DIE KRANKENVERSICHERUNG DER AUSLÄNDER 841
werden, deren Heimatland in versicherungsrechtlicher Hinsicht
die tschechoslowakischen Staatsbürger nicht auf gleichem Fuss
mit den eigenen Angehörigen behandelt.
SONDERBEHANDLUNG
SICH VORÜBERGEHEND IM INLAND AUFHALTENDER AUSLÄNDER
Die Lage dieser Arbeiter stellt sich hinsichtlich ihres Interesses
an der Zulassung zur Versicherung anders dar als jene der dauernd
oder längere Zeit im Staatsgebiet beschäftigten Ausländer. Ein
fremder Arbeiter, der nur für einen bestimmten Zeitabschnitt (ein
Jahr bzw. für zur Erledigung einer feststehenden Arbeitsleistung
notwendige Zeit) im Inlande beschäftigt ist, pflegt seinen Wohn-
sitz und seine Familie im Heimatlande zu belassen. Häufig ist er
im fremden Staatsgebiet nur während der Arbeitszeit anwesend
und kehrt täglich über die/ Grenze nach Hause zurück. Wer sich
unter solchen Bedingungen im Grenzbezirke aufhält, kann meistens
bei einer Erkrankung leicht in seinen Haushalt zurückkehren.
Würde er nun in einem solchen Falle einer Krankenkasse des Landes,
in dem er arbeitet, angehören, ohne dass ein Abkommen zwischen
dieser Kasse und .den Ärzten, Apothekern, Krankenhäusern
seines Heimatlandes bestände, so müsste er, um in den Genuss
der Sachleistungen seiner Kasse zu treten, sich ausserhalb seiner
Wohnung behandeln lassen. Ein Arbeiter, der nur vorübergehend
im Auslande arbeitet und bei Auftreten einer Erkrankung ohne
Schwierigkeiten nach Hause zurückkehren kann, wird sich daher
zweckmässiger Weise bei einer Kasse seines Heimatlandes ver-
sichern und dieser, sofern nicht durch Staatsvertrag etwas
anderes bestimmt ist, zwecks Erhaltung von Ansprüchen als
freiwilliges Mitglied ‚seine Beiträge bezahlen.
Vom Standpunkte der Kassenverwaltung aus ist die Zulassung
von vorübergehend in Grenzgebieten tätigen Arbeitern eine
ausserordentliche Belastung, denn die Überwachung einer stets
wechselnden Arbeiterzahl, die sich im Krankheitsfalle jenseits
der Grenze aufhält, bietet erhebliche Schwierigkeiten. Ihre
Unterstellung unter die Versicherungspflicht muss daher von
Massnahmen begleitet werden, die den fremden Arbeitern den
Bezug der Versicherungsleistungen auch dann ermöglichen,
wenn sie nicht in dem Staatsgebiete der sie versichernden, Kasse
wohnen.
Auf diesen Gedankengängen beruht die Regelung, welche das
Problem in der britischen, deutschen, französischen (HElsass-