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ist, liegt auf der Hand; ob die, die ihn aussprechen, ihn in irgend
einem beschränkten Sinne verstanden wissen wollen, lässt sich
gewöhnlich nicht erkennen. Zweierlei ist ja zweifellos. Der „Staats-
vertrag“ im eigentlichen Sinne des Worts, der Vertrag als Rechts-
yeschäft, kann „Quelle“ keines objektiven Rechts irgendwelcher
Art, also auch keines Landesrechts sein; wollte man aber an-
nehmen, dass dies auch für die erwähnten Autoren ausser Zweifel
stehe, nur nicht deutlich genug von ihnen ausgedrückt werde, so
würde man wenigstens durch Einzelne von ihnen enttäuscht, die
nicht davor zurückschrecken, auch Grenzverträge, Stipulationen
von Staatsservituten und ähnliches „Normen des inneren Staats-
rechts‘ zu taufen.') Nicht minder klar ist ferner, dass alles
staatliche Recht Ausfluss lediglich des einen sich mit autori-
tativer Kraft an seine Unterthanen wendenden Staatswillens ist,
somit nicht durch Erklärungen zweier oder. mehrerer Staaten,
lie gegeneinander abgegeben werden, und zwar weder durch
alle zusammen, noch auch durch eine einzelne Vertragserklä-
rung hervorgebracht werden kann.?) Somit ist es unmöglich,
a. a. 0. 8S.15,31; Schmid, Lehrbuch des gemeinen deutschen Staatsrechts.
[ Jena 1821. S. 184; Schmalz, Teutsches Staatsrecht. Berlin 1825. S. 137;
Jordan, Lehrbuch d. allg. u. deutsch. Staatsrechts, I Cassel 1831. S. 277.3
Klüber, Oeffentl. Recht des teutschen Bundes S. 63, 83; Maurenbrecher,
Grundsätze des heutigen deutschen Staatsrechts. 2. Aufl. Frankf. 1843. 8. 6,
206; Schmitthenner, Grundlinien d, allgemeinen oder idealen Staatsrechts,
Giessen 1845, S. 316f. („In Beziehung auf die Unterthanen haben die von der
Regierung des Staats abgeschlossenen Verträge den Charakter von Gesetzen“);
Zöpfl, Grundsätze des gemeinen deutsch. Staatsrechts. 5. Aufl. I Leipzig u.
Heidelberg 1863, 8. 133; v, Kaltenborn, Einleitung in das constitutionelle
Verfassungsrecht. Leipzig 1863. S. 312; Zachariae, Deutsches Staats- und
Bundesrecht. 3. Aufl. 1 Göttingen 1865. S. 9f., 258 (die Staatsverträge sind
Quellen „völkerrechtlicher Natur“, aber doch „Quellen des deutschen Staats-
rechts“); Opitz, Staatsrecht des Königreichs Sachsen. I Leipzig 1884. 8. 49;
Bluntschli, Allgemeines Staatsrecht. 6. Aufl. hrsg. v. E. Loening. Stuttgart
1885. S. 10. — Das Verzeichniss liesse sich leicht vermehren.
1) Vergl. z. B. Schmalz a. a. 0.
2) Es ist zwar denkbar, wie oben bemerkt wurde (S, 101), dass ein Ge-
setz zugleich eine Vertragserklärung bedeute. In diesem Sinne wäre es
richtig, wenn Kohler, Recht des Markenschutzes. Würzburg 1884. S. 460 ff. sagt,
ain Staat könne einem andern nicht nur die Festsetzung landesrechtlicher Normen
zusichern, sondern, indem er sie sofort und unmittelbar kreire, die völkerrecht-
liche Zusage und die staatsrechtliche Erfüllung verbinden; es ist ja über-
haupt im Rechtsverkehre nichts Ungewöhnliches. dass Vertragsschluss und