fullscreen : Zur wirtschaftlichen Förderung des Handwerks

darf  also  nicht  sich  ein  Lager  halten,  aus  dem  sie
den  verkauf  bewerkstelligt.  Das  ist  teils  aus  rein
praktischen  Gründen  ausgeschlossen  —  ein  solches
Lager  könnte  leicht  geschäftliche  Verluste  herbeiführen
—,  teils  um  den  Maschinenhändlern  keine  gar  zu
fühlbare  Konkurrenz  zu  machen.  Dagegen  steht
die  Genossenschaft  in  der  engsten  Verbindung  mit
der  Gewerbeförderungsanstalt,  wo  die  Handwerker
Gelegenheit  haben,  sich  vor  dem  Ankauf  die  von
ihnen  gewünschten  Maschinen  anzusehen  und  sich
unparteiischen  sachverständigen  Rat  zu  holen.
Die  Erleichterung  der  Beschaffung  von  Betriebsmaterialien
  geschieht  lediglich  durch  Raterteilung
und  Vermittlung.  Jede  finanzielle  Mitwirkung
sowie  der  Abschluß  von  Verträgen,  wodurch  die
Genossenschaft  sich  zur  Empfehlung  der  waren
bestimmter  Lieferanten  verpflichtet,  ist  ausgeschlossen.
Für  die  Beschaffung  von  Benzin  und  Petroleum
gelten  dieselben  Bedingungen.
Über  die  allgemeinen  Betriebsgrundsätze  sagt
die  Satzung  unter  anderem:
Für  die  geschäftlichen  Maßnahmen  der  Genossenschaft ­
  soll  ausschließlich  die  Rücksicht  auf  die
Förderung  des  wirtschaftlichen  Gedeihens  des
Handwerker-  und  Gewerbestandes  durch  genossenschaftliche
  Selbsthülfe  maßgebend  sein.  Jede  Bevorzugung
  und  Zurücksetzung  von  Personen,  zu
deren  wirtschaftlichen  Förderung  die  Genossenschaft
satzungsgemäß  bestimmt  ist,  nach  politischen  oder
religiösen  oder  anderen  als  rein  wirtschaftlichen
Grundsätzen  ist  ausgeschlossen.
Im  Einblick  auf  die  Inanspruchnahme  finanzieller ­
  Unterstützung  durch  öffentliche  Körperschaften
soll  die  Genossenschaft  die  Auswahl  unter  den  in
Betracht  kommenden  Fabrikanten,  Kaufleuten  und
sonstigen  Geschäftsinhabern,  die  in  der  Rhein-Provinz
  wohnen  und  ihr  Geschäft  betreiben,  möglichst ­
  den  Antragstellern  überlassen.  Soweit  sie
selbst  diese  Auswahl  trifft,  soll  sie  die  in  Betracht
kommenden  Geschäftsinhaber  möglichst  gleichmäßig
berücksichtigen,  sofern  nicht  die  Beschaffenheit  der
waren  und  Preisangebot  ausschlaggebend  sind.
Bei  der  Erleichterung  der  Beschaffung  von
Maschinen  und  Werkzeugen  sollen  folgende  Grundsätze ­
  befolgt  werden:
1.  Die  Genossenschaft  bedient  sich  bei  ihren
Maßnahmen,  soweit  es  sich  um  technische
Fragen  handelt,  des  Rates  der  Gewerbeförderungsanstalt ­

  für  die  Rheinprovinz,  soweit
es  sich  um  die  Beurteilung  der  wirtschaftlichen
Zweckmäßigkeit  handelt,  des  Rates  der  Vorstände ­
  der  Handwerkskammern  oder  der  von
ihnen  bezeichneten  Vertrauensmänner.  Diese
bilden  den  Beirat,  der  ein  Grgan  der  Genossenschaft ­
  ist.  Ls  ist  jedoch  auch  zulässig,
in  einzelnen  Fällen,  namentlich  bei  weiten
Entfernungen,  die  Mitwirkung  sachkundiger
Privatpersonen  in  Anspruch  zu  nehmen.
Mit  der  Gewerbeförderungsanstalt  und
den  Handwerkskammern  ist  ein  Abkommen
über  die  durch  ihre  Mitwirkung  entstehenden
Auslagen,  namentlich  über  die  Reisekosten,
getroffen
2.  Die  Genossenschaft  macht  ihre  Beihülfen  nicht
nur  von  der  Prüfung  der  Kreditwürdigkeit
des  Antragstellers,  sondern  auch  von  der
Prüfung  der  wirtschaftlichen  Nützlichkeit  der
in  Aussicht  genommenen  Beschaffung  für  den
Antragsteller  und  der  Prüfung  der  Rückwirkung ­
  dieser  Maßnahme  auf  andere  Betriebe,
zu  deren  Förderung  die  Genossenschaft  bestimiut
  ist,  abhängig.  Sie  prüft  die  Frage,
ob  und  in  welcher  Form  die  Vereinigung
mehrerer  Personen  zur  gemeinschaftlichen  Beschaffung ­
  oder  Benutzung  von  Maschinen  oder
Werkzeugen  zweckdienlich  oder  zur  Vermeidung
wirtschaftlicher  Schädigungen  geboten  ist.  An
der  Genossenschaft  ist  die  Handwerkskammer ­
  sehr  stark  beteiligt  und  sucht  ihre
Vorteile  in  jeder  weise  den  Handwerkern
zugänglich  zu  machen.
weskstaltenhausei-.
Die  Erscheinung,  daß  die  Handwerker  infolge  der
hohen  Laden-  und  Mietpreise  nicht  mehr  in  der
Lage  sind,  im  Zentrum  der  Stadt  sich  ein  Absatzgebiet ­
  zu  schaffen,  hat  zu  dem  Gedanken  geführt,
mit  Hilfe  von  Staat  und  Gemeinde  in  den  Geschäftsstraßen ­
  w  e  r  k  st  ä  t  t  e  n  h  ä  us  e  r  für  dasHandwerk
zu  errichten,  die  zu  angemessenen  Preisen  vermietet
werden.  Dieser  Gedanke  hat  zuerst  seine  Verwirklichung ­
  in  Wien  gefunden.  Auch  die  Handwerkskammer
  Düsseldorf  befaßte  sich  mit  der  Angelegenbeit, ­
  kam  aber  nur  zu  einem  bedingten  Ergebnis.
Sie  ging  dabei  von  der  Ansicht  aus,  daß  die
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