vrrungiehung ÜWrranlagung) vorgenommen hat: 'Z?t Hie Herangießtenz 
von einer änperen Stelle als deu, Hefielntévorttande. öegeuonrittt. & hat diese 
tat. Gt hst zur R. 6.1. 
§). Fer.Layf. U GN ft: ech Auslegung der Hebelissten erfolgt ist, mit 
dem ersten Tage nach Üb lauf 'der Auslegungsfrist;
	        
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