fullscreen: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu Ziffer X der Anleitung Num. 9. 
oberen Verwaltungsbehörde „unter Berücksichtigung des §. 3" geschehen. Es 
sollen mithin Naturalbezüge ihreni Durchschnitts wert he nach in Anrechnung 
gebracht werden und es soll in formaler Beziehung die Festsetzung der zu 
ständigen unteren Verwaltungsbehörde Berücksichtigung finden. Bei An 
wendung dieser Bestimmung handelt es sich demnach nicht um die Abschätzung 
des Werthes der von dem einzelnen Versicherten bezogenen Naturalien — diesen 
Fall aber hat die Bestimmung des §. 3 Abs. 1 des I. u. A.V.G. im Auge —, 
sondern um die „Berücksichtigung" des Werthes von Naturalien, welche die 
einem Berufe ungehörigen Personen zu beziehen pflegen, häufig aber auch 
nicht beziehen, bei Bemessung des für Alle zur Geltung zu bringenden Durch 
schnittssatzes. 
Thatsächlich ist in manchen Bundesstaaten eine Neufestsetzung des Jahres 
arbeitsverdienstes der land- und forstwirthschaftlichen Arbeiter beim Inkraft 
treten des I. u. A.V.G. nicht vorgenommen; man hat davon abgesehen, 
wenn eine Prüfung ergeben hat, daß die Befolgung der Vorschrift des §. 8 
des I. u. A.V.G. zu wesentlichen Abweichungen von den auf Grund des 
L.U.V.G. nicht führte (Gebhard, Kommentar, Anm. 7 zu §. 22. Just, 
Kommentar, Anm. 4 zu §. 22). 
Abweichend von der Bestimmung der Lohnklasse für die übrigen in land- 
und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen erfolgt sie für die 
lan d- und forstwirthschaftlichen Betriebs beam ten. Nach §. 22 Abs. 2 
Ziffer 1 soll zur Bestimmung der Lohnklasse für diese der nach §. 3 des 
L. U.V.G. zu ermittelnde Jahresarbeitsverdienst benutzt werden; es wird dem 
nach von der Anwendung der Vorschrift des §. 8 Abs. 1 des I. u. A.V.G. 
ausdrücklich Abstand genommen. Der §. 8 des L. U.V.G., soweit er hier in 
Betracht kommt, lautet: 
„Als Jahresarbeitsverdienst der Betriebsbcamten, soweit sich derselbe 
nicht aus mindestens wochenweise fixirten Beträgen zusammensetzt, gilt das 
Dreihundertsache des durchschnittlichen täglichen Verdienstes an Gehalt oder 
Lohn. Als Gehalt oder Lohn gelten dabei auch feste Naturalbezüge. Der 
Werth der letzteren ist nach Durchschnittspreisen in Ansatz zu bringen. Dieselben 
werden von der unteren Verwaltungsbehörde festgesetzt." 
Die vorstehende Bestimmung hat mit derjenigen des §. 8 Abs. 1 des 
I. u. A.V.G. zwar das gemein, daß die Festsetzung des Betrages durch die 
untere Verwaltungsbehörde erfolgt, auch daß sie für den einzelnen Versicherten 
nach den ihm als Einzelnen zustehenden Bezügen erfolgt; dagegen geschieht 
die Anrechnung nicht nach dem Durchschnittswerthe, sondern vielmehr nach 
Durchschnittspreisen, es kommen ferner nicht alle, sondern nur die „festen" 
Naturalbezüge in Anrechnung und der Anrechnung der Tantiemen endlich 
geschieht keine Erwähnung. 
Unter den „festen Naturalbezügen" wird man „nach den Motiven des 
L. U.V.G., welche die Nichteinrechnung von Tantiemen mit praktischen Zwecken 
ausführlich begründen, solche zu verstehen haben, welche ihrem Betrage nach 
ein für alle Mal quantitativ fixirt sind, und ihnen die nur quotatili, 
nach Art der Tantieme, als Antheil am Erträgniß bestimmten gegenüberstellen 
müssen." Nosin, Recht der Arbeiterversicherung I. S. 201. 
Für die volle Anwendung der Bestimmung des Abs. 1 vom 
§. 3 des I. u. A.V.G.: . * .. 
„Als Lohn oder Gehalt gelten auch Tantiemen und 
Naturalbezüge. Für dieselben wird der Durchschnittswerth 
in Ansatz gebracht; dieser Werth wird von der unteren 
Verwaltungsbehörde festgesetzt," 
bleiben demnach nur die oben unter a bezeichneten ^alle der Be 
rechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsverdienstes von Be- 
triebsbeamten, Handlungsgehilfen und Handlungslehrlingen zum
	        
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