Object: Völkerrecht und Landesrecht

116 — 
ist, liegt auf der Hand; ob die, die ihn aussprechen, ihn in irgend 
einem beschränkten Sinne verstanden wissen wollen, lässt sich 
gewöhnlich nicht erkennen. Zweierlei ist ja zweifellos. Der „Staats- 
vertrag“ im eigentlichen Sinne des Worts, der Vertrag als Rechts- 
yeschäft, kann „Quelle“ keines objektiven Rechts irgendwelcher 
Art, also auch keines Landesrechts sein; wollte man aber an- 
nehmen, dass dies auch für die erwähnten Autoren ausser Zweifel 
stehe, nur nicht deutlich genug von ihnen ausgedrückt werde, so 
würde man wenigstens durch Einzelne von ihnen enttäuscht, die 
nicht davor zurückschrecken, auch Grenzverträge, Stipulationen 
von Staatsservituten und ähnliches „Normen des inneren Staats- 
rechts‘ zu taufen.') Nicht minder klar ist ferner, dass alles 
staatliche Recht Ausfluss lediglich des einen sich mit autori- 
tativer Kraft an seine Unterthanen wendenden Staatswillens ist, 
somit nicht durch Erklärungen zweier oder. mehrerer Staaten, 
lie gegeneinander abgegeben werden, und zwar weder durch 
alle zusammen, noch auch durch eine einzelne Vertragserklä- 
rung hervorgebracht werden kann.?) Somit ist es unmöglich, 
a. a. 0. 8S.15,31; Schmid, Lehrbuch des gemeinen deutschen Staatsrechts. 
[ Jena 1821. S. 184; Schmalz, Teutsches Staatsrecht. Berlin 1825. S. 137; 
Jordan, Lehrbuch d. allg. u. deutsch. Staatsrechts, I Cassel 1831. S. 277.3 
Klüber, Oeffentl. Recht des teutschen Bundes S. 63, 83; Maurenbrecher, 
Grundsätze des heutigen deutschen Staatsrechts. 2. Aufl. Frankf. 1843. 8. 6, 
206; Schmitthenner, Grundlinien d, allgemeinen oder idealen Staatsrechts, 
Giessen 1845, S. 316f. („In Beziehung auf die Unterthanen haben die von der 
Regierung des Staats abgeschlossenen Verträge den Charakter von Gesetzen“); 
Zöpfl, Grundsätze des gemeinen deutsch. Staatsrechts. 5. Aufl. I Leipzig u. 
Heidelberg 1863, 8. 133; v, Kaltenborn, Einleitung in das constitutionelle 
Verfassungsrecht. Leipzig 1863. S. 312; Zachariae, Deutsches Staats- und 
Bundesrecht. 3. Aufl. 1 Göttingen 1865. S. 9f., 258 (die Staatsverträge sind 
Quellen „völkerrechtlicher Natur“, aber doch „Quellen des deutschen Staats- 
rechts“); Opitz, Staatsrecht des Königreichs Sachsen. I Leipzig 1884. 8. 49; 
Bluntschli, Allgemeines Staatsrecht. 6. Aufl. hrsg. v. E. Loening. Stuttgart 
1885. S. 10. — Das Verzeichniss liesse sich leicht vermehren. 
1) Vergl. z. B. Schmalz a. a. 0. 
2) Es ist zwar denkbar, wie oben bemerkt wurde (S, 101), dass ein Ge- 
setz zugleich eine Vertragserklärung bedeute. In diesem Sinne wäre es 
richtig, wenn Kohler, Recht des Markenschutzes. Würzburg 1884. S. 460 ff. sagt, 
ain Staat könne einem andern nicht nur die Festsetzung landesrechtlicher Normen 
zusichern, sondern, indem er sie sofort und unmittelbar kreire, die völkerrecht- 
liche Zusage und die staatsrechtliche Erfüllung verbinden; es ist ja über- 
haupt im Rechtsverkehre nichts Ungewöhnliches. dass Vertragsschluss und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.