194 D. Auszug aus dem Einkommensteuergesetß v. 10. Aug. 1925.
nahmen ohne Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung in dem Abschluß für einen früheren Steuer-
g hut ausgewiesen, so gelten sie als in diesem Steuerabschnitt
ezogen.
(s) ...
. O) Die Vorschriften der Abs. 1 bis 83 finden auf die Frage,
für welchen Steuerabschnitt ein Betrag als ausgegeben gilt, ent-
[ptechende Anwendung.
H 12. (!) Der Gewinn ($ 7 Abf. 2 Nr. 1) ist der überschuß
der Einnahmen über die Ausgaben zuzüglich des Mehrwerts
oder abzüglich des Minderwerts der Erzeugnisse, Waren und
Vorräte des Betriebs, der dem Betrieb dienenden Gebäude nebst
Zubehör sowie des beweglichen Anlagekapitals am Schluß des
Steuerabschnitts gegenüber dem Stand am Schluß des voran-
gegangenen Steuerabschnitts. Einnahmen aus der Veräuße-
bleib " . 6r ub . vt pt ZF. apia getrt:
der Art des Betriebs das der Berufstätigkeit dienende Ver-
mögen am Schluß der einzelnen Steuerabschnitte wesentlichen
Schwankungen nicht zu unterliegen pflegt und am Schluß des
Steuerabschnitts Waren über das übliche Maß hinaus nicht vor-
handen sind, ist es zulässig, lediglich den Überschuß der Ein-
nahmen über die Ausgaben zugrunde zu legen.
(?) Ist während des Steuerabschnitts ein Gegenstand ver-
äußert worden und das Entgelt bis zum Schluß des Steuer-
abschnitts noch nicht fällig geworden (§ 11), so ist bei Berechnung
des Gewinns an Stelle des Gegenstandes der Wert der Gegen-
forderung anzusetzen. Hinzuzurechnen ist auch der Wert der
Gegenstände, Ausbeuten, Nutzungen oder Dienstleistungen, die
der Steuerpflichtige aus seinem Betrieb für sich und seinen
Haushalt oder für andere Zwecke, die außerhalb des Betriebs
bésgs; entnommen hat.
H 13. Bei Steuerpflichtigen, die Handelsbücher nach den
Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu führen verpflichtet sind.
oder, ohne dazu verpflichtet zu sein, Handelsbücher nach den Vor-
schriften des Handelsgesetbuchs tatsächlich führen, ist der Gewinn
“[ Mt t Nr L. s t hr ng der Erunttäüen qrduuras.
mittelte überschuß des Betriebsvermögens über das Betriebs-