Full text: Völkerrecht und Landesrecht

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deren Wortlaut auf einen völkerrechtswidrigen Gesetzes- 
inhalt schliessen lassen könnte. Denn nach einem richtigen und 
durchaus gesunden Prinzip ist die Annahme, es wolle sich der 
Gesetzgeber mit seiner Satzung seiner völkerrechtlichen Pflichten 
antschlagen, er wolle völkerrechtlich gebotenes Landesrecht be- 
seitigen, er wolle namentlich über bestehende Staatsverträge hin- 
wegschreiten, so lange von der Hand zu weisen, als nicht der 
Sinn des Gesetzes gebieterisch solche Auffassung verlangt.!) Mit sel- 
tener Einmüthigkeit ist dieser Grundsatz von der Litteratur?) wie von 
ler Rechtsprechung aller Staaten, namentlich aber in Deutschland 3), 
1) Ist dies aber der Fall, dann darf keine Rücksicht den Richter 
hindern, auch das völkerrechtswidrige Recht anzuwenden. So hat z. B. das 
Keichsoberhandelsgericht (Entsch. XXV S, 147.) entgegen der Ansicht des 
preuss, Obertribunals (Entsch. XLIX S. 282ff.; Striethorst’s Archiv LIVY 
S. 177.) dahin entschieden, dass die preuss. Verordng. vom 2. Januar 1849 
jeden eximirten und privilegirten Gerichtsstand, auch den bundesrechtlich 
gewährleisteten der Standesherren aufgehoben habe. Mit Recht; denn die Ver- 
ordnung bezeichnete in $ 10f. die Ausnahmen von dieser Aufhebung bestimmt, 
und hierunter befand sich der Gerichtsstand der Mediatisirten nicht. — S, 
ferner KEntsch. d. preuss. Überverwaltungsgerichts VI S. 39£. (preuss. 
Kreisoränung vom 13. Dezember 1872 gegenüber den Staatsverträgen vom 
19. April 1844, 12. Januar 1866); XVIII S. 80f£f. (Kommunalabgabenges. vom 
27. Juli 1885 gegenüber d, preuss.- oldenburg. Vertrage vom 17. Januar 1867). 
— Wenn ein Gesetz kategorisch die Auslieferung eigener Unterthanen an das 
Ausland verbietet, so ist es mir mindesten sehr zweifelhaft, ob daneben ältere 
Verträge, die sie fordern, noch weiter zu beachten sind. Das ist z. B. für 
Italien wichtig, das in einzelnen vor seinem jetzigen Strafgesetzbuch abgeschlos- 
3enen Verträgen die Auslieferung Naturalisirter in bestimmten Fällen 
zugesichert hatte. 
2) S. statt Vieler Bluntschli, Völkerrecht $ 847, S. 476; Gessner, 
Le droit des neutres sur mer. 2. €d. Berlin 1876. p. 400; Lammasch, Aus- 
lieferungspflicht und Asylrecht. Leipzig 1887. S. 93ff., 185ff.; Jellinek, 
Gesetz und Verordnung S, 364ff.; Tezner, Zeitschr. f. d. Privat- u. öffentl. 
Recht XX 5. 156; Bornhak, Preuss. Staatsrecht. 1I[ Freiburg 1890, 8. 28; 
Heilborn, Archiv für öff. Recht XII S. 175f.; Birkmeyer, Deutsches 
Strafprozessrecht. Berlin 1898, S. 31f. und für einen besonderen Fall 
Seligmann, Staatsverträge S. 224. 
3) Vergl. z. B. Entsch. des preuss. Obertribunale XXI S. 452 (das 
Schweigen des preuss. Strafgesetzbuchs vom 14. April 1851 über Unterneh- 
mungen gegen den Deutschen Bund könne nicht Aufhebung des bundesrecht- 
lich gebotenen Publikationspatents v. 28. Oktober 1836 bedeuten); Entscheid, 
äes Reichsgerichts in Civilsachen XXIV 8. 13, XXVI S. 128; Entscheidungen 
A. Reichsgerichts in Strafs. XXIX S. 398 (Bestimmungen älterer Staatsverträge
	        
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