Full text: Die Preußische Gewerbesteuer

196 D. Auszug aus dem Einkommenslteuergeseß v. 10. Aug. 1925. 
schaffung oder Herstellung voll abgezogen werden. Sie können 
vielmehr für einen Steuerabschnitt höchstens mit dem Betrag 
berücksichtigt werden, der sich bei der Verteilung auf die Gesamt- 
d:: ber Verwendung oder Nutzung ergibt (Absetzung für Ab- 
nutzung). 
(*) Die Absetzungen für Abnutzung sind nur zulässig für 
Maschinen und sonstiges Vetriebsinventar, für gewerbliche, lite- 
rarische und künstlerische Urheberrechte, für Gebäude, Be- und 
Entwässsserungsanlagen und fischereiwirtschaftliche Anlagen. Die 
Absetzungen bemessen sich nach der gemeingewöhnlichen 
Nutzungsdauer des Gegenstandes. Absetzungen für außer- 
ßcrbhrliche nbut-ua. t cen Zu unt ru: 
von keinem höheren als dem Anschaffungs- oder Herstellungs- 
preis (§ 19 Abs. 2) vorgenommen werden und sind nach Hundert- 
sätzen zu bemessen. 
(*) Bei Bergbauunternehmungen, Steinbrüchen und ande- 
ren einen Verbrauch der Substanz bedingenden Betrieben sind 
Absetzungen für Substanzverringerungen zulässig; die Vor- 
schriften des Abs. 3 Satz 2 bis 4 finden entsprechende An- 
wendung. 
(*) Zu den Werbungskosten gehören auch: 
i. Steuern vom Grundvermögen und Gewerbebetrieb, 
sonstige öffentliche Abgaben und die Beiträge zur Ver- 
sicherung von Gegenständen, soweit diese Aufwendungen 
u.: Ft!hsttsmrste: oder Verwaltungskosten zu 
rechnen Iind; 
2 die nach dem Aufbringungsgesetz vom 30. August 1924 
(RGBI. II S. 269) zu entrichtenden Jahresleistungen 
einschließlich der Zuschläge; der für den Rückkauf von 
Einzelobligationen nach F§ 57 bis 66 des JIndustrie- 
belasstungsgeseßzes vom 80. August 1924 (RGUI. I1 
S. 257) aufgewendete Betrag ist nicht abzugsfähig); 
3. die auf Grund des § 4 des Gesetzes über die Liquidie- 
rung des Umlaufs an Rentenbankscheinen vom 30. August 
18% (RGUI. Ik) S. 252) zu entrichtenden Grundschuld- 
zinsen; 
1 notwendige Ausgaben. des Steuerpflichtigen durch 
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.