Full text: Die Preußische Gewerbesteuer

111. Bestimmungen für das Rechnungsjahr 1926. § 5. 27 
6. Soweit § 4 der Novelle nicht eingreift, sind nach § 57 GewStV. 
die Nachzahlungen inne rh a lb eines Monats nach Zustellung 
des Veranlagungsbescheides zu entrichten, ebenso die Rückerstattungen 
der Gemeinden, wenn die Vorauszahlungen die endgültig festgeset;te 
Steuerschuld übersteigen. über die Frage 'einer etwaigen Ver- 
zinsung der Ausgleichszahlungen vgl. Erl. 3 zu § 57. 
111. Bestimmungen für das Rechnungsjahr 1926. 
Die Beschlüsse der Gemeinden über Einführung der Bemessung nach 
der Lohnsumme oder über den übergang von der Bemessung nach der 
Lohnsumme zu der Bemessung nach dem Gewerbekapitale für das 
Rechnungsjahr 1926 müssen bis zum 30. April 1926 gefaßt sein; sie 
sollen binnen zwei Wochen nach der Beschlußfassung den zuständigen 
Veranlagungsbehörden zugestellt werden. 
1. AusfAnw. Art. 24, 25. 
2. Durch diese Vorschrift wird der § 4 Abs. 2 GewStV. ergänzt. 
Sie regelt den übergang von einer Bemessungsgrundlage zu einer 
anderen. Die Begründung sagt hierzu folgendes: 
„Nach §$ 4 GewStV. wird die Gewerbesteuer nach dem Ge- 
werbeertraq und dem Gewerbetapital bemessen. An Stelle 
des Gewerbekapitals kann auf Beschluß der Gemeinde die Lohn- 
summe treten; dieser Beschluß muß der zuständigen Veran- 
lagungsbehörde vor Beginn des Steuerjahres, also vor dem 
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28. März 1926 dahin geändert worden, daß der Beschluß bis zum 
30. April 1925 gefaßt sein muß und binnen zwei Wochen nach 
der Beschlußfassung den Veranlagungsbehörden zugestellt sein 
soll. Mit Rücksicht auf die vorgeschrittene Zeit muß auch in 
diesem Jahre die Frist wieder verlängert werden. Eine Ver- 
längerung bis über den 380. April 1926 hinaus erscheint nicht 
angebracht, da die erste Lohnsummensteuerzahlung für das Rech- 
nungsjahr 1926 bereits am 15. Mai (§ 14 Ab. 1) fällig wird." 
3. Aus dieser Vorschrift ergibt sich zugleich, daß Gemeinden, welche 
die für das Rechnungsjahr 1925 gewählte emessungsgrundlage nach 
der Lohnsume auch für 1926 beibehalten wollen, keinen besonderen 
Beschluß zu fassen brauchen. 
4. Rur die Beschlüsse über die Wahl der Bemessungsgrundlage 
müssen bis zum 30. April 1926 gefaßt werden, nicht auch die Beschlüsse 
über die H ö h e der Zuschläge. Für diese gilt die Bestimmung des 
§ 59 KAG. in der Fassung des Geseges vom 26. August 1921 (GS. 
S. 495), wonach die Gemeinde diese Beschlüsse bis zum Ablauf der 
ersten drei Monate des Rechnungsjahres zu fassen haben, anderenfalls 
die Aufsichtsbehörde mit Zustimmung der Beschlußbehörde befugt ist, 
behufs Deckung des Steuerbedarfs das Verhälinis der Zuschläge zu 
den einzelnen Realsteuern untereinander festzusetzen.
	        
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