Full text: Die Preußische Gewerbesteuer

D. Auszug aus dem Einkommensteuergeseß v. 10. Aug. 19256. 195 
vermögen, das am Schluß des vorangegangenen Steuer- 
abschnitts der Veranlagung zugrunde gelegen hat. Bei der Er- 
mittlung des Gewinns sind die Vorschriften dieses Gesetzes über 
die Entnahmen aus dem eigenen Betrieb (§ 12 Abs. 2), die ab- 
zugsfähigen Ausgaben (§§ 15 bis 18) und die Bewertung (88 19 
bis 21) zu beachten. Die Vorschriften des § 12 AbJ. 8 finden 
entsprechende Anwendung. 
§ 14. Zu den Einnahmen (§ 7 Abs. 2 Nr. 2, § 12 Ah. 1) 
gehören alle dem Steuerpflichtigen zufließenden Güter, die in 
Geld oder Geldeswert bestehen; ... 
ds 15. (!) Ausgaben (§ 7 Abs. 2 Nr. 2, § 12 Ab. 1, § 18) 
sind: 
1. die Werbungskosten (§ 16); 
~. die im § 17 bezeichneten Sonderleistungen; 
.;. die Schuldzinsen und die auf besonderen privatrecht- 
lichen, öffentlich-rechtlichen oder gesetlichen Verpflich- 
tungsgründen beruhenden Renten und dauernden 
Lasten, soweit sie nicht zu den Werbungskosten gehören 
und nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammen- 
hang stehen, die für die Einkommensteuer außer Be- 
tracht bleiben. Aufwendungen zur Erfüllung einer 
gesetzlichen Unterhaltspflicht gehören auch dann nicht 
hierzu, wenn sie auf Grund einer besonderen privat- 
rechtlichen Verpflichtung erfolgen. 
: U) Soweit die Ausgaben Werbungskosten sind oder mit 
einer bestimmten Einkommensart im wirtschaftlichen Zusammen- 
hang stehen, sind sie bei dieser Art, im übrigen vom Gesamt- 
betrag der bei den einzelnen Einkommensarten gewonnenen Er- 
gebnisse abzuziehen. Bei beschränkt Steuerpflichtigen ist der 
Abzug der im Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Sonderleistungen über- 
haupt nicht, der Abzug der übrigen im Abs. 1 genannten Auf- 
wendungen nur inssoweit statthaft, als sie mit Einkünften in 
wixt§uftlithen Zusammenhang stehen, die der Besteuerung 
unterliegen. 
§ 16. (!) Werbungskosten sind die zur Erwerbung, Siche- 
rung und Erhaltung der Einkünfte gemachten Aufwendungen. 
(2) Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung von 
Gegenständen, deren Verwendung oder Nutzung durch den 
Steuerpflichtigen sich bestimmungsgemäß auf einen längeren 
Zeitraum erstreckt, dürfen nicht in dem Steuerabschnitt der An- 
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