Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

DIE KRANKENVERSICHERUNG DER AUSLÄNDER 841 
werden, deren Heimatland in versicherungsrechtlicher Hinsicht 
die tschechoslowakischen Staatsbürger nicht auf gleichem Fuss 
mit den eigenen Angehörigen behandelt. 
SONDERBEHANDLUNG 
SICH VORÜBERGEHEND IM INLAND AUFHALTENDER AUSLÄNDER 
Die Lage dieser Arbeiter stellt sich hinsichtlich ihres Interesses 
an der Zulassung zur Versicherung anders dar als jene der dauernd 
oder längere Zeit im Staatsgebiet beschäftigten Ausländer. Ein 
fremder Arbeiter, der nur für einen bestimmten Zeitabschnitt (ein 
Jahr bzw. für zur Erledigung einer feststehenden Arbeitsleistung 
notwendige Zeit) im Inlande beschäftigt ist, pflegt seinen Wohn- 
sitz und seine Familie im Heimatlande zu belassen. Häufig ist er 
im fremden Staatsgebiet nur während der Arbeitszeit anwesend 
und kehrt täglich über die/ Grenze nach Hause zurück. Wer sich 
unter solchen Bedingungen im Grenzbezirke aufhält, kann meistens 
bei einer Erkrankung leicht in seinen Haushalt zurückkehren. 
Würde er nun in einem solchen Falle einer Krankenkasse des Landes, 
in dem er arbeitet, angehören, ohne dass ein Abkommen zwischen 
dieser Kasse und .den Ärzten, Apothekern, Krankenhäusern 
seines Heimatlandes bestände, so müsste er, um in den Genuss 
der Sachleistungen seiner Kasse zu treten, sich ausserhalb seiner 
Wohnung behandeln lassen. Ein Arbeiter, der nur vorübergehend 
im Auslande arbeitet und bei Auftreten einer Erkrankung ohne 
Schwierigkeiten nach Hause zurückkehren kann, wird sich daher 
zweckmässiger Weise bei einer Kasse seines Heimatlandes ver- 
sichern und dieser, sofern nicht durch Staatsvertrag etwas 
anderes bestimmt ist, zwecks Erhaltung von Ansprüchen als 
freiwilliges Mitglied ‚seine Beiträge bezahlen. 
Vom Standpunkte der Kassenverwaltung aus ist die Zulassung 
von vorübergehend in Grenzgebieten tätigen Arbeitern eine 
ausserordentliche Belastung, denn die Überwachung einer stets 
wechselnden Arbeiterzahl, die sich im Krankheitsfalle jenseits 
der Grenze aufhält, bietet erhebliche Schwierigkeiten. Ihre 
Unterstellung unter die Versicherungspflicht muss daher von 
Massnahmen begleitet werden, die den fremden Arbeitern den 
Bezug der Versicherungsleistungen auch dann ermöglichen, 
wenn sie nicht in dem Staatsgebiete der sie versichernden, Kasse 
wohnen. 
Auf diesen Gedankengängen beruht die Regelung, welche das 
Problem in der britischen, deutschen, französischen (HElsass-
	        
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