Full text: Finanzwissenschaft

I. Abschnitt. Das Budget. 4} 
Durchführung des Staatshaushaltes mit dem Budgetgesetz in Ein 
klang stehe. Diese Auffassung wird noch gestützt mit dem Um- 
stande, daß die Steuergesetze, und dasselbe läßt sich auch von 
Staatsinstitutionen sagen, nicht auf eine einjährige Funktion be- 
rechnet sind und die Durchführung dieser Gesetze an und für sich 
die Grundlage des Staatshaushaltes bilden. 
Aus allgemeinen Prinzipien der Logik folgt nach Laband), 
daß, soweit die Regierung nur durch den Etat zur Erhebung von 
Kinnahmen oder zur Leistung von Ausgaben ermächtigt ist, ihr 
diese Befugnis beim Mangel eines rechtsgültigen Etats fehlt, daß 
dagegen diejenigen Befugnisse, welche die Regierung unabhängig 
vom Etat auf Grund dauernd wirksamer Gesetze hat, ihr durch 
das blöße Nichtzustandekommen des Etats, also durch das Nicht- 
hinzutreten eines neuen Rechtsgrundes, nicht entzogen werden, da 
es einer alljährlichen Prolongation oder Bestätigung dieser Befugnisse 
nicht bedarf. Das Budget ist nur in formalem Sinne als Gesetz auf- 
zufassen, ohne daß demselben die Rechtswirkung materieller Gesetze 
zukäme. Das Budget ist nur in formalem, nicht in materiellem 
Sinne Gesetz. Dem Satz der deutschen Verfassung: „der Reichs- 
haushaltsetat wird durch ein Gesetz festgesetzt“, gibt Laband folgen- 
den Sinn: der Reichshaushaltsetat wird ebenso wie ein Gesetz oder 
im Wege der Gesetzgebung festgestellt. Seinem Wesen nach ist 
aber die Feststellung des Budgets ein Akt der Verwaltung und dem 
Reichstage ist durch die Gesetzesnatur des Budgets ein wesentlicher 
Anteil an der Verwaltung eingeräumt. Hierdurch wird, wie Laband 
ausführt, die Theorie von der Teilung der Gewalten beseitigt, 
scheinbar aber in scholastischer Weise dadurch aufrechtgehalten, 
daß dem Budget der Charakter des Gesetzes verliehen wird, in- 
folgedessen die Teilnahme der Volksvertretung keine Überschreitung 
ihrer legislativen Funktion involviert. Wir haben auf diese Theorie 
kurz folgendes zu bemerken. Laband’s Thesen und Aus- 
einandersetzungen behandeln nicht die Frage der rationellen Aus: 
legung des parlamentarischen Budgetrechts im allgemeinen, sondern 
zunächst des Budgetrechts des Deutschen Reiches. Laband be- 
merkt überdies ausdrücklich, daß die Ansicht der Doktrinäre des 
Konstitutionalismus, wonach im Falle des Nichtzustandekommens 
des Budgets die Regierung weder Ausgaben machen, noch Ein- 
nahmen erheben darf, dort Platz greifen kann, wo dieselbe durch 
eine ausdrückliche und unzweideutige Anordnung der Verfassung 
') Das Finanzrecht des Deutschen Reiches (Hirth’s Annalen des Deutschen 
Reiches 1873). S. 406. 
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