fullscreen : Die deutsche Zigarettenindustrie

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manche  dieser  Fabriken  Beträge  in  der  Höhe  von  zehn  bis  zwanzig
Mark,  andere  bilden  die  Lehrlinge  überhaupt  kostenlos  aus,  doch
müssen  sich  letztere  dann  verpflichten,  nach  Beendigung  der  Lehrzeit ­
  noch  eine  gewisse  Zeit  im  Betriebe  zu  verbleiben.  Die  Lehrzeit ­
  währt  gewöhnlich  drei  bis  sechs  Monate.  Bei  Eingehung
des  Lehrverhältnisses  wird,  soweit  größere  Fabriken  in  Betracht
kommen,  gewöhnlich  zwischen  den  beiden  kontrahierenden  Teilen
ein  schriftlicher  Vertrag  abgeschlossen,  in  dem  die  Bedingungen,
unter  denen  das  Lehrverhältnis  eingegangen  wird,  genau  fixiert
sind.
Nachstehend  gebe  ich  den  Inhalt  eines  solchen  Lehrvertrages,
der  in  einer  großen  Dresdener  Zigarettenfabrik  in  Kraft  steht,  dem
Wortlaut  nach  wieder.

Lehrvertrag.
1.  Zwischen  der  Firma  X.  zu  Dresden  und  der  Unterzeichneten ­
  geboren  am  in
ist  heute  nachstehender  Vertrag  geschlossen  worden.
Die  Unterzeichnete  tritt  am  190
bei  der  Firma  X.  in  die  Lehre,  um  das  Zigarettenarbeiten  zu
erlernen.  Die  Lehrzeit  dauert  6  (sechs)  Monate.
2.  Das  Lehrgeld  beträgt  Mk.  20,  —  (Zwanzig  Mark).
Kann  dieser  Betrag  nicht  sofort  gezahlt  werden,  so  ist  er
durch  Ratenzahlungen  in  der  Weise  zu  entrichten,  daß  an  die
Firma  X.  an  jedem  Lohntage,  beginnend  mit  dem  ersten
Lohntage  nach  Ablieferung  des  von  der  Lernenden  gefertigten
vierten  Tausend  Zigaretten,  Eine  Mark  vom  Lohne  abzuzahlen ­
  ist.
3.  Das  Lehrverhältnis  kann  beiderseits  während  der  ersten
vier  Wochen  nach  Beginn  der  Lehrzeit  durch  einseitigen  Rücktritt ­
  aufgelöst  werden.
4.  Die  Lernende  erhält  für  die  von  ihr  angefertigten
Zigaretten  einen  Arbeitslohn  von  Mk.  1,80  bis  Mk.  3,  je  nachdem ­
  die  Arbeit  ausfällt,  mit  Ausnahme  der  ersten  Lehr-10  000,
für  welche  Mk.  1,50  pro  Tausend  bezahlt  werden.
Während  der  ersten  acht  Wochen  gewährt  die  Firma  eine
freiwillige  Zulage  zum  Lohn  in  der  Flöhe,  daß  derselbe  Mk.  5,—
pro  Woche  beträgt,  d.  h.  wenn  der  Akkordwochenlohn  Mk.  5,—
nicht  erreicht,  wird  ein  Zuschuß  bis  zu  dieser  Flöhe  gewährt.
Nach  Ablauf  von  acht  Wochen  wird  der  Zuschuß  nicht  mehr
            
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