A.. Die Novelle.
Verbindlichkeiten gehören, und der Wert der dem Unter-
nehmen dienenden Gegenstände, die im Eigentum eines
anderen stehen. Dem Charakter der Objektsteuer ~ im
Gegensatz zu der als Personalsteuer ausgestalteten Reichs-
vermögenssteuer – ist durch diese nach dem Reichsbewer-
tungsgesetz zugelassenen Abweichungen Rechnung getragen.
Mit dem Reichsgessez über Steuermilderungen zur Er-
leichterung der Wirtschaftslage vom 31. März 1926 sog.
Steuermilderungsgeseß – (RGUI. I S. 185) hat man im
Reiche von einer besonderen Bewertung für 1926 in Anbetracht
der Verzögerung der Bewertung für 1925 und der ohnehin
starken Arbeitsbelastung der Finanzämter Abstand genommen
und bestimmt, daß der mit dem 1. Januar 1925 beginnende
Hauptstellungszeitraum für die Feststellung der Einheitswerte
auf das Kalenderajhr 1926 ausgedehnt wird. Das hat für
die Gewerbekapitalsteuer die Folge, daß die ihr zugrunde zu
legenden Einheitswerte für 1925 wie für 1926 grund-
sätzlich dieselben sind. Denn nach § 7 des Reichsbewer-
tungsgesetzes ist bei der Veranlagung einer Einheitswert-
steuer (also der Gewerbekapitalsteuer) derjenige Einheitswert
zugrunde zu legen, in dessen Feststellungszeitraum der für
die Veranlagung der Einheitswertsteuer maßgebende Zeit-
punkt fällt. Da dieser Zeitpunkt für die Veranlagung der
Steuergrundbeträge nach dem Gewerbekapital für 1925 der
Beginn des 1. Januar 1925, für 1926 der Beginn des
1. Januar 1926 ist, fallen die beiden Stichtage in den ver-
längerten Hauptfeststellungszeitraum, für den der nach dem
1. Januar 19925 festgestellte Einheitswert gilt. Der Ein-
heitswert, welcher der Veranlagung des Gewerbekapitals für
1996 zugrunde zu legen ist, wird nur da von dem für 1925
maßgebenden abweichen, wo er gemäß § 75 des Reichs-
bewertungsgesetlzes gegenüber der Hauptfesistellung nach den
Stande vom 1. Januar 1925 neu festgesett worden ist, weil
sich der alte Wert um mehr als den fünften Teil oder um
mehr als 100 000 M. erhöht oder vermindert hat; dies gilt
für die Gewerbekapitalsteuer aber nur dann, wenn das die
Neufestsezung begründende Ereignis spätestens mit Beginn
des 1. Januar 1926 eingetreten ist. Ohne Einfluß auf die
Höhe des Einheitswertes und damit des Gewerbekapitals
ist der Umstand, daß nach dem erwähnten Steuermilderungs-