Full text: Die Preußische Gewerbesteuer

I. Gegenstand der Besteuerung. ß 1. [;) 
der Steuersstelle des Reichsverbandes der Deutschen Industrie, Jahrg. 
1929. . LES: F! Y.aciecnegaren und Kleinbahnen an und für sich die 
gesamte Schienenstrecke. Unerheblich ist, ob der Bahnkörper dem Unter- 
jetze: gehört „fs zn rr er Be faguns feht (DVG. St. 3 146, 
éq! Z96: Gas- y. f an Z1 Orten, die von ihm gegen 
Entgelt fortgesezt und dauernd mit Gas und Wasser versehen werden 
(DVG. St. 4 385). Warum nicht auch dann eine Betriebsstätte vor- 
liegen soll, wenn Gas, das an einem anderen Orte hergestellt, dann 
mittels einer Rohrleitung einer Gemeinde zugeführt und an diese im 
ganzen abgesetzt wird, damit sie es mittels ihrer Hettingen den einzelnen 
Venubern zuführe (O LO I 19e2 Unternehmen darslelenben Wert Gas 
oder Wassser gegen Entgelt und mit der Absicht auf Gewinnerzielung, 
wenn auch nur an einen Abnehmer, verabfolgt wird; 
ô) wo sich Annahmestellen einer Färberei oder VRascanttalt betluder 
f U 5St.l (L O 5: 
f) wo ein Maschinenbauer einen Monteur annimmt und besoldet, 
damit er die der Kundschaft gelieferten Maschinen repariert, und zu 
diesem Zweck eine Werkstätte unterhält (OVG. St. 5 170); [ 
g.. 11.743: Vzgesecite has zz 1 tes 
die Käufer versenden, sowie gte wo es i t cet und Gefahr des 
Händlers längere Zeit zu lagern pflegt und auf dem Lagerplatz Arbeiter 
beschäftigt werden (OVG. St. 11 24 und 4 36; PrVBl. 18 231, 25 655); 
h) wo Automaten aufgestellt sind, z. B. für den Verkauf von Waren 
(pr qL 9:58 ts R% Bhrie (OVG. 14 120); 
. K) für Immvobilienunternehmen nicht jedes zum Wiederverkauf be- 
[17): Gr+ptnu wal her hrt. §. V Prcioct zetle. set! 
werden (DVG. St. 9 11); 
1) für Schiffahrtsbetriebe an jeder bestimmten Ausladestelle, die regel- 
mäßig von dem Jwryhvr benutzt wird (OVG. St. 3 389, 10 10, 
! z§t GN; 32 4101 qu16s die Anschlagsäulen, Tafeln usw., auch 
wenn sie nicht im Eigentum des Unternehmers, sondern der Gemeinde 
lets: t 4 LP: .§ Syndikats für die einzelwen Teilnehmer 
an diesem, wenn das Syndikat die Fabrikate der letzteren als deren 
gemeinschaftlicher Bevollmächtigter im Namen und für Rechnung jedes 
einzelnen Auftraggebers vertreibt, n i ch t aber wenn das Syndikat die 
Fabrikate den Teilnehmern als Käufer abnimmt und auf eigene 
Rechnung vertreibt (OVG. St. 9 461); 
0) von Schiffahrtsgesellschaften für den Auswandererverkehr unter- 
haltene Kontroll- und Registrierstationen (OVG. St. 15 468). 
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