Full text: Die Preußische Gewerbesteuer

I. Gegenstand der Besteuerung. ÿ |. 47 
e) Die Tätigkeit muß schließlich eine s el b stän d i g e sein. Nur 
der ist als Gewerbetreibender anzusehen, der auf eigene Rechnung und 
unter eigener Verantwortlichkeit (Gefahr) das Gewerbe betreibt (OVG. 
St. 13 414), unabhängig von den Weisungen und der Aufsicht eines 
anderen. In Betracht kommt die Verantwortlichkeit gegenüber den 
Behörden und dem Publikum, das sich auf die Geschäfte mii dem Unter- 
nehmen einläßt (DVG. St. 16 403). Hinzukommen zu einer persön- 
lichen Selbständigkeit muß aber auch die sa c< l i ch e; sie besteht in der 
Ausgestaltung des Unternehmens zu einer in sich abgeschlossenen, für 
hch t Eesehenbey Beteiligung an dem allgemeinen wirtschaftlichen 
erkehr. 
Gewerbetreibende sind also nicht die in fremden Gewerbebetrieben 
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der außerordentlichen Revision des Buch- und Kassenwesens beauftragter 
Bücherrevisor (OVG. St. 3 851). Die Tatsache, daß ein Bücherrevisor, 
der für einige größere Unternehmen ständig mit der Prüfung ihrer 
Bücher betraut ist und für seine Verrichtungen ein im voraus be- 
stimmtes jährlich sich gleichbleibendes Entgelt bezieht, nötigt nicht zu 
der Annahme, daß er seine Tätigkeit nicht als selbständiger Gewerbe- 
treibender, sondern als Angestellter der Firma ausübe. 
Ein Bierfahrer, der nach dem von ihm mit einer Brauerei ab- 
geschlossenen Vertrag für den Verkauf ihres Bieres in einem bestimmten 
Bezirk angestellt worden ist, die Bestellungen von der Brauerei empfängt 
und sie aus den ihm zugestellten Vorräten erledigt, der verpflichtet ist, 
bestimmte Preise an die Brauerei zu zahlen und beim Verkauf eine 
bestimmte Preishöhe nicht zu überschreiten, der zur Garantie für die 
ihm von der Brauerei gestellten Pferde, Wagen, Flaschen, Körbe und 
für den Preis des verkauften Bieres der Brauerei eine Kaution gestellt 
hat und bei Nichterfüllung seiner Pflichten sofort entlassen werden 
kann, ist, wenn er auch nur auf Provision nach Maßgabe des ver- 
kauften Bieres und auf die etwaigen Differenzen zwischen dem Verkaufs- 
und Abnahmepreis an Stelle des Gehalts angewiesen ist, doch lediglich 
der Vertreter der Brauerei, die durch ihn ihr eigenes Gewerbe 
betreibt (OVG. St. 6 430). Eine Speisewirtin, die durch Vertrag 
einem Institut (Provinzialverwaltung, Militärverwaltung) gegenüber 
die Verpflegung der Insassen des während des Krieges im Gebäude 
eingerichteten Lazaretts gegen ein bestimmtes Kosstgeld übernimmt, trägt 
die wirtschaftliche Gefahr des Betriebes, dessen Gewinn und Verlust 
ihr obliegt (OVG. St. 19 235). Der Betrieb eines die Wirtschaft im 
eigenen Namen und für eigene Rechnung betreibenden Bahnhofswirts 
auf preußischen Staatsbahnen ist ein selbständiges Gewerbe; die Selb- 
ständigkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Betrieb vertrags- 
mäßig einer gewissen Kontrolle und Einwirkung der Bahnverwaltung 
unterworfen ist (OVG. St. 13 362). Ein Fuhrmann, der mit seinem 
eigenen Fuhrwerke fortgeseßt, wenn auch mit Unterbrechungen dem 
Verdienste nachgeht, indem er auf Bestellung gegen Lohn Fuhren über- 
nimmt, steht zu den wechselnden Personen, für die die Fuhrwagen
	        
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