thumbs: Grundteilungsgesetz

Nr 035 A 
sie die juristische Konstruktion für möglich, die wirtschaft- 
lichen Folgen für den Hypothekengläubiger aber für sehr 
hart hielten und auch darauf hinwiesen, daß der Staat 
oder die Siedlungsgesellschaft eventuell durch Strohmänner 
oder Bevollmächtigte im Termin mitbieten könnten. 
Insbesondere wurde ausgeführt, der Realkredit werde 
dadurch untergraben werden, namentlich bezüglich der 
zweiten Hypothek. Der Hypothekengläubiger habe natür- 
lich das Bestreben, auf dem Subhasstationstermin das 
Grundstück möglichst billig zu kaufen. Wenn aber jetzt 
das Vorkaufsrecht eintrete, komme er in die Gefahr, daß 
er sein Geld verliere und genötigt werde, von vornherein 
ein zu hohes Gebot abzugeben. Wenn er sich von vorn- 
herein genötigt sehe, seine Hypothek gang herauszubieten, 
um nicht sein ganzes Geld zu verlieren, dann schalte er 
die Mitbieter ganz oder zum Teil aus. 
Die Bemerkung des Regierungsvertreters, daß be- 
züglich der Kosten und des Stempels schon Vorkehrungen 
getroffen seien, sei nicht gang richtig. Es werde aller- 
dings das Grundstück abgeschätzt, und danach würden die 
Kosten und Stempel berechnet. Es komme aber sehr 
häufig vor, daß ein Hypothekengläubiger mit einer Summe 
abschließe, die diese abgeschäßte Summe erheblich über- 
steige; und wenn er sich dann ganz herausbieten müsse, 
müsse er entsprechend mehr Kosten und Stempel bezahlen, 
.1f die Abschätzung des Gerichts durch Sachverständige 
etrage. 
Es wurde auch bemerkt, der Hypothekengläubiger 
werde im allgemeinen mit gemischten Gefühlen zum 
Subhasstationstermin gehen, denn er habe das Geld nicht 
hergegeben, um das Grundstück nachher zu kaufen, sondern 
um eine Kapitalsanlage zu haben, und es schwebe ihm 
nur als Gef a hr vor, daß er das Grundstück einmal 
kaufen müsse. Er suche wohl seine Forderung durch 
Mitbieten herauszubringen, sobald ihm aber ein Angebot 
seinen Schaden einigermaßen zu decken scheine, höre er 
auf zu bieten, um nicht das Grundstück auf deik Hals 
zu bekommen. Diese Möglichkeit werde ihm ganz ge- 
nommen, wenn er sich mit seiner ganzen Forderung 
herausbieten müsse, in der Erwartung, daß der Staat 
das Vorkaufsrecht ausüben würde. 
Man würde sich damit abfinden können, daß, wenn 
ein Hypothekengläubiger ein Gebot abgebe, durch das seine 
Hypothek nur teilweise gedeckt werde, bei Ausübung des 
Vorkaufsrechts durch den Staat dieser dann die ganze 
Resthypothek dieses Gläubigers mit übernehmen müßte. 
Für den Fall der Einführung des Vorkaufsrechts 
auch bei Zwangsversteigerungen sehe der Antrag 53 vor, 
daß die Ausübung des Vorkaufsrechts wenigstens v or 
den Zuschlag verlegt werde. 
Ein Antrag 58:. 
im § 20 Abs. 1 die Worte „oder im Wege der Zwangs- 
versteigerung übereignet" zu streichen 
wurde angenommen. Damit war der Antrag 53 
gegenstandslos geworden. 
Sodann wurde von dem ersten und dem dritten Kom- 
missionsmitglied beantragt, auch die Worte „oder von dem 
Konkursverwalter aus freier Hand verkauft“ zu streichen, 
indem darauf hingewiesen wurde, daß das B. G. B. den 
Fall der Zwangsverssteigerung dem des Verkaufs durch 
den Konkursverwalter gleichseze. Der Konkursverwalter 
sei darin auch nicht ganz frei, denn der Gläubigerausschuß 
habe ja über die Bedingungen des Verkaufs mitzureden. 
Der Antrag wurde abgelehnt. 
Schließlich wurde von dem ersten Redner be- 
antragt, auch die Worte „wenn die Besitung eingetauscht 
oder in eine Gesellschaft eingebracht“ zu streichen. Dazu 
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