174 0. Ausf.Anweisung v. 16. April 1926.
und Löhne zum Gesamtbetrag der Gehälter und Löhne, jedoch aus-
schließlich der vom Gessamtüberschuß berechneten Vergütungen (Tan-
tieme) des Verwaltungs- und Betriebsperssonals ermittelt.
. Für die Ermittlung der Roheinnahme und der Ausgaben an Ge-
hältern und Löhnen ist das Jahr maßgebend, dessen Ertrag der Be-
steuerung zugrunde liegt.
Von dem Gesamtreinertrag ist zunächst ein Voraus von 10 v. H.
f s“r et Mor abzusetßen, in dem sich die Leitung des Gesamt-
etrii et.
b) Das in Preußen steuerpflichtige Gewerbekapital wird in der
Weise gefunden, daß die dem Betriebe außerhalb Preußens ausschließ-
lich gewidmeten Bestandteile ausgeschieden werden. Inwieweit das
sogenannte neutrale Betriebsvermögen, das nicht den einzelnen Be-
triebsstätten ausschließlich, sondern dem Gessamtbetrieb gewidmet ist,
â. B. Vorräte an Roh- und Hilfsstoffen, Waren, Kasse, Forderungen
usw. nach Abzug der Geschäftsschulden, ausgeschieden werden muß, ist
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te Jusjcheivueuy we bei Versicherungs-, u rehmtn. in der Regek
handelsunternehmen die Roheinnahmen, bei Transportunternehmen
die beförderten Mengen bieten.
e) Bei der Ermittlung der gezahlten Löhne und Gehälter (§ 8
des Ges.) sind nur die in den preußischen Betriebsstätten beschäftigten
Personen zu berücksichtigen.
ITI. Befreiungen.
Artikel 5.
1. Von der Gewerbesteuer sind befreit die Land- und Forsstwirt-
schaft, die Viehzucht, die Jagd, die Fischzucht und der Fischfang (vgl.
jedoch §8 42 der Vd.), der Obst- und „Weinbau und der Gartenbau
tinhhlitt 'Vrüicrmang enthält $11:3:1196 : ture) c werbrsiener: eset vom
24. Juni 1891 insofern eine Änderung, als bisher nur der fue
mit Ausnahme der Kunst- und Handelsgärtnerei gewerbesteuerfrei
war, während nunmehr der gesamte Gartenbau, also auch die Kunst-
und Handelsgärtnerei, soweit sie begrifflich zum Gartenbau gehört,
gewerbesteuerfrei ist.
Hierbei macht es keinen Unterschied, ob diese Erwerbszweige einzeln
für sich oder in Verbindung miteinander ausgeübt werden; ebenso-
wenig, ob die Ausübung auf eigenem oder infolge von Nutzungs-
rechten (Pacht, Nießbrauch usw.) auf fremdem Grund und Boden
eschieht.
y hi ste Befreiung erstreckt sich zugleich auf den Absatz der selbst-
gewonnenen Erzeugnisse in rohem Zustande oder nach einer Ver-
arbeitung, welche in dem Bereiche des betreffenden Erwerbszweiges liegt.
Bei der Verarbeitung der selbstgewonnenen Erzeugnisse ist Be-
dingung der Steuerfreiheit, daß sich der Gesamtbetrieb einschließlich