B. Die künftige endgültige Regelung. 1.4
lich jede der beiden Steuern nur in entsprechend gemindertem
Maße zur Erhebung gelangen. Mit einer solchen Kumulation
würde eine gewisse Ergänzung und ein gewisser Ausgleich
in der Besteuerung der verschiedenartigen Betriebe erreicht
werden, und es würden dann auch die Umlagen der
übergeordneten Verbände (Kreise und Provinzen) sich gleichmäßiger
auswirken als dies jetzt der Fall ist. Außerdem
würde auch das jetzt von Jahr zu Jahr mögliche Springen
der Gemeinden von der einen Hilfssteuer zu der andern vermieden
werden, das für die Wirtschaft ein starkes Beunruhigungsmoment
ist. Die durch die Kumulation entstehende
Veranlagungsmehrarbeit wird nicht sehr erheblich sein, weil
die Lohnsummenssteuer sich sozusagen von selbst veranlagt
und die Veranlagung des Gewerbekapitals durch den Anschluß
an die Reichsbewertung bedeutend erleichtert ist.
Die schon bisher als notwendig anerkannte Verhütung
von überspannungen der Kapitalsteuer und der Lohnsummenssteuer
hat man in der Gewerbesteuerverordnung dadurch
zu erreichen gesucht, daß man die Relation der
Zufchläge auf diese Steuern mit den Zuschlägen auf die
Ertragsteuer einführte und zunächst bestimmte, daß die Zuschläge
in der Regel die gleichen, höchstens aber die doppelten
sein sollten. Diese Bindung ist durch die erste Gewerbesteuerergänzungsverordnung
stark gelockert und die Entscheidung
über die Relation im wesentlichen in die Hände der Aufsichtsbehörden
– wenn auch nach Anhörung der Berufsvertretungen
~ gelegt worden. Es erhebt sich die Frage, ob dieses
System beibehalten werden soll oder ob das Ziel durch ein
anderes System besser erreicht werden kann. Aus den
Kreisen der Wirtschaft ist der Vorschlag gemacht worden, nicht
die Zuschläge, sondern das Aufkommen aus den einzelnen
Steuerarten ins Verhältnis zu setzen, etwa in der Art, daß
beispielsweise aus der Lohnsummenssteuer oder Kapitalsteuer
(oder wenn man beide Steuerarten kumulieren will, aus
beiden zusammen) nicht mehr als die Hälfte des zu bewilligenden
Gesamtsteueraufkommens — in absoluten Markbeträgen
ausgedrückt - herausgeholt werden darf, während
die andere Hälfte aus der Ertragsteuer bes tritten werden muß.
Eine derartige Mar kauf kommen-Relation scheint
zwar den Vorzug größerer Klarheit und Durchsichtigkeit in