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Die Konferenz glaubt deshalb in ihren Entschließungen
nicht nur zweiseitige Abkommen, die sich so eng wie
möglich an die Grundsätze der Konferenz anschließen, er-
mutigen zu sollen, sondern auch vorsehen zu müssen, daß
gemeinsame Maßnahmen auf dem Gebiete der Zoll-
tarife, die für Mitgliedstaaten des Völkerbundes und
von Nichtmitgliedstaaten annehmbar wären, sowie
Kollektivabkommen, die diese Staaten treffen könnten,
von der Wirtschaftsorganisation des Völkerbundes
methodisch geprüft werden.
Obgleich die oben dargelegten Erwägungen hinsicht-
lich der Tarifhöhe mehr auf einer Prüfung der Frage
vom Standpunkt der Industrie und des Handels fußen,
können sie je nach dem Land und dem Zweck, um den es
sich handelt, in verschiedenem Ausmaße auch als für die
Landwirtschaft zutreffend gelten.
Schlußfolgerung
In der Erwägung, daß die in vielen Ländern an-
gewendeten hohen und ständig wechselnden Jolltarife
schädlich auf Vroduktion und Handel einwirken,
daß Erleichterungen für den internationalen Verkehr
und Handel wirtschaftliche Verhältnisse wesentlich
bessern können,
daß Tarife, obgleich sie der souveränen Gesetzgebung
der einzelnen Staaten unterstehen, keine rein nationale
Angelegenheit sind, sondern den Welthandel in hohem
Maße beeinflussen,
daß einige der Ursachen, die zur Erhöhung der
Tarife und zu anderen Handelshemmnissen seit dem
Kriege geführt haben, zum großen Teile verschwunden
und andere in der Ahnahme beariffen sind,
erklärt die Konferenz, daß die Zeit gekommen ist, um
der Erhöhung der Jolltarife ein Ende zu machen und die
entgegengesetzte Richtung einzuschlagen.
Die Konferenz empfiehlt:
1. Die Nationen sollten alsbald Maßnahmen treffen,
um Zollschranken zu beseitigen oder zu senken,
die den Handel ernstlich beeinträchtigen, wobei
mit den Jöllen zu beginnen ist, die zur Be-
kämpfung der durch den Krieg verursachten, vor-
übergehenden Störunaen eingeführt worden sind.
Um eine ununterbrochene Durchführung dieses Ver-
fahrens sicherzustellen, empfiehlt die Konferenz außerdem:
2 Die Staaten sollten Handelsverträge abschließen, und
zwar auf Grund von Richtlinien und unter Bedin-
gungen, die darauf berechnet sind, die Erreichung der
hier erwähnten Siele zu gewährleisten.
Der Brauch, vor den Verhandlungen überhohe
Jollsctze in Kraft zu setzen, sei es nun in Gestalt von
Kampfzöllen oder in Gestalt von Generaltarifen, von
denen man sich dann etwas abhandeln läßt, sollte
künftig abgeschafft werden.