fullscreen: Grundteilungsgesetz

'I 
UI 
Kurse unter 87,50 h erfolgt. Von dem Ausfalle, der durch 
die Verwertung zu einem Kurse unter 100 bezw. 87,50 
entsteht, trägt der Staat einen um so größeren Anteil, 
je früher die Gesellschaften den Verkauf ihrer Renten- 
briefe veranlassen, um eine lange Festlegung der Zwischen- 
kreditmittel zu vermeiden. Demgemäß gewährt der Staat, 
wenn die Gesellschaften den Verkauf der Rentenbriefe im 
ersten Vierteljahr nach dem Monat ihres Aufkommens 
veranlassen, drei Viertel, wenn sie ihn im zweiten Viertel- 
jahr nach dem Monat ihres Aufkommens veranlassen, 
ein Drittel des Kursausfalls; bei später erfolgendem 
Verkaufe wird ein Zuschuß nicht mehr gewährt. 
Der Staat übernimmt nicht den ganzen, sondern nur 
einen Teil des Kursverlustes, um das Interessse der 
Landgesellschaften an einer möglichst günstigen Verwertung 
ihrer Rentenbriefe zu erhalten; die Übernahme des ganzen 
Kursverlustes würde dem Staate das alleinige Risiko der 
Verwertung fremden Eigentums, über das er nur be- 
schränkt verfügen kann, aufbürden. Ferner kommt in 
Betracht, daß es wirtschaftlich sehr bedenklich wäre, durch 
Gewährleistung eines von den Kursschwankungen der 
Anlagewerte unabhängigen festen Zinssatzes die innere 
Kolonisation außerhalb der natürlichen Preisschwankungen 
zu stellen. Der ungünstige Kursstand der Rentenbriefe 
ist lediglich eine Teilerscheinung der allgemeinen wirt- 
schaftlichen Spannung. Jeder Kursausgleich wendet daher 
entweder der kolonisierenden Gesellschaft oder dem einzelnen 
Ansiedler geldwerte Vorteile zu, auf die ein wirtschaftlich 
berechtigter Anspruch nicht besteht. Bleiben diese Vorteile 
bei der Gesellschaft, so verleiten sie zu unwirtschaftlichem 
Ankauf und weniger aufmerksamer Wirtschaft. Werden 
sie aber an den Ansiedler weitergegeben, d. h. wird ent- 
ft rUser rk hani Gt 
Stelle gegeben. 
Auch diese auf unabänderlichen wirtschaftlichen Ge- 
sezen beruhenden Erwägungen haben es als geraten er- 
scheinen lassen, den Kursausgleich unterhalb des Pari- 
kurses der 4% Rentenbriefe dem Rentengutsausgeber nicht 
völlig abzunehmen, sondern ihn durch Belassung eines 
kleinen Teiles des Kursverlustes an den Schwankungen 
des Rentenbriefkurses zu beteiligen. 
Antrag 1 Nr 9: 
Darlegung der Vorteile und Nachteile, die sich für 
den Staat, die Ansiedlungsunternehmungen, den Renten- 
gutsgeber und den Rentengutsnehmer ergeben: 
a) bei Beibehaltung des Systems der Rentenbriefe 
unter Berücksichtigung einer übernahme der Kurs- 
verluste durch den Staat, 
b) bei Einführung des Systems staatlicher Darlehen. 
Das System der staatlichen Darlehen ist für den 
Staat weniger vorteilhaft, als das System der Renten- 
briefe unter Übernahme von Kursverlusten. 
Nimmt man an, daß der Ansiedler das bare Staats- 
darlehen mit 441 zu verzinsen hätte, so würde der Staat 
weniger an Zinsen erhalten, als er an Anleihezinsen auf- 
bringen muß. Denn im Jahre 1913 hat die tatsächliche 
Verzinsung der staatlichen Anleihen nach ihren Emisssions- 
kursen 4,00%, und wenn die unverzinslichen Schatz- 
anweisungen hineingerechnet werden, 4,884 betragen. Der 
Staat würde danach eine Zinseinbuße von 0,09 bis 0,384 
erleiden. Bei einem Staatsdarlehen von 10000 ät 
würden sich beispielsweise stellen:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.