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deren Wortlaut auf einen völkerrechtswidrigen Gesetzes-
inhalt schliessen lassen könnte. Denn nach einem richtigen und
durchaus gesunden Prinzip ist die Annahme, es wolle sich der
Gesetzgeber mit seiner Satzung seiner völkerrechtlichen Pflichten
antschlagen, er wolle völkerrechtlich gebotenes Landesrecht be-
seitigen, er wolle namentlich über bestehende Staatsverträge hin-
wegschreiten, so lange von der Hand zu weisen, als nicht der
Sinn des Gesetzes gebieterisch solche Auffassung verlangt.!) Mit sel-
tener Einmüthigkeit ist dieser Grundsatz von der Litteratur?) wie von
ler Rechtsprechung aller Staaten, namentlich aber in Deutschland 3),
1) Ist dies aber der Fall, dann darf keine Rücksicht den Richter
hindern, auch das völkerrechtswidrige Recht anzuwenden. So hat z. B. das
Keichsoberhandelsgericht (Entsch. XXV S, 147.) entgegen der Ansicht des
preuss, Obertribunals (Entsch. XLIX S. 282ff.; Striethorst’s Archiv LIVY
S. 177.) dahin entschieden, dass die preuss. Verordng. vom 2. Januar 1849
jeden eximirten und privilegirten Gerichtsstand, auch den bundesrechtlich
gewährleisteten der Standesherren aufgehoben habe. Mit Recht; denn die Ver-
ordnung bezeichnete in $ 10f. die Ausnahmen von dieser Aufhebung bestimmt,
und hierunter befand sich der Gerichtsstand der Mediatisirten nicht. — S,
ferner KEntsch. d. preuss. Überverwaltungsgerichts VI S. 39£. (preuss.
Kreisoränung vom 13. Dezember 1872 gegenüber den Staatsverträgen vom
19. April 1844, 12. Januar 1866); XVIII S. 80f£f. (Kommunalabgabenges. vom
27. Juli 1885 gegenüber d, preuss.- oldenburg. Vertrage vom 17. Januar 1867).
— Wenn ein Gesetz kategorisch die Auslieferung eigener Unterthanen an das
Ausland verbietet, so ist es mir mindesten sehr zweifelhaft, ob daneben ältere
Verträge, die sie fordern, noch weiter zu beachten sind. Das ist z. B. für
Italien wichtig, das in einzelnen vor seinem jetzigen Strafgesetzbuch abgeschlos-
3enen Verträgen die Auslieferung Naturalisirter in bestimmten Fällen
zugesichert hatte.
2) S. statt Vieler Bluntschli, Völkerrecht $ 847, S. 476; Gessner,
Le droit des neutres sur mer. 2. €d. Berlin 1876. p. 400; Lammasch, Aus-
lieferungspflicht und Asylrecht. Leipzig 1887. S. 93ff., 185ff.; Jellinek,
Gesetz und Verordnung S, 364ff.; Tezner, Zeitschr. f. d. Privat- u. öffentl.
Recht XX 5. 156; Bornhak, Preuss. Staatsrecht. 1I[ Freiburg 1890, 8. 28;
Heilborn, Archiv für öff. Recht XII S. 175f.; Birkmeyer, Deutsches
Strafprozessrecht. Berlin 1898, S. 31f. und für einen besonderen Fall
Seligmann, Staatsverträge S. 224.
3) Vergl. z. B. Entsch. des preuss. Obertribunale XXI S. 452 (das
Schweigen des preuss. Strafgesetzbuchs vom 14. April 1851 über Unterneh-
mungen gegen den Deutschen Bund könne nicht Aufhebung des bundesrecht-
lich gebotenen Publikationspatents v. 28. Oktober 1836 bedeuten); Entscheid,
äes Reichsgerichts in Civilsachen XXIV 8. 13, XXVI S. 128; Entscheidungen
A. Reichsgerichts in Strafs. XXIX S. 398 (Bestimmungen älterer Staatsverträge