D. Auszug aus dem Einkommensteuergeseß v. 10. Aug. 19256. 195
vermögen, das am Schluß des vorangegangenen Steuer-
abschnitts der Veranlagung zugrunde gelegen hat. Bei der Er-
mittlung des Gewinns sind die Vorschriften dieses Gesetzes über
die Entnahmen aus dem eigenen Betrieb (§ 12 Abs. 2), die ab-
zugsfähigen Ausgaben (§§ 15 bis 18) und die Bewertung (88 19
bis 21) zu beachten. Die Vorschriften des § 12 AbJ. 8 finden
entsprechende Anwendung.
§ 14. Zu den Einnahmen (§ 7 Abs. 2 Nr. 2, § 12 Ah. 1)
gehören alle dem Steuerpflichtigen zufließenden Güter, die in
Geld oder Geldeswert bestehen; ...
ds 15. (!) Ausgaben (§ 7 Abs. 2 Nr. 2, § 12 Ab. 1, § 18)
sind:
1. die Werbungskosten (§ 16);
~. die im § 17 bezeichneten Sonderleistungen;
.;. die Schuldzinsen und die auf besonderen privatrecht-
lichen, öffentlich-rechtlichen oder gesetlichen Verpflich-
tungsgründen beruhenden Renten und dauernden
Lasten, soweit sie nicht zu den Werbungskosten gehören
und nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammen-
hang stehen, die für die Einkommensteuer außer Be-
tracht bleiben. Aufwendungen zur Erfüllung einer
gesetzlichen Unterhaltspflicht gehören auch dann nicht
hierzu, wenn sie auf Grund einer besonderen privat-
rechtlichen Verpflichtung erfolgen.
: U) Soweit die Ausgaben Werbungskosten sind oder mit
einer bestimmten Einkommensart im wirtschaftlichen Zusammen-
hang stehen, sind sie bei dieser Art, im übrigen vom Gesamt-
betrag der bei den einzelnen Einkommensarten gewonnenen Er-
gebnisse abzuziehen. Bei beschränkt Steuerpflichtigen ist der
Abzug der im Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Sonderleistungen über-
haupt nicht, der Abzug der übrigen im Abs. 1 genannten Auf-
wendungen nur inssoweit statthaft, als sie mit Einkünften in
wixt§uftlithen Zusammenhang stehen, die der Besteuerung
unterliegen.
§ 16. (!) Werbungskosten sind die zur Erwerbung, Siche-
rung und Erhaltung der Einkünfte gemachten Aufwendungen.
(2) Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung von
Gegenständen, deren Verwendung oder Nutzung durch den
Steuerpflichtigen sich bestimmungsgemäß auf einen längeren
Zeitraum erstreckt, dürfen nicht in dem Steuerabschnitt der An-
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