. Kap. X. Die Bankzahlungsmittel.
In der Pflicht die Noten in Gold einzulösen liegt also für die Banken
‚unter allen Umständen ein Zwang zu bestimmter Zurückhaltung in
der Schaffung von Bankzahlungsmitteln und besonders in der Noten-
ausgabe. Dieser Zwang bildet für die Gesellschaft eine Garantie für eine
angemessene‘ Begrenzung der gesamten Zahlungsmittelversorgung.
Würden die Banken Ansprüchen auf Zahlungsmittel unbegrenzt ent-
gegenkommen, so würde die ganze Reserve bald verbraucht sein und
die Einlösung könnte nicht länger aufrecht erhalten werden.
Bei genügender Begrenzung der Notenausgabe ist die Aufgabe der
Reserve, wie schon bei der Frage der Begrenzung der Depositen aus-
geführt wurde, die, ein Fonds zu sein zur Befriedigung der in jeder
Volkswirtschaft vorkommenden, periodisch wiederkehrenden Steige-
rungen des Geldbedarfs des Verkehrs. Der Barvorrat der Zentralbank
dient also — was den inländischen Verkehr anbetrifft — in der Haupt
sache nicht, wie man oft annimmt, zur Einlösung der Noten oder der
sonstigen täglich fälligen Verbindlichkeiten, sondern vielmehr zur Er-
möglichung der Vermehrung dieser Verbindlichkeiten und dadurch zur
Befriedigung aller legitimen Zahlungsmittelbedürfnisse eines in Umfang
wechselnden Verkehrs,
Das Mittel, durch das die Notenzirkulation sowohl wie die De-
positen innerhalb angemessener Grenzen gehalten werden, sind die Be-
dingungen, unter welchen die Bankzahlungsmittel dem Publikum zur
Verfügung gestellt werden. Da die Bank überhaupt nur Zahlungsmittel
im allgemeinen zur Verfügung ihrer Kunden stellen kann, aber keinen
Einfluß auf die Art der Zahlungsmittel, die die Kunden fordern, hat, so
sind die Bedingungen selbstverständlich für beide Arten von Zahlungs-
mitteln dieselben und sollen demgemäß im folgenden gemeinschaftlich
behandelt werden,
Bei der großen Bedeutung, die die Notenzirkulation für alle Schich-
ten der Bevölkerung hat, und angesichts der den Durchschnittspolitiker
bestechenden Geldähnlichkeit der Banknoten ist es sehr verständlich,
daß die Gesetzgebung sich eingehend mit der Regelung der Notenaus-
gabe beschäftigt und oft sehr spezielle Regeln für ihre Begrenzung ge-
geben hat, während eine entsprechende Regelung der Depositen, wie
oben bemerkt, meistens unterblieben ist. Es ist dabei zu beachten, daß
die Gesetzgebung selbstverständlich nur das Notenausgaberecht regu-
lieren kann, nicht aber die wirkliche Notenzirkulation, die also immer
noch von der Bank selbst nach der jeweiligen wirtschaftlichen Lage zu
regulieren sein wird. Daß es der Gesetzgebung in den genannten Be-
strebungen wie so häufig auf dem wirtschaftlichen Gebiete nicht ge-
lungen ist, bis zu den unmittelbaren Realitäten des Lebens zu reichen,
werden wir jetzt sehen.
Zur Regulierung der Notenausgabe hat man entweder wie in Frank-
reich den Maximalbetrag der Notenzirkulation festgestellt oder, wie in
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