Full text: Der Weg der Reparation

geschehen solle, wenn bei einem böswilligen Verstoß Deutsch- 
lands gegen den Plan die Alliierten sich über die zu treffenden 
Maßnahmen — Sanktionen — etwa nicht einigen würden, In dem 
Plan selber war dieser Punkt wegen seiner eminent politischen 
Bedeutung ausdrücklich der gemeinsamen Entscheidung der 
Gläubigerstaaten überlassen worden. Nun erklärte Frankreich, 
daß jede Regierung in bezug auf die Sanktionen volle Handlungs- 
freiheit wiedergewinne, falls eine Einigung darüber nicht zu er- 
zielen sei, Dieser Standpunkt, auf den sich Herriot inzwischen 
auch vor der französischen Kammer öffentlich festgelegt hatte, 
wurde in der Konferenz von England energisch bekämpft, 
Nicht minder schwierig war die Frage zu entscheiden, wer 
einen solchen Verstoß Deutschlands festzustellen habe. Hier hielten 
die Franzosen starr an der Reparationskommission fest, während 
die Engländer in Sachen des Planes die Kommission für nicht 
zuständig erklärten, Von amerikanischer und belgischer Seite 
wurde eine Reihe von Vermittlungsvorschlägen gemacht, Sie waren 
schon so gut wie angenommen, Da erklärten aber die englischen 
und amerikanischen Bankiers, mit denen in London über die Aus- 
gabe der im Plane vorgesehenen Reparationsanleihe von 800 
Millionen Goldmark gesprochen wurde, daß sie keine ausreichende 
Sicherheit für die Anleihe sehen würden, solange die Reparations- 
kommission über eine Verfehlung Deutschlands entscheide und so- 
lange nicht Frankreich ein für allemal auf selbständige Sanktionen 
in der Art militärischer Maßnahmen usw. verzichte. Auch in der 
Zuziehung eines amerikanischen Mitgliedes zur Reparations- 
kommission, in der Beteiligung des Reparationsagenten und von 
Vertretern der Anleihegläubiger bei der Beratung über eine 
deutsche Verfehlung — alles dies und noch anderes wurde vor- 
geschlagen — sahen die Bankiers keine genügenden Garantien 
für die Anleihe, Selbst die Erklärung, daß die Anleihe das absolute 
Vorrecht vor jeder anderen Reparationsforderung erhalten solle, 
genügte den Bankiers nicht, 
Ebenso hartnäckig erklärte aber auch Frankreich, daß es auf 
das Recht des selbständigen Eingreifens zur Wahrung seiner Ver- 
tragsrechte im äußersten Notfalle nicht verzichten könne, Der 
Bergmann, Der Weg der Reparation 21 1 
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