B. Die künftige endgültige Regelung. 1.4
lich jede der beiden Steuern nur in entsprechend gemindertem
Maße zur Erhebung gelangen. Mit einer solchen Kumu-
lation würde eine gewisse Ergänzung und ein gewisser Aus-
gleich in der Besteuerung der verschiedenartigen Betriebe er-
reicht werden, und es würden dann auch die Umlagen der
übergeordneten Verbände (Kreise und Provinzen) sich gleich-
mäßiger auswirken als dies jetzt der Fall ist. Außerdem
würde auch das jetzt von Jahr zu Jahr mögliche Springen
der Gemeinden von der einen Hilfssteuer zu der andern ver-
mieden werden, das für die Wirtschaft ein starkes Beunruhi-
gungsmoment ist. Die durch die Kumulation entstehende
Veranlagungsmehrarbeit wird nicht sehr erheblich sein, weil
die Lohnsummenssteuer sich sozusagen von selbst veranlagt
und die Veranlagung des Gewerbekapitals durch den An-
schluß an die Reichsbewertung bedeutend erleichtert ist.
Die schon bisher als notwendig anerkannte Verhütung
von überspannungen der Kapitalsteuer und der Lohn-
summenssteuer hat man in der Gewerbesteuerverordnung da-
durch zu erreichen gesucht, daß man die Relation der
Zufchläge auf diese Steuern mit den Zuschlägen auf die
Ertragsteuer einführte und zunächst bestimmte, daß die Zu-
schläge in der Regel die gleichen, höchstens aber die doppelten
sein sollten. Diese Bindung ist durch die erste Gewerbesteuer-
ergänzungsverordnung stark gelockert und die Entscheidung
über die Relation im wesentlichen in die Hände der Aufsichts-
behörden – wenn auch nach Anhörung der Berufsvertre-
tungen ~ gelegt worden. Es erhebt sich die Frage, ob dieses
System beibehalten werden soll oder ob das Ziel durch ein
anderes System besser erreicht werden kann. Aus den
Kreisen der Wirtschaft ist der Vorschlag gemacht worden, nicht
die Zuschläge, sondern das Aufkommen aus den einzelnen
Steuerarten ins Verhältnis zu setzen, etwa in der Art, daß
beispielsweise aus der Lohnsummenssteuer oder Kapitalsteuer
(oder wenn man beide Steuerarten kumulieren will, aus
beiden zusammen) nicht mehr als die Hälfte des zu be-
willigenden Gesamtsteueraufkommens — in absoluten Mark-
beträgen ausgedrückt - herausgeholt werden darf, während
die andere Hälfte aus der Ertragsteuer bes tritten werden muß.
Eine derartige Mar kauf kommen-Relation scheint
zwar den Vorzug größerer Klarheit und Durchsichtigkeit in