Full text: Theoretische Sozialökonomie

i Kap. X. Die Bankzahlungsmittel. 
schußbedingungen bis auf gewisse Schwankungen bestimmt. Die inner- 
halb der so gegebenen Grenzen noch mögliche Geldnachfrage wird 
durch den Geldvorrat der Banken gespeist. Die Vorschußbedingungen 
müssen so. gewählt werden, daß die Reserve diese Funktion stets zu 
erfüllen imstande ist. Zu diesem Zweck muß aber die Regulierung der 
Versorgung des Verkehrs mit Depositen im großen darauf gerichtet 
sein, daß der Verkehr im ganzen keine Barzahlung der Depositen for- 
dert. Erst dann wird die Aufrechterhaltung einer Barzahlung auf die 
Länge der Zeit überhaupt möglich. 
Durch ihre Vorschußbedingungen vermögen also die Banken den 
Depositen, diesem scheinbar beliebig vermehrbaren Zahlungsmittel, eine 
gewisse Knappheit und damit auch eine gewisse grobe Wertparität mit 
dem Gelde zu geben. Wenn diese Regulierung hinreichend streng ist, 
und außerdem noch ein genügender Barvorrat gehalten wird, ist es 
stets möglich, die Ansprüche des Verkehrs auf Bargeld zu befriedigen 
und somit die absolute Parität der Depositen mit dem Gelde herzu- 
stellen. 
In der heutigen Volkswirtschaft ist nach dem jetzt Gesagten die 
richtige Begrenzung der Depositen und damit der ganzen Vvolkswirt- 
schaftlichen Zahlungsmittelversorgung in die Hände der Bankverwal- 
tungen gelegt. Die Garantie dafür, daß die Banken diese Aufgabe auch 
erfüllen, liegt darin, daß sie nur dadurch ihrer Verpflichtung zur so- 
fortigen Barzahlung der Depositen nachkommen können. 
Man könnte vielleicht erwarten, daß eine für die Gesellschaft so 
außerordentlich wichtige Aufgabe der staatlichen Regulierung unter- 
worfen wäre. Gegen eine gesetzliche Regulierung der Reserve, die etwa 
ein Mindestverhältnis zwischen Reserven und Depositen festlegen wollte, 
spricht aber der Umstand, daß die so bestimmten Reserven auch im Falle 
eines außerordentlichen Bedarfs festgelegt und folglich ihrem wesent- 
lichen Zweck entzogen wären. In den meisten Ländern hat man sich 
einer solchen Regelung enthalten. 
8 46. Die Banknoten. 
Die Banknote ist eine auf eine runde Summe lautende, auf den 
Inhaber gestellte, jederzeit zahlbare Anweisung einer Bank auf sich 
selbst. Die Banknoten sind, in ihrer Eigenschaft als ä vista Geldforde- 
rungen, den Depositen gleichgestellt. In den Fällen, wo die Banknote 
ursprünglich aus der Bescheinigung der Bank über ein bei ihr nieder- 
gelegtes Gelddepositum entstanden ist, tritt diese Gleichstellung be- 
sonders deutlich hervor. Noten und Depositen dienen beide als Zah- 
lungsmittel, erfüllen aber diese Funktion in etwas verschiedener Art. 
Bei einer Zahlung durch eine Banknote wird eine Geldforderung an 
376
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.