Full text: Die Preußische Gewerbesteuer

B. Die künftige endgültige Regelung. 1.4 
lich jede der beiden Steuern nur in entsprechend gemindertem 
Maße zur Erhebung gelangen. Mit einer solchen Kumu- 
lation würde eine gewisse Ergänzung und ein gewisser Aus- 
gleich in der Besteuerung der verschiedenartigen Betriebe er- 
reicht werden, und es würden dann auch die Umlagen der 
übergeordneten Verbände (Kreise und Provinzen) sich gleich- 
mäßiger auswirken als dies jetzt der Fall ist. Außerdem 
würde auch das jetzt von Jahr zu Jahr mögliche Springen 
der Gemeinden von der einen Hilfssteuer zu der andern ver- 
mieden werden, das für die Wirtschaft ein starkes Beunruhi- 
gungsmoment ist. Die durch die Kumulation entstehende 
Veranlagungsmehrarbeit wird nicht sehr erheblich sein, weil 
die Lohnsummenssteuer sich sozusagen von selbst veranlagt 
und die Veranlagung des Gewerbekapitals durch den An- 
schluß an die Reichsbewertung bedeutend erleichtert ist. 
Die schon bisher als notwendig anerkannte Verhütung 
von überspannungen der Kapitalsteuer und der Lohn- 
summenssteuer hat man in der Gewerbesteuerverordnung da- 
durch zu erreichen gesucht, daß man die Relation der 
Zufchläge auf diese Steuern mit den Zuschlägen auf die 
Ertragsteuer einführte und zunächst bestimmte, daß die Zu- 
schläge in der Regel die gleichen, höchstens aber die doppelten 
sein sollten. Diese Bindung ist durch die erste Gewerbesteuer- 
ergänzungsverordnung stark gelockert und die Entscheidung 
über die Relation im wesentlichen in die Hände der Aufsichts- 
behörden – wenn auch nach Anhörung der Berufsvertre- 
tungen ~ gelegt worden. Es erhebt sich die Frage, ob dieses 
System beibehalten werden soll oder ob das Ziel durch ein 
anderes System besser erreicht werden kann. Aus den 
Kreisen der Wirtschaft ist der Vorschlag gemacht worden, nicht 
die Zuschläge, sondern das Aufkommen aus den einzelnen 
Steuerarten ins Verhältnis zu setzen, etwa in der Art, daß 
beispielsweise aus der Lohnsummenssteuer oder Kapitalsteuer 
(oder wenn man beide Steuerarten kumulieren will, aus 
beiden zusammen) nicht mehr als die Hälfte des zu be- 
willigenden Gesamtsteueraufkommens — in absoluten Mark- 
beträgen ausgedrückt - herausgeholt werden darf, während 
die andere Hälfte aus der Ertragsteuer bes tritten werden muß. 
Eine derartige Mar kauf kommen-Relation scheint 
zwar den Vorzug größerer Klarheit und Durchsichtigkeit in
	        
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