Full text: Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

denn zu den laufenden Entschädigungsleistungen kommen 
alljährlich neue hinzu, ohne daß frühere Entschädigungs- 
verpflichtungen in gleichem Maße wegfallen. Im In- 
teresse der Milderung dieser Last haben bereits die ver- 
schiedenen früheren Gesetze über Unfallversicherung und 
bie R. V. O. die Ansammlung von Rücklagen vorge- 
. 8 742, 8743 schrieben. Die neueste Regelung sieht vor, daß eine Rück- 
§1013, § 1164 lage bis zur Höhe des Dreifachen der Entschädigungs- 
beträge anzusammeln ist. Bis die Rücklage diese Höß- er- 
reicht hat, müssen jährlich 5 Prozent der Entschädigungs- 
beträge in die Rücklage eingelegt und die Zinsen zum 
§ 748 Kapital geschlagen werden. Für die Tiefbau-Berufs- 
genossenschaft gelten diese Bestimmungen nicht; dorh ist 
hier die Rücklage in ihrer Höhe zu erhalten; Zinsen kön- 
nen hier zur Deckung der Genossenschaftslasten verwendet 
werden. 
§§ 26 ff. e) Für die Vermögensverwaltung der Versicherungs- 
träger in der Unfallversicherung gelten teilweise ähnliche 
Bestimmungen wie für die Vermögensverwaltung der 
Krankenkassen. Da es sich aber (infolge der Ansammlung 
von Rücklagen) um erheblichere Kapitalbestände handelt, 
ist die Art der Vermögensanlage von Wichtigkeit und darum 
teilweise gesetlich geregelt. Die Berufsgenossenschaft muß 
ihr Vermögen verzinslich und, soweit Anlagemöglichkeit 
vorhanden ist, auch wertbeständig anlegen. Eine Keihe 
§§ 27 fk. von Anlagemöglichkeiten ist im Gesez vorgesehen. Die 
Reichsregierung bestimmt den Betrag, bis zu dem das 
Vermögen in Reichs- oder Staatsanleihen anzulegen ist; 
dieser Betrag darf aber 25 Prozent des Vermögens nictt 
übersteigen. Durch Verordnung des Reichsarbeits- 
ministers (Bekanntmachung über die Anlegung des Ver- 
mögens der Träger der Sozialversicherung vom 
14. Juli 1923, R. G. Bl. ] 646) ist bestimmt, daß das 
Vermögen bis zu einem Viertel in Forderungen genannter 
Art anzulegen ist. 
§ 15. Aufsicht, Streitigkeiten, Entschädigungsfestsetzungs- 
verfahren. 
1. Aufsiéht. 
sf h ft Die Selbstverwaltung der Berufsgenossenschaften ist durch 
" §$ 1158 die Staatsaufsicht wesentlich mehr eingeschränkt als die
	        
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