II. Abschnitt. Spezielle Grundsätze des Gebührenwesens. 201
und oft peinlich minutiöse, kleinliche Vorschriften mit Bezug auf
den Gebrauch des Stempels voraus, wie z. B. wo dieselben anzu-
bringen sind usw. Das Interesse des Fiskus erheischt es ferner,
daß die Verkürzung des Fiskus, die Gebührenübertretung bestraft
werde. Das sind lauter Momente ja Nachteile, die bei der Bar-
zahlung wegfallen. Manchmal geht die Strenge des Gesetzes so
weit, daß der die Gebührenordnung Verletzende nicht nur materiell
bestraft wird, sondern überhaupt der betreffende Rechtsakt ungültig
erklärt wird, wodurch die Wirkung der finanziellen Verfügung auf
ein ganz abliegendes Gebiet, z. B. auf das Gebiet des Privatrechtes
übertragen wird. Und doch ist ja der Grund der Verletzung des
finanziellen Interesses des Staates oft bloß Unwissenheit, Vergeß-
lichkeit. Zu den Nachteilen der Zahlung in Stempelform gehört
ferner, daß der Stempel als selbständiges Wertzeichen seiner Klein-
heit wegen oft in Verlust gerät, vernichtet wird, was gleichfalls
nutzlose Opfer verursacht. Größere Unternehmungen, Advokatur-
kanzleien müssen größere Vorräte halten, was an Interkalarzinsen
Verluste verursacht. Aus all dem ist ersichtlich, daß die Stempel-
zahlung nicht nur Vorteile besitzt und vielleicht der besseren Er-
kenntnis der Nachteile ist es zuzuschreiben, daß in neuerer Zeit
die Freunde der Barzahlung zunehmen.
Nach einer ziemlich allgemein akzeptierten Ansicht wurde der
Stempel in den Niederlanden erfunden, wo zur Entdeckung einer
neuen Steuer eine Preisfrage ausgeschrieben wurde. Von dort fand
er sehr bald weitere Verbreitung. Bezüglich Ungarns erzählt Hor-
nyik”), daß in Ofen von jeder Quittung oder türkischem Brief
die Zettel- oder Briefablösung gefordert wurde. Nach Widmer?
entwickelte sich aus der Papiersteuer, die im Jahre 1675 eingeführt
wurde, die Steuer des gestempelten Papiers, endlich aus diesem
der‘ Stempel. Eigene Stempelämter wurden zur Stempelung des
Papiers eingerichtet.
6. Einhebung der Gebühren. Bezüglich des Verfahrens
der Gebühreneinhebung ist noch folgendes zu bemerken. Die Organe
der Gebühreneinhebung sind nicht immer finanzielle Organe, sondern
alle jene Organe, welche die gebührenpflichtigen Amtshandlungen
vollziehen. Das Subjekt der Gebühr ist derjenige, der die Amts-
tätigkeit in Anspruch nimmt, der Gegenstand, die Amtshandlung,
die der Gebührenzahlung unterliegt. Näher betrachtet, hängt der
Gebührengegenstand entweder unmittelbar mit der Person zusammen,
X Kecskemet väros türtenete (Geschichte der Stadt Kecskemäet), II, S. 180.
°) Zur Geschichte des Stempel- und Gebührenwesens in Österreich (Zeit-
schrift für Verwaltung und Sozialpolitik, VI. Bd.).