I. Gegenstand der Besteuerung. ÿ |. 47
e) Die Tätigkeit muß schließlich eine s el b stän d i g e sein. Nur
der ist als Gewerbetreibender anzusehen, der auf eigene Rechnung und
unter eigener Verantwortlichkeit (Gefahr) das Gewerbe betreibt (OVG.
St. 13 414), unabhängig von den Weisungen und der Aufsicht eines
anderen. In Betracht kommt die Verantwortlichkeit gegenüber den
Behörden und dem Publikum, das sich auf die Geschäfte mii dem Unter-
nehmen einläßt (DVG. St. 16 403). Hinzukommen zu einer persön-
lichen Selbständigkeit muß aber auch die sa c< l i ch e; sie besteht in der
Ausgestaltung des Unternehmens zu einer in sich abgeschlossenen, für
hch t Eesehenbey Beteiligung an dem allgemeinen wirtschaftlichen
erkehr.
Gewerbetreibende sind also nicht die in fremden Gewerbebetrieben
aug #icn Pecsover, +. G. nicht n aut Nut ren: sc:
der außerordentlichen Revision des Buch- und Kassenwesens beauftragter
Bücherrevisor (OVG. St. 3 851). Die Tatsache, daß ein Bücherrevisor,
der für einige größere Unternehmen ständig mit der Prüfung ihrer
Bücher betraut ist und für seine Verrichtungen ein im voraus be-
stimmtes jährlich sich gleichbleibendes Entgelt bezieht, nötigt nicht zu
der Annahme, daß er seine Tätigkeit nicht als selbständiger Gewerbe-
treibender, sondern als Angestellter der Firma ausübe.
Ein Bierfahrer, der nach dem von ihm mit einer Brauerei ab-
geschlossenen Vertrag für den Verkauf ihres Bieres in einem bestimmten
Bezirk angestellt worden ist, die Bestellungen von der Brauerei empfängt
und sie aus den ihm zugestellten Vorräten erledigt, der verpflichtet ist,
bestimmte Preise an die Brauerei zu zahlen und beim Verkauf eine
bestimmte Preishöhe nicht zu überschreiten, der zur Garantie für die
ihm von der Brauerei gestellten Pferde, Wagen, Flaschen, Körbe und
für den Preis des verkauften Bieres der Brauerei eine Kaution gestellt
hat und bei Nichterfüllung seiner Pflichten sofort entlassen werden
kann, ist, wenn er auch nur auf Provision nach Maßgabe des ver-
kauften Bieres und auf die etwaigen Differenzen zwischen dem Verkaufs-
und Abnahmepreis an Stelle des Gehalts angewiesen ist, doch lediglich
der Vertreter der Brauerei, die durch ihn ihr eigenes Gewerbe
betreibt (OVG. St. 6 430). Eine Speisewirtin, die durch Vertrag
einem Institut (Provinzialverwaltung, Militärverwaltung) gegenüber
die Verpflegung der Insassen des während des Krieges im Gebäude
eingerichteten Lazaretts gegen ein bestimmtes Kosstgeld übernimmt, trägt
die wirtschaftliche Gefahr des Betriebes, dessen Gewinn und Verlust
ihr obliegt (OVG. St. 19 235). Der Betrieb eines die Wirtschaft im
eigenen Namen und für eigene Rechnung betreibenden Bahnhofswirts
auf preußischen Staatsbahnen ist ein selbständiges Gewerbe; die Selb-
ständigkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Betrieb vertrags-
mäßig einer gewissen Kontrolle und Einwirkung der Bahnverwaltung
unterworfen ist (OVG. St. 13 362). Ein Fuhrmann, der mit seinem
eigenen Fuhrwerke fortgeseßt, wenn auch mit Unterbrechungen dem
Verdienste nachgeht, indem er auf Bestellung gegen Lohn Fuhren über-
nimmt, steht zu den wechselnden Personen, für die die Fuhrwagen