7. Titel: Werkvertrag. SS 632, 683,
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Sall fein (wie 3. B. bet vom Unternehmer gegebenen, Butaten oder beim Werk
kHeferungSvertrage), {10 wird wobl auch Di der 8 445 BGB. unmittelbar oder doch
Menigjten3 analog in One gebracht werden Können. Val. Vertmann em. 1, b, «;
Sep a. a. OD. hält NechtSmängel hier überhaupt für undenkbar. ,
2, Wegen fachlicher Mängel am Werke ftehen die SS 633 in der Haupt-
lache auf dem gleichen Standpunkt, auf dem die entfprechenden Borfchriften beim
Raufe (88 459 fs val. die Bem. bhiezu und auch die allgemeinen Erörterungen bei
Niezler $S. 110 ff.) aufgebaut find. Gier wie dort faßt das Gefeß unter dem allgemeinen
Begriffe: „Mängel“ zweierlei ins Auge, nämlich ,
a) da8 Vorhandenfein pofitiver Fehler al. hiezu Kipr. d. OLG, (Stutt-
zart) Bd. 17 S. 419, NGOE., Recht 1908 Nr. 733 über Fehler bei Majchinen
und Nr. 1172 wegen Benüßung bisheriger Befjtandteile dei Abänderungen) und
das Nichtvorhandenfjein zugefjicherter CEigenfdhaften. (Val. inbef.
3 459 mit Bem., {. auch Seuff. Arch. Bd. 62 Hr. 156 (Sit die Zuficherung
einer beftimmten Rentabilität Zujicherung einer Eigenchaft?).
Da übrigens namentlich beim Werkvertrage zu einer vertragsmäßigen Erfüllung
auch die NMechtzeitigkeit der leßteren gehört, 10 Helle das BGB. audH noch
. ©) für den Sail nicht rechtzeitiger Herjtellung des Werkes
im 8 636 beiondere Beftimmungen auf.
Ka 3, Sraglich ift, ob die SS 633, 634 nur auf materielle oder auch auf immas
terielle Werke 3. B. bei einem literarilchen oder tonfünftlerifhem Werke) anzuwenden
ind. Man wird (mit Riezler a. a. OD. S. 123 und Vertmann In Bem. 1, a; vol. auch
DM, 11, 508) die grundf{äßliche Anwendbarkeit auch auf immaterielle Werke einzuräumen
baben, freilich mit dem Aomaße, foweit nicht die Eigenart des Falle8 die Anwendbarkeit
unmöglich macht. So werden der Anfpruch auf Bejeitigung des Mangels aus S 633, die
Wandelung und regelmäßig auch die Minderung auf Werke materieller Art befchräntt
Meiben (Kümelin a. a. OD. S. 203 ff. verweift unter Berfagung formeller Sleichftelung
auf Schadenserfaß).
° 4, Diefe Borichriften des BOB. find, wie die Beftimmungen des lepteren über den
Werkvertrag überhaupt, von nach giebiger und nicht zwingender Art. Sie fönnen daher
durch freimilige Vereinbarung auch erlafjfen oder be] hHränkt werden. Dies fpricht
uch $ 637 ausdrücklich aus, jedoch mit dem befonderen Beifaße, daß eine folde Vereins
Sarung, fei fie vor oder nach der Nonahme getroffen, nichtig ift, wenn der Unternehmer
dabei einen beftehenden Mangel argliftig, alio mit Wiffen und Willen, verfchweigt und
auf dieje Weife den anderen Teil hHintergebt.
are, BD. Der Nebernahme einer Garantie binfichtlicdh einer beftimmten Zeit nad
ABlieferung des Werkes kann verfchiedene rechtliche Bedeutung zukommen. Sie kann dahin
gemeint fein, Daß die Verjährungsfrijt ander8 Jeftgelegt wird, jte ann aber auch bedeuten
do insbef. 3. B. in der Mafchinenindujtrie), daß der Unternehmer für Mängel, die fich
während der Garantiefrijt offenbaren, injoweit aufzufommen hat, al3 fie zunächft als von
hm veranlaßt gelten, wobei freilich der Gegenbeweis, daß fie erfk durch den Veiteller
KLoft verihuldet murden, nit ausgefchlofen it. Ueber die Auslegung enticdheiden die
Sereinbarungen der Parteien und die Berkehröfitte inabef. nach der Ufance der eins
‚lägigen Branche und den Srtlihen SGepflogenheiten, Bal. hiezu Bem. 2, b zu 8 635,
Erner Bem. VI, 13 zu S 459, fowie NRiezler a. a. 9. S. 104, 129, 150. Bal. ferner auch
3,038 mit Bem., fowie au8 der Praxis NOS, Gruchot, Beitr. Bd. 51 S. 942, Recht 1908
x. 1362 (Baugarantie).
I. Borausfegungen und Umfang der Mängelhaftung,
1, An die Spige der maßgebenden Beftimmungen ftellt das BGB. für den Werk
vertrag in & 633 die Verpflichtung deS Unternehmer3 zur mangelireien
Deritellun & de8 Werkes und zwar in den beiden oben unter 1, 2, a und b berührten
Um feen abei {Oließt ih Ddie Gefebesftelle hinfidhtlig Borausfegung und
m}an der aus der Hauptverpflihtung folgemweije entjpringenden SGewährfhaft8-
PFLicht enge an Den zunächit vom Kaufe handelnden (vgl. au $ 493) 5 459 an,
Weshalb auf die Bem. zu diejem leßteren verwiefjen ei.
% Nur der im 8459 Abf. 1 enthaltene EG „Eine unerheblihe Minderung
De Wertes oder der Tauglichkeit fommt nicht in Betracht“ fehlt in S 633 (f. hiezu_auch
Urt, d. OLG, Naumburg, Recht 1901 S. 562). Val. übrigenS hiezu auch Abi. 2 Sag 2
'Divie S 634 Mb{. 3.
3, Einzelheiten aus der Praxis:
, Ueber die fpezielle Frage, ob der Befteller Mängel a fann, wenn er bie
er ange SGeiGikliqg.ıt des Unternehmer3 Fannte, vol. Seuff. Arch. Bd, 49
Staudinger, BGB. Ib (Schukldverhältniffe. Kober: Werkvertrag). 5/6 Aufl.
al