111. Bestimmungen für das Rechnungsjahr 1926. § 5. 27
6. Soweit § 4 der Novelle nicht eingreift, sind nach § 57 GewStV.
die Nachzahlungen inne rh a lb eines Monats nach Zustellung
des Veranlagungsbescheides zu entrichten, ebenso die Rückerstattungen
der Gemeinden, wenn die Vorauszahlungen die endgültig festgeset;te
Steuerschuld übersteigen. über die Frage 'einer etwaigen Ver-
zinsung der Ausgleichszahlungen vgl. Erl. 3 zu § 57.
111. Bestimmungen für das Rechnungsjahr 1926.
Die Beschlüsse der Gemeinden über Einführung der Bemessung nach
der Lohnsumme oder über den übergang von der Bemessung nach der
Lohnsumme zu der Bemessung nach dem Gewerbekapitale für das
Rechnungsjahr 1926 müssen bis zum 30. April 1926 gefaßt sein; sie
sollen binnen zwei Wochen nach der Beschlußfassung den zuständigen
Veranlagungsbehörden zugestellt werden.
1. AusfAnw. Art. 24, 25.
2. Durch diese Vorschrift wird der § 4 Abs. 2 GewStV. ergänzt.
Sie regelt den übergang von einer Bemessungsgrundlage zu einer
anderen. Die Begründung sagt hierzu folgendes:
„Nach §$ 4 GewStV. wird die Gewerbesteuer nach dem Ge-
werbeertraq und dem Gewerbetapital bemessen. An Stelle
des Gewerbekapitals kann auf Beschluß der Gemeinde die Lohn-
summe treten; dieser Beschluß muß der zuständigen Veran-
lagungsbehörde vor Beginn des Steuerjahres, also vor dem
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28. März 1926 dahin geändert worden, daß der Beschluß bis zum
30. April 1925 gefaßt sein muß und binnen zwei Wochen nach
der Beschlußfassung den Veranlagungsbehörden zugestellt sein
soll. Mit Rücksicht auf die vorgeschrittene Zeit muß auch in
diesem Jahre die Frist wieder verlängert werden. Eine Ver-
längerung bis über den 380. April 1926 hinaus erscheint nicht
angebracht, da die erste Lohnsummensteuerzahlung für das Rech-
nungsjahr 1926 bereits am 15. Mai (§ 14 Ab. 1) fällig wird."
3. Aus dieser Vorschrift ergibt sich zugleich, daß Gemeinden, welche
die für das Rechnungsjahr 1925 gewählte emessungsgrundlage nach
der Lohnsume auch für 1926 beibehalten wollen, keinen besonderen
Beschluß zu fassen brauchen.
4. Rur die Beschlüsse über die Wahl der Bemessungsgrundlage
müssen bis zum 30. April 1926 gefaßt werden, nicht auch die Beschlüsse
über die H ö h e der Zuschläge. Für diese gilt die Bestimmung des
§ 59 KAG. in der Fassung des Geseges vom 26. August 1921 (GS.
S. 495), wonach die Gemeinde diese Beschlüsse bis zum Ablauf der
ersten drei Monate des Rechnungsjahres zu fassen haben, anderenfalls
die Aufsichtsbehörde mit Zustimmung der Beschlußbehörde befugt ist,
behufs Deckung des Steuerbedarfs das Verhälinis der Zuschläge zu
den einzelnen Realsteuern untereinander festzusetzen.