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Auszug aus dem Einkommensteuergesetz vom
10. August 1925 (RGBI. I S. 189) (EStG.).
§ 6. (!) Der Besteuerung des Einkommens nach diesem
Gesetz unterliegen nur:
.. Einkünfte aus Gewerbebetrieb;
(?) Welche Einkünfte den einzelnen Einkommensarten (Abs.1
Nr. 1 bis 8) zuzurechnen sind, bestimmt sich nach der Verkehrs-
auffassung, soweit nicht in den Fg 26 bis 45 eine besondere
Regelung getroffen ist.
§ 7. (!) Zur Steuer wird das Einkommen herangezogen,
das der Steuerpflichtige innerhalb des Steuerabschnitts (§8 10)
bezogen hat (§ 11).
(2) Als Einkommen gilt:
1. bei Einkünften der im § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 bezeich-
z neten Art der Gewinn (§88 12, 13);
§ 11. (!) Einnahmen gelten innerhalb des Steuerabschnitts
als bezogen, in dem sie fällig geworden oder, ohne fällig zu sein,
dem Steuerpflichtigen tatsächlich zugeflossen sind. Soweit ein
geschuldeter Betrag in einem Steuerabschnitt fällig geworden,
sein Eingang aber zweifelhaft geworden ist, kann der Steuer-
pflichtige ihn bis zu dem Steuerabschnitt unberücksichtigt lassen,
in dem er einbringlich wird.
(2) Bei Steuerpflichtigen, die für Einkünfte der im § 6 Abs. 1
Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art regelmäßige Abschlüsse fertigen,
gelten Einnahmen in dem Steuerabschnitt als bezogen, für den
sie nach den Grundsäten ordnungsmäßiger Buchführung späte-
stens in den Abschlüssen auszuweisen sind; werden die Ein-
Hog- Arens, Preußische Gewerbesteuer. 3. Aufl. 13
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