Full text: Die Preußische Gewerbesteuer

174 0. Ausf.Anweisung v. 16. April 1926. 
und Löhne zum Gesamtbetrag der Gehälter und Löhne, jedoch aus- 
schließlich der vom Gessamtüberschuß berechneten Vergütungen (Tan- 
tieme) des Verwaltungs- und Betriebsperssonals ermittelt. 
. Für die Ermittlung der Roheinnahme und der Ausgaben an Ge- 
hältern und Löhnen ist das Jahr maßgebend, dessen Ertrag der Be- 
steuerung zugrunde liegt. 
Von dem Gesamtreinertrag ist zunächst ein Voraus von 10 v. H. 
f s“r et Mor abzusetßen, in dem sich die Leitung des Gesamt- 
etrii et. 
b) Das in Preußen steuerpflichtige Gewerbekapital wird in der 
Weise gefunden, daß die dem Betriebe außerhalb Preußens ausschließ- 
lich gewidmeten Bestandteile ausgeschieden werden. Inwieweit das 
sogenannte neutrale Betriebsvermögen, das nicht den einzelnen Be- 
triebsstätten ausschließlich, sondern dem Gessamtbetrieb gewidmet ist, 
â. B. Vorräte an Roh- und Hilfsstoffen, Waren, Kasse, Forderungen 
usw. nach Abzug der Geschäftsschulden, ausgeschieden werden muß, ist 
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te Jusjcheivueuy we bei Versicherungs-, u rehmtn. in der Regek 
handelsunternehmen die Roheinnahmen, bei Transportunternehmen 
die beförderten Mengen bieten. 
e) Bei der Ermittlung der gezahlten Löhne und Gehälter (§ 8 
des Ges.) sind nur die in den preußischen Betriebsstätten beschäftigten 
Personen zu berücksichtigen. 
ITI. Befreiungen. 
Artikel 5. 
1. Von der Gewerbesteuer sind befreit die Land- und Forsstwirt- 
schaft, die Viehzucht, die Jagd, die Fischzucht und der Fischfang (vgl. 
jedoch §8 42 der Vd.), der Obst- und „Weinbau und der Gartenbau 
tinhhlitt 'Vrüicrmang enthält $11:3:1196 : ture) c werbrsiener: eset vom 
24. Juni 1891 insofern eine Änderung, als bisher nur der fue 
mit Ausnahme der Kunst- und Handelsgärtnerei gewerbesteuerfrei 
war, während nunmehr der gesamte Gartenbau, also auch die Kunst- 
und Handelsgärtnerei, soweit sie begrifflich zum Gartenbau gehört, 
gewerbesteuerfrei ist. 
Hierbei macht es keinen Unterschied, ob diese Erwerbszweige einzeln 
für sich oder in Verbindung miteinander ausgeübt werden; ebenso- 
wenig, ob die Ausübung auf eigenem oder infolge von Nutzungs- 
rechten (Pacht, Nießbrauch usw.) auf fremdem Grund und Boden 
eschieht. 
y hi ste Befreiung erstreckt sich zugleich auf den Absatz der selbst- 
gewonnenen Erzeugnisse in rohem Zustande oder nach einer Ver- 
arbeitung, welche in dem Bereiche des betreffenden Erwerbszweiges liegt. 
Bei der Verarbeitung der selbstgewonnenen Erzeugnisse ist Be- 
dingung der Steuerfreiheit, daß sich der Gesamtbetrieb einschließlich
	        
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