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VIL Abidhnitt: Einzelne Schuldverhältnifje,
Die Kenntnis der Mängel, welche von der Gewährleiftung Lefreit, muß fc
auch auf die vehtlide SH der Fehler erftreden, val. ROS., Recht
1905 S., 471 und Öruchot, Beitr. Bb. 50 S. 368. gi
Die juriftifhe Ronftruktion geht bier wohl richtig von einem ftill-
[Oweigenden Verzicht aus, val. SE Kuhlenbed in Dem. 1 zu S 460
und Won den Bandekten zum BGB. 1 S. 442 ff., {owie Endemann I 8 161.
Zr der Kenntnis des Käunfer8 von einem Mangel kann gleichwohl
dem Käufer aus dem Mangel ein Anfpruch ermwachten, wenn der Verkäufer
die EA des Mangels befonders verlprocdhen hat. Mn
einem {olden Salle ermächft die Verpflichtung des Verkäufers au8 all-
gemeinen a‘ üßen, welche u für deren Beftand und Umfang
maßgebend find. Val. RB. I, 672, Bem. IV, 11 3u 8 459 und Recht 190
Kr. 960 (Zulicherung der Baureife; vgl. au Bem. IV, 13 zu S 459).
Sag 1 fann ferner auch in dem Falle felbftverftändlih nicht zur Une
wendung kommen, wenn der Verkäufer eine zur Zeit des KaufeS nicht vor“
Handene Sigenfhaft für die Zeit des Oefahrübergangs zufichert, ohne DIE
m feinerjeit3 gerade zu Ba vol. Me. 11, 226, R. a. a. Ds
Aanck zu $S 460 und Ecciu8 in Gruchot, Beitr. Bd. 43 S. 310 ff. ,
3. Der im erften Sage verwendete allgemeine Begriff „Mangel der Sache
(vgl. Bem, IL, 3 3u S 459) umfaßt auch hier Jowohl das Vorhandentein eines gefeblicdhen
Sehlers (ftillichmweigend vorausgejeßte Eigenfchaft) im Sinne des Ubf. 1 des S 459, WW
auch Das Silo endeten einer EC Eigenihaft nad Maßgabe des
bi. 2 des S 459. Dies ergibt fh einerfeit8 auZ der allgemeinen Neberfchrift ber
88 459 ff. „©emährleiltung wegen Mängel der Sache”, welde allgemein au die Münge
der zugeficherten Eigenichaften in S 459 Hof. 2 mit um{cehließt; anderfeitS folgt dies aus
Saß 2, der für den Mangel im Sinne des $ 459 Ab}. 1 noch eine Sonderbeftimmung
aufjtellt. Bol. hiezu Kuhlenbed zu S 460 Bem. 1, Endemann I $ 161 Nr. 7, Urt. d. DIE
Dresden vom 1. November 1901 im „Recht“ 1902 S. 208, ROES., Recht 1909 Nr. 976 un
Neumann zu 8 460, dagegen Schollmeyer, Recht der einzelnen Schuldverhältnijie S. 26.
Mnder8 liegt die Sache im nächftfolgenden Sabe, weldher fich nur auf „Möngel
der im S 459 Abi. 1 bezeichneten Art“, alfo nur auf Fehler, nicht auch auf zugefichertt
Sigenfchaften bezieht.
Aus der Praxis:
Die Niilieferb arfeit einer Aktie ift ein Mangel, den eine Bank kennen
muß, |. Entf. d. Rammerger. vom 26. Mürz 1903 in D. Yur.3. 1903 S. 405. )
3, Im Bereiche der Mängel im Sinne des 8459 Abof. 1 wird dem „Kennen
des Mangel auf Seite des Näufer3 auch das „Nichtfennen aus grober Fahrläffig-
feit“ (val. SS 276, 277) A AN (IR. II, 224; D. 62.) DO eine folche grobe
Kabriä{oteit vorliegt, fanıt nur nach den Umfitänden Lbemejlen werden. Iene
Fann möglicherweife, wenn auch nicht gerade immer, fhon darin gefunden werden, DAB
der Süuter fi bie KXauffache beim Kaufsabichluffe vom Verkäufer nicht zeigen {ieß
oder, wenn fie ihm gezeigt wurde, ohne jeglide Unterjuchung hinnahm-
(Cofad Bd. 1 8 127.) Dies gilt namentlich bei Sachen, welde man rd der Ber“
fehr8fitte nicht ohne genaue Befichtigung zu Kaufen pflegt, wie 3. B. Häufer, Kol“
harfeiten, Kıunitwerke ufw., während bei anderen Sachen die Verkehräfitte {hlanke Hi’
nahme mit fich bringt, vgl. biezu Kipr. d. OLG. (Dresden) Bd. 4 S. 32, wofelbft_ die
Nichtbefichtigung eines HaufeSs als grobe Kayrläffigkeit des NäuferS erachtet wird. „Gier
laffen {ich aber feine bindenden Normen aufftellen, vielmehr kommt alle3 auf die Umfjtände
des Sinzelfalle8 an: fo wird ja wohl der vorfichtige Räufer eines Haufes Ddieles
anjeben und auch unterfuchen laffen 3. B. wegen Schwammberdacht8), wenn aber Der
Verkäufer erklärte, eS fehle icher nicht3, 10 wird in der Unterlaffung der Befichtigung
oder der EEE a des KäuferS, der fich bei jolchen oder ähnlichen Erklärungen
des Verkäufers beruhigt, Feine grobe Fahrläffigkeit Kiegen; auch bleibt im Einzelfalle 3
beachten, daß nur eine grobe Sahrläfligkeit hier von Einfluß ijt; vol. au Yur. WIOT-
1909 €. 108. Sm übrigen ift ferner allgemein zu betonen, daß eine Redht3hfliht zu
einer eff tgumg der Kaufjache weder vor noch nach der Ablieferung an ich heftebt,
vol, 2. II, 226, Bem. VI zu 8 459, Bem. 3, 8 und 8 zu S 464 und Eccius a, a. OD. S. 308.
Val. ferner auch unten Ben. 3, e und Recht 1908 Nr. 1162 (gebrauchter Motorwagen).
Bei der De der groben Zahrläfligkeit kann auch der Umftand in Betracht
Ay daß dem Käufer befondere Sachkunde eigen ift, val. D. Kur.3. 1903
S, 405.
a) Miet ein grobfahrläffiges Nidtfennen vor, Jo Haftet der Ver-
fäuter nach Sa 1 ebenfall8 nicht für den fraglichen Fehler, e8 jei denn
0)