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sie die juristische Konstruktion für möglich, die wirtschaft-
lichen Folgen für den Hypothekengläubiger aber für sehr
hart hielten und auch darauf hinwiesen, daß der Staat
oder die Siedlungsgesellschaft eventuell durch Strohmänner
oder Bevollmächtigte im Termin mitbieten könnten.
Insbesondere wurde ausgeführt, der Realkredit werde
dadurch untergraben werden, namentlich bezüglich der
zweiten Hypothek. Der Hypothekengläubiger habe natür-
lich das Bestreben, auf dem Subhasstationstermin das
Grundstück möglichst billig zu kaufen. Wenn aber jetzt
das Vorkaufsrecht eintrete, komme er in die Gefahr, daß
er sein Geld verliere und genötigt werde, von vornherein
ein zu hohes Gebot abzugeben. Wenn er sich von vorn-
herein genötigt sehe, seine Hypothek gang herauszubieten,
um nicht sein ganzes Geld zu verlieren, dann schalte er
die Mitbieter ganz oder zum Teil aus.
Die Bemerkung des Regierungsvertreters, daß be-
züglich der Kosten und des Stempels schon Vorkehrungen
getroffen seien, sei nicht gang richtig. Es werde aller-
dings das Grundstück abgeschätzt, und danach würden die
Kosten und Stempel berechnet. Es komme aber sehr
häufig vor, daß ein Hypothekengläubiger mit einer Summe
abschließe, die diese abgeschäßte Summe erheblich über-
steige; und wenn er sich dann ganz herausbieten müsse,
müsse er entsprechend mehr Kosten und Stempel bezahlen,
.1f die Abschätzung des Gerichts durch Sachverständige
etrage.
Es wurde auch bemerkt, der Hypothekengläubiger
werde im allgemeinen mit gemischten Gefühlen zum
Subhasstationstermin gehen, denn er habe das Geld nicht
hergegeben, um das Grundstück nachher zu kaufen, sondern
um eine Kapitalsanlage zu haben, und es schwebe ihm
nur als Gef a hr vor, daß er das Grundstück einmal
kaufen müsse. Er suche wohl seine Forderung durch
Mitbieten herauszubringen, sobald ihm aber ein Angebot
seinen Schaden einigermaßen zu decken scheine, höre er
auf zu bieten, um nicht das Grundstück auf deik Hals
zu bekommen. Diese Möglichkeit werde ihm ganz ge-
nommen, wenn er sich mit seiner ganzen Forderung
herausbieten müsse, in der Erwartung, daß der Staat
das Vorkaufsrecht ausüben würde.
Man würde sich damit abfinden können, daß, wenn
ein Hypothekengläubiger ein Gebot abgebe, durch das seine
Hypothek nur teilweise gedeckt werde, bei Ausübung des
Vorkaufsrechts durch den Staat dieser dann die ganze
Resthypothek dieses Gläubigers mit übernehmen müßte.
Für den Fall der Einführung des Vorkaufsrechts
auch bei Zwangsversteigerungen sehe der Antrag 53 vor,
daß die Ausübung des Vorkaufsrechts wenigstens v or
den Zuschlag verlegt werde.
Ein Antrag 58:.
im § 20 Abs. 1 die Worte „oder im Wege der Zwangs-
versteigerung übereignet" zu streichen
wurde angenommen. Damit war der Antrag 53
gegenstandslos geworden.
Sodann wurde von dem ersten und dem dritten Kom-
missionsmitglied beantragt, auch die Worte „oder von dem
Konkursverwalter aus freier Hand verkauft“ zu streichen,
indem darauf hingewiesen wurde, daß das B. G. B. den
Fall der Zwangsverssteigerung dem des Verkaufs durch
den Konkursverwalter gleichseze. Der Konkursverwalter
sei darin auch nicht ganz frei, denn der Gläubigerausschuß
habe ja über die Bedingungen des Verkaufs mitzureden.
Der Antrag wurde abgelehnt.
Schließlich wurde von dem ersten Redner be-
antragt, auch die Worte „wenn die Besitung eingetauscht
oder in eine Gesellschaft eingebracht“ zu streichen. Dazu
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