196 D. Auszug aus dem Einkommenslteuergeseß v. 10. Aug. 1925.
schaffung oder Herstellung voll abgezogen werden. Sie können
vielmehr für einen Steuerabschnitt höchstens mit dem Betrag
berücksichtigt werden, der sich bei der Verteilung auf die Gesamt-
d:: ber Verwendung oder Nutzung ergibt (Absetzung für Ab-
nutzung).
(*) Die Absetzungen für Abnutzung sind nur zulässig für
Maschinen und sonstiges Vetriebsinventar, für gewerbliche, lite-
rarische und künstlerische Urheberrechte, für Gebäude, Be- und
Entwässsserungsanlagen und fischereiwirtschaftliche Anlagen. Die
Absetzungen bemessen sich nach der gemeingewöhnlichen
Nutzungsdauer des Gegenstandes. Absetzungen für außer-
ßcrbhrliche nbut-ua. t cen Zu unt ru:
von keinem höheren als dem Anschaffungs- oder Herstellungs-
preis (§ 19 Abs. 2) vorgenommen werden und sind nach Hundert-
sätzen zu bemessen.
(*) Bei Bergbauunternehmungen, Steinbrüchen und ande-
ren einen Verbrauch der Substanz bedingenden Betrieben sind
Absetzungen für Substanzverringerungen zulässig; die Vor-
schriften des Abs. 3 Satz 2 bis 4 finden entsprechende An-
wendung.
(*) Zu den Werbungskosten gehören auch:
i. Steuern vom Grundvermögen und Gewerbebetrieb,
sonstige öffentliche Abgaben und die Beiträge zur Ver-
sicherung von Gegenständen, soweit diese Aufwendungen
u.: Ft!hsttsmrste: oder Verwaltungskosten zu
rechnen Iind;
2 die nach dem Aufbringungsgesetz vom 30. August 1924
(RGBI. II S. 269) zu entrichtenden Jahresleistungen
einschließlich der Zuschläge; der für den Rückkauf von
Einzelobligationen nach F§ 57 bis 66 des JIndustrie-
belasstungsgeseßzes vom 80. August 1924 (RGUI. I1
S. 257) aufgewendete Betrag ist nicht abzugsfähig);
3. die auf Grund des § 4 des Gesetzes über die Liquidie-
rung des Umlaufs an Rentenbankscheinen vom 30. August
18% (RGUI. Ik) S. 252) zu entrichtenden Grundschuld-
zinsen;
1 notwendige Ausgaben. des Steuerpflichtigen durch
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte;