DAS ANWENDUNGSGEBIET
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KAPITEL HI
DIE DURCHFÜHRUNG DER VERSICHERUNGSPFLICHT
Die Durchführung der Versicherungspflicht bedingt die An-
meldung jedes Versicherungspflichtigen bei der zuständigen Ver-
sicherungsanstalt sowie die Sicherstellung des Beitragseinganges.
Hierzu bedarf es besonderer Bestimmungen. über die Anmelde-
and Beitragspflicht sowie über die Folgen etwaiger Gesetzesverlet-
zungen.
Verstösse gegen die Anmelde- oder Beitragspflicht haben nur
in wenigen Staaten eine Rückwirkung auf die Versicherungs-
leistungen. Vielmehr setzt die Versicherung gewöhnlich mit dem
Abschluss des Arbeitsvertrages von selbst ein, so dass der Ver-
sicherte durch Unterlassung der Anmeldung bzw. der Beitrags-
zahlung nicht benachteiligt wird. Die Versicherungsleistung ist
also durchweg unabhängig von der Erfüllung der gesetzlichen
Vorschriften : der Versicherungspflichtige ist automatisch versichert.
In einzelnen Staaten wird allerdings der Eintritt in die Ver-
sicherung bzw. die Fortdauer des Versicherungsverhältnisses von
der Anmeldung bzw. der Beitragszahlung abhängig gemacht.
Verstösse haben hier die Versagung, der Versicherungsleistungen
zur Folge. In anderen Fällen endlich geschieht die Erwerbung
der Versicherteneigenschaft automatisch, aber der Anspruch auf
bestimmte Leistungen kann vor Erfüllung der Beitrittsformali-
“äten und der Bezahlung der Beiträge nicht erhoben werden,
Nichtbeachtung der Vorschriften über die Anmeldung und Un-
terlassung der Beitragsentrichtung gilt überall als Übertretung
einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift und zieht Strafmassnahmen
nach sich, ohne Rücksicht darauf, ob der Versicherungsträger
oder der Versicherte tatsächlich geschädigt ist oder nicht. Die
Strafen, durch welche die Beobachtung der gesetzlichen. Vor-
schriften erzwungen. werden soll, müssen. der Schwere der Verfeh-
lungen und Unterlassungen entsprechen. Dem strafrechtlichen
Verfahren tritt mitunter ein zivilrechtliches zur Seite. Entsteht
doch durch die Nichtbefolgung der gesetzlichen Vorschriften bei